Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Änderung beantragen
Wenn sich bei Ihnen Änderungen Ihrer ELStAM ergeben, dann müssen Sie dies zeitnah der zuständigen Behörde mitteilen. Dazu erhalten Sie hier Informationen.
Beschreibung
Dem Arbeitgeber werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch seit dem zweiten Kalendervierteljahr 2012 zur Verfügung gestellt.
Die für das Lohnsteuer-Abzugsverfahren maßgebenden Merkmale, wie Steuerklasse, gegebenenfalls der Faktor dazu, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge, aber auch das Kirchensteuerabzugsmerkmal werden von der Finanzverwaltung für alle Arbeitnehmer in einer zentralen Datenbank gespeichert. Die Finanzverwaltung stellt den Arbeitgebern diese Informationen zum elektronischen Abruf bereit (ELStAM - Elektronische LohnSteuerAbzugs Merkmale).
Bei Beschäftigungsbeginn hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung anzumelden, die von der Finanzverwaltung bereitgestellten ELStAM abzurufen, in das Lohnkonto zu übernehmen und sie für die Dauer des Dienstverhältnisses anzuwenden. Etwaige Änderungen teilt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber mittels Änderungslisten elektronisch mit. Der Arbeitgeber weist die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten ELStAM in der jeweiligen Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung aus.
Gehen Sie ein neues Dienstverhältnis ein, benötigt Ihr neuer Arbeitgeber für den ELStAM-Abruf folgende Angaben:
- Steueridentifikationsnummer (IdNr.),
- Geburtsdatum,
- Mitteilung, ob es sich um eine Hauptbeschäftigung oder Nebenbeschäftigung handelt,
- und außerdem bei einem Nebenarbeitsverhältnis: ob und in welcher Höhe ein vom Finanzamt festgestellter Freibetrag bei Steuerklasse VI abgerufen werden soll.
Je nachdem, ob die Besteuerung im Rahmen einer Haupt- oder Nebenbeschäftigung erfolgen soll, ruft der Arbeitgeber die individuellen ELStAM mit der günstigeren Steuerklasse I bis V (Hauptbeschäftigung) oder die Steuerklasse VI (Nebenbeschäftigung) ab.
Für Sie als Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit, auch nur einen oder mehrere zum Abruf von ELStAM berechtigte(n) Arbeitgeber zu benennen (Abrufberechtigung, Positivliste) oder bestimmte Arbeitgeber von der Abrufberechtigung auszuschließen (Abrufsperre, Negativliste). Die fehlende Abrufberechtigung hat allerdings zur Folge, dass der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI durchzuführen hat.
Bei der Bildung der ELStAM sind die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.
Wenn bestimmte ELStAM günstiger sind, als es Ihren Verhältnissen entspricht, sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihre ELStAM umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen.
Wenn sich etwas zu Ihren Gunsten ändert, können Sie die ELStAM von Ihrem Finanzamt ändern lassen. Eheschließungen beziehungsweise die Geburt eines Kindes werden von der Finanzverwaltung regelmäßig aufgrund entsprechender Mitteilungen der Gemeinden als ELStAM berücksichtigt. Hier brauchen Sie nicht tätig zu werden.
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Zur Änderung der ELStAM wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Ansprechpartner
Finanzamt Sondershausen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Unsere Servicestelle bleibt dauerhaft geschlossen. Während unserer Servicezeiten beantworten wir Anfragen zu Ihrem konkreten Steuerfall telefonisch: 0361 57 3639-900 Servicezeiten Montag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr   Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr Freitag 08.00 - 12.00 Uhr   Sollte ein Anliegen telefonisch nicht geklärt werden können, besteht auch weiterhin die Möglichkeit für einen persönlichen Termin bei Ihrem zuständigen Bearbeiter. Ansprechpartner
Kontakt
Telefon Festnetz: 0361 573639-000
Fax: 0361 573639-555
Internet
erforderliche Unterlagen
Für eine Änderung der ELStAM:
- Personalausweis beziehungsweise Reisepass zum Nachweis der Identität
- Personalausweis des Ehegatten/Lebenspartners bei Steuerklassenwechsel (falls nicht beide Eheleute erscheinen können) sofern ein gemeinsamer Antrag erforderlich ist
- Nachweise über die eingetretene Änderung bzw. das Vorliegen von Aufwendungen / der Voraussetzungen für Pauschbeträge im Original
Formulare
- Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug
- Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten
- Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
- Anträge zu den ELStAM (veröffentlicht im FMS des Bundes)
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Einspruch nach §§ 347 ff. Abgabenordnung
Fristen
Für das Kalenderjahr maßgebliche Änderungen der ELStAM müssen bis zum 30. November des Jahres beantragt werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Für die Verwaltung der Meldedaten, z. B. Heirat, Geburt, Kirchenein- oder -austritt, sind weiterhin die Gemeinden zuständig.
- Merkblatt zur Steuerklassenwahl
- Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler (kalenderjahrbezogen)(veröffentlicht auf der Internetseite des TFM)
Bemerkungen
Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren
Durch die Eintragung eines Freibetrags in den ELStAM ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Freibeträge können Sie beim Finanzamt beantragen, wenn Sie bestimmte Aufwendungen haben oder Ihnen Pauschbeträge zustehen. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Finanzministerium am 29.06.2023