Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis ab 01.01.2013
Für bestimmte Zwecke und unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis erhalten.
Beschreibung
Das Schuldnerverzeichnis dient dazu, den redlichen Geschäftsverkehr vor nicht kreditwürdigen Schuldnern zu schützen.
Seit dem 01.01.2013 ist die Führung des Schuldnerverzeichnisses völlig neu geregelt und modernisiert worden. In jedem Bundesland besteht seitdem nur ein Schuldnerverzeichnis, welches bei einem zentralen Vollstreckungsgericht eingerichtet wurde. In Thüringen ist dieses beim Amtsgericht Meiningen erfolgt. Die Einsicht ist bundesweit nur über das Internet möglich.
Aus dem Schuldnerverzeichnis kann jeder Auskunft erhalten, wenn er darlegt, dass die personenbezogenen Informationen für einen der in der Zivilprozessordnung festgelegten Zwecke verwendet werden sollen (siehe unter Voraussetzungen).
Kammern (z.B. Industrie- und Handels- oder Handwerkskammern) oder Handels- und Wirtschaftsauskunfteien, können Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis beziehen und an ihre Mitglieder weitergeben.
Online-Dienst
Auskunft aus dem Vollstreckungsportal
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Zuständigkeit
Über die Internetplattform "Vollstreckungsportal" kann das Schuldnerverzeichnis eingesehen werden. Das Auskunftsverfahren ist dort ausführlich beschrieben.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
keine
Formulare
Formlos über das genannte Internetportal
Voraussetzungen
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben zu benötigen:
- für Zwecke der Zwangsvollstreckung,
- um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen,
- um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen,
- um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen,
- für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung,
- zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen,
- für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
Hinweis: Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie eingeholt wurden. Sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. Alle Einsichtnahmen werden protokolliert.
Rechtsgrundlage(n)
- § 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses - Zivilprozessordnung (ZPO)
- § 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis - Zivilprozessordnung (ZPO)
- § 5 Einsichtsberechtigung - Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses (SchuFV)
- § 6 Einsichtnahme - Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses (SchuFV)
- Nr. 2.3 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 Thüringer Justizkostengesetz (Kosten)
- § 882e Zivilprozessordnung (ZPO)
Verfahrensablauf
Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist nur über eine Internetplattform möglich, die eine Registrierung erfordert.
Fristen
keine
Kosten
Der Abruf von Daten ist für nicht gebührenbefreite Stellen kostenpflichtig.
Es entstehen 4,50 Euro je übermittelten Datensatz (Schuldner); auch im Falle einer Negativauskunft.
Die Gebühr entsteht nicht im Falle einer Selbstauskunft.
Hinweise (Besonderheiten)
Soweit jemand nicht die Möglichkeit hat, das Internet zu nutzen, steht bei allen Amtsgerichten ein Einsichts-PC zur Verfügung. Da auch in diesem Fall eine Registrierung bei der genannten Internetplattform erfolgt, bedarf es hierzu regelmäßig der zweimaligen persönlichen Vorsprache beim Amtsgericht. Die Auskunft über das Internetportal ist daher deutlich weniger aufwändig.
Bemerkungen
Das Schuldnerverzeichnis wird vom Amtsgericht Meiningen für Thüringen geführt. Die Eintragung erfolgt aufgrund einer Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers. Dieser ordnet die Eintragung an, wenn
- der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
- eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet ist, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Vermögensauskunft zugeleitet wurde, oder
- der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde.
Zudem können Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis aufgrund eines Insolvenzverfahrens erfolgen, wenn
- ein Eröffnungsantrag im Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen worden ist,
- die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren versagt wurde,
- die bereits erteilte Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren widerrufen wurde.
Die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis erfolgt nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von Amts wegen, das heißt der Schuldner muss keinen Antrag auf Löschung stellen.
Die Löschung kann vorzeitig erfolgen, wenn
- der Schuldner die Tilgung der Schulden nachweist,
- der Eintragungsgrund weggefallen ist oder fehlt oder
- die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt wurde.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch TMMJV am 07.10.2021