Abfälle anzeigen von abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten
Wenn Sie nicht gefährliche Abfälle sammeln oder befördern oder mit diesen handeln wollen, müssen Sie die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen müssen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind (zum Beispiel wirtschaftliche Unternehmen, Entsorgungsfachbetriebe, EMAS-Betriebe), müssen Sie Ihre Tätigkeit ebenfalls anzeigen und dieser Anzeige zusätzliche Unterlagen beifügen.
Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten.
Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
Hinweise für Erfurt: Abfallberatung
Hinweise für Erfurt: Wahrnehmung der Aufgaben der Stadt Erfurt als untere Abfallbehörde
Hinweise für Erfurt: Abfallentsorgung - Anmeldung/Änderung/Abfallgebührenerhebung
Online-Dienst
elektronisches Anzeige- und Erlaubnisverfahren
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Abfallbehörde des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt, in dem/der das Unternehmen seinen Hauptsitz hat.
Bei elektronischer Anzeige wird diese automatisch an die zuständige Behörde weitergeleitet.
Die elektronische Anzeige kann auch über die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall erstellt werden.
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Abfall
Adresse
Besucheranschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Augustinerkloster
Linie:- Straßenbahn: 1, 5
- Haltestelle: Steinplatz
Linie:- Bus: 9
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Freitag 09:00 - 12:00
Kontakt
Kontaktperson
Frau Schilling (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: 0361 655-2641
Frau Steinicke
Telefon Festnetz: 0361 655-2634
Internet
Formulare
Abfall: Antrag für Hausmüll und Wertstofftonnen für Gewerbetreibende
Abfall: Vollmacht für Bevollmächtigte
Abfall: Antrag zur Änderung der im Abfallgebührenbescheid genannten Personenzahl
Abfall: Erarbeiten eines Entsorgungskonzeptes
Abfall: Antrag auf Teilbefreiung von der personenbezogenen Grund- und Biotonnengebühr
Abfall: Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang Biotonne
Abfall: Antrag für Hausmüll und Wertstofftonnen für wohnlich genutzte Grundstücke
erforderliche Unterlagen
- Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
- die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)
- Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
- ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
- Wenn Sie von der Erlaubnispflicht beim Umgang mit gefährlichen Abfällen befreit sind: Ihr Entsorgungsfachbetriebezertifikat bzw. Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt; in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB)
- einen Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
- Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen
Formulare
- Schriftform erforderlich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen eine Tätigkeit aufnehmen oder wesentliche Angaben zu Ihrer Tätigkeit ändern, zeigen Sie diese bei der zuständigen Behörde an.
- Per Mail oder mithilfe des Online-Formulars geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein.
- Die Behörde sendet Ihnen gegebenenfalls eine Bestätigung Ihrer Anzeige zu und kann Ihre Tätigkeit
- von Bedingungen abhängig machen,
- und/oder sie zeitlich befristen,
- oder mit Auflagen versehen,
- oder sie vollständig untersagen.
Fristen
Die Anzeige muss vor Aufnahme der Tätigkeit des Sammelns, Beförderns, Handelns oder Makelns erstattet werden.
Kosten
Verwaltungsgebühr: EUR 5,00 - 5.000,00
Hinweise (Besonderheiten)
- Sammler und Beförderer von Abfällen haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie oder einen Ausdruck der von der Behörde bestätigten Anzeige mitzuführen.
- Eine abgeschlossene Notifizierung ersetzt nicht die Anzeige.
- Entsorgungsfachbetriebe und EMAS-registrierte Betriebe, die die Befreiung von der Erlaubnispflicht in Anspruch nehmen, haben Folgezertifikate und Folgeregistrierungsurkunden der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz am 19.01.2023
Stichwörter
Abfallwirtschaftlich, Makler, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Abfall, Tätigkeit, Entsorgungsfachbetrieb, Abfälle, Sammler, Händler, Beförderer