Fernlehrgänge - Anzeige von Fernlehrgängen, die lediglich der Freizeitgestaltung/ Unterhaltung dienen
Wenn Sie Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen anbieten möchten, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Beschreibung
Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen. Der Vertrieb dieser sog. Hobby-Lehrgänge ist jedoch der Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht anzuzeigen.
Auch bei diesen sog. Hobby - Lehrgängen müssen Vertragsgestaltung, Werbung und Information sowie evtl. der Vertretereinsatz den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
Online-Dienst
Thüringer Online-Dienst - Fernlehrgänge - Anzeige von Fernlehrgängen, die lediglich der Freizeitgestaltung/ Unterhaltung dienen
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Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Anmelde-/ Vertragsvordrucke
- Infomaterial für Teilnehmer
Formulare
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Anzeige muss vor dem Angebot des Fernlehrganges vorliegen.
Kosten
Bei lediglich anzeigepflichtigen Lehrgängen fällt keine Gebühr an.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht am 22.06.2012