Abfälle anzeigen von abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten
Wenn Sie nicht gefährliche Abfälle sammeln oder befördern oder mit diesen handeln wollen, müssen Sie die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen müssen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind (zum Beispiel wirtschaftliche Unternehmen, Entsorgungsfachbetriebe, EMAS-Betriebe), müssen Sie Ihre Tätigkeit ebenfalls anzeigen und dieser Anzeige zusätzliche Unterlagen beifügen.
Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten.
Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
Online-Dienst
elektronisches Anzeige- und Erlaubnisverfahren
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Abfallbehörde des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt, in dem/der das Unternehmen seinen Hauptsitz hat.
Bei elektronischer Anzeige wird diese automatisch an die zuständige Behörde weitergeleitet.
Die elektronische Anzeige kann auch über die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall erstellt werden.
Ansprechpartner
Landratsamt Altenburger Land - Fachdienst 44 - Natur- und Umweltschutz
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Markt
Linie:- Bus: Stadtlinie R
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 1165
04581 Altenburg
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Markt
Linie:- Bus: Stadtlinie R
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Empfang Altenburg: Montag 08:00 bis 12:30 und 13:30 bis 16:00 Uhr Dienstag 08:00 bis 12:00 und 13:30 bis 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 bis 13:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:30 und 13:30 bis 16:00 Uhr Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr Im Landratsamt Altenburger Land gelten aktuell folgende Besucherregelungen: * Das Landratsamtshauptgebäude in der Altenburger Lindenaustraße 9 sowie alle Außenstellen in Altenburg und Schmölln dürfen nur mitvorheriger Terminvereinbarung betreten werden. Bürgerinnen und Bürger, die ein persönliches Anliegen haben, können die Kreisverwaltung unter der Rufnummer03447 586-0 oder unter buergerservice@altenburgerland.de erreichen und einen individuellen Vor-Ort-Termin auch außerhalb der Öffnungszeiten vereinbaren. Den Bürgern bekannte Sachbearbeiter in den Fachdiensten können auch direkt telefonisch kontaktiert werden. Gelbe Säcke erhalten Sie im Dienstleistungsbetrieb Abfallwirtschaft in der Jüdengasse 7 in Altenburg. Die Post- und Paketannahme ist über unsere Poststelle gewährleistet: Tel. 03447 586-182und -184.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Birgit Seiler (Fachdienstleiterin)
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 KrWG
Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen nach § 53 KrWG
erforderliche Unterlagen
- Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
- die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)
- Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
- ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
- Wenn Sie von der Erlaubnispflicht beim Umgang mit gefährlichen Abfällen befreit sind: Ihr Entsorgungsfachbetriebezertifikat bzw. Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt; in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB)
- einen Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
- Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen
Formulare
- Schriftform erforderlich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen eine Tätigkeit aufnehmen oder wesentliche Angaben zu Ihrer Tätigkeit ändern, zeigen Sie diese bei der zuständigen Behörde an.
- Per Mail oder mithilfe des Online-Formulars geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein.
- Die Behörde sendet Ihnen gegebenenfalls eine Bestätigung Ihrer Anzeige zu und kann Ihre Tätigkeit
- von Bedingungen abhängig machen,
- und/oder sie zeitlich befristen,
- oder mit Auflagen versehen,
- oder sie vollständig untersagen.
Fristen
Die Anzeige muss vor Aufnahme der Tätigkeit des Sammelns, Beförderns, Handelns oder Makelns erstattet werden.
Kosten
Verwaltungsgebühr: EUR 5,00 - 5.000,00
Hinweise (Besonderheiten)
- Sammler und Beförderer von Abfällen haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie oder einen Ausdruck der von der Behörde bestätigten Anzeige mitzuführen.
- Eine abgeschlossene Notifizierung ersetzt nicht die Anzeige.
- Entsorgungsfachbetriebe und EMAS-registrierte Betriebe, die die Befreiung von der Erlaubnispflicht in Anspruch nehmen, haben Folgezertifikate und Folgeregistrierungsurkunden der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz am 19.01.2023
Stichwörter
Abfallwirtschaftlich, Makler, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Abfall, Tätigkeit, Entsorgungsfachbetrieb, Abfälle, Sammler, Händler, Beförderer