• Heuthen (Landkreis Eichsfeld, Thüringen)
abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz Bestätigung der Anzeige

Die Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit anzeigen

Wenn Sie nicht gefährliche Abfälle sammeln oder befördern oder mit diesen handeln wollen, müssen Sie die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Beschreibung

Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen müssen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind (zum Beispiel wirtschaftliche Unternehmen, Entsorgungsfachbetriebe, EMAS-Betriebe), müssen Sie Ihre Tätigkeit ebenfalls anzeigen und dieser Anzeige zusätzliche Unterlagen beifügen.

Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten.

Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.

Online-Dienst

elektronisches Anzeige- und Erlaubnisverfahren

ID: L100038_210870714

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Version

Technisch erstellt am 02.08.2019

Technisch geändert am 04.08.2022

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

Zuständigkeit

Die Abfallbehörde des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt, in dem/der das Unternehmen seinen Hauptsitz hat.

Bei elektronischer Anzeige wird diese automatisch an die zuständige Behörde weitergeleitet.

Die elektronische Anzeige kann auch über die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall erstellt werden.

Ansprechpartner

Für Heuthen (Landkreis Eichsfeld, Thüringen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

erforderliche Unterlagen

  • Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
  • die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)
  • Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
  • ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
  • Wenn Sie von der Erlaubnispflicht beim Umgang mit gefährlichen Abfällen befreit sind: Ihr Entsorgungsfachbetriebezertifikat bzw. Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt; in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB)
  • einen Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
  • Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen

Formulare

  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Handlungsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

  • Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen eine Tätigkeit aufnehmen oder wesentliche Angaben zu Ihrer Tätigkeit ändern, zeigen Sie diese bei der zuständigen Behörde an.
  • Per Mail oder mithilfe des Online-Formulars geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die Behörde sendet Ihnen gegebenenfalls eine Bestätigung Ihrer Anzeige zu und kann Ihre Tätigkeit
  • von Bedingungen abhängig machen,
  • und/oder sie zeitlich befristen,
  • oder mit Auflagen versehen,
  • oder sie vollständig untersagen.

Fristen

Die Anzeige muss vor Aufnahme der Tätigkeit des Sammelns, Beförderns, Handelns oder Makelns erstattet werden.

Kosten

Verwaltungsgebühr: EUR 5,00 – 5.000,00

Hinweise (Besonderheiten)

  • Sammler und Beförderer von Abfällen haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie oder einen Ausdruck der von der Behörde bestätigten Anzeige mitzuführen.
  • Eine abgeschlossene Notifizierung ersetzt nicht die Anzeige.
  • Entsorgungsfachbetriebe und EMAS-registrierte Betriebe, die die Befreiung von der Erlaubnispflicht in Anspruch nehmen, haben Folgezertifikate und Folgeregistrierungsurkunden der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen.

Gültigkeitsgebiet

Thüringen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz am 19.01.2023

Version

Technisch erstellt am 06.07.2012

Technisch geändert am 23.08.2023

Stichwörter

Sammler, Tätigkeit, Beförderer, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Makler, Abfallwirtschaftlich, Abfall, Händler, Abfälle, Entsorgungsfachbetrieb

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 08.03.2024