Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke nach § 7b HwO Erteilung

    Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen und Facharbeiter oder Facharbeiterinnen mit qualifizierter Berufserfahrung

    Wenn Sie eine Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Handwerk absolviert haben und qualifizierte Berufserfahrung haben, können Sie sich in den meisten zulassungspflichtigen Handwerken selbstständig machen oder eine Betriebsleiterfunktion ausüben.

    Beschreibung

    Wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert und einschlägige Berufserfahrung erworben hat, kann sich in vielen zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen oder eine Betriebsleiterfunktion ausüben. Die Berufsqualifikation muss in dem Handwerk erworben worden sein, das ausgeübt werden soll. Bei bestimmten Handwerken genügt es, wenn die Berufsqualifikation in einem mit ihm verwandten Handwerk erworben wurde, was sich der Verordnung über verwandte Handwerke entnehmen lässt.

    Neben einer Gesellen- oder Abschlussprüfung ist zudem der Nachweis einschlägiger Berufserfahrung erforderlich, die nach der Ausbildung erworben sein muss. Erforderlich ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn der betreffenden Person eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen wurden, was durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer geeigneter Weise zu belegen ist. Die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen mit qualifizierter Berufserfahrung kommt nicht für Schornsteinfeger und Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) in Betracht.

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst - Handwerksrolle: Ausübungsberechtigung gemäß § 7b Handwerksordnung (HwO)

    ID: L100038_212950649

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    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2022 (von: system)

    Technisch geändert am 04.08.2022 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    zuständige Stelle

    Zuständigkeit

    Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt. Ist dieser Unternehmenssitz noch nicht bestimmt, so ist die Handwerkskammer zuständig, in deren Bezirk der Antragstellerwohnsitz liegt.

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Erfurt - Handwerksrolle

    Adresse

    Hausanschrift

    Fischmarkt 13

    99084 Erfurt

    Straßenbahn

    Straßenbahn: Linie 6

    Straßenbahn: Linie 3

    Aufzug vorhanden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 361 6707-2210

    Telefon Festnetz: +49 361 6707-2211

    Telefon Festnetz: +49 361 6707-2212

    Fax: +49 361 6707-9466

    E-Mail: handwerksrolle@hwk-erfurt.de

    Formulare

    Merkblatt für einen Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung gemäß § 7b der Handwerksordnung (HandwO) zur Eintragung in die Handwerksrolle
    Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HandwO - (Handwerkskammer Erfurt)

    Version

    Technisch erstellt am 14.12.2009 (von: Margit Gorsler)

    Technisch geändert am 29.02.2024 (von: Gorsler, Margit)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung (§ 7b HwO)
    • Identifikationsnachweis
    • Nachweis über erworbene formale Berufsqualifikationen (Gesellenbrief, Abschlusszeugnis)
    • Nachweis über mindestens sechsjährige, antragsbezogene Berufserfahrung, davon mindestens vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung. Der Nachweis über eine leitende Stellung in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil kann zum Beispiel durch Arbeitszeugnisse und Stellenbeschreibungen erbracht werden.

    Formulare

    • Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung gemäß § 7 a HandwO
    • Merkblatt § 7b HwO
    • Merkblatt Berufe Anlage A / Anlage B gemäß HwO

    Voraussetzungen

    • Sie müssen eine Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Abschlussprüfung in dem zu betreibenden Handwerk nachweisen können. 
    • Sie waren nach der Gesellenprüfung mindestens 6 Jahre in dem Handwerk tätig. 
    • Von den 6 Jahren waren Sie in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil mindestens 4 Jahre in einer leitenden Position.
      • Eine leitende Stellung beinhaltet eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse, welche durch Arbeitszeugnisse oder Stellenausschreibungen nachgewiesen werden können. 
    • Sie verfügen über betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen eine Ablehnung des Antrags steht der Rechtsweg offen. Je nach Bundesland, in dem der Antrag gestellt wurde, ist zunächst ein Vorverfahren durchzuführen. Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen.

    Verfahrensablauf

    Online-Antrag:

    • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer oder auf das Service-Portal Ihres Bundeslandes und wählen den richtigen Online-Service aus.
    • Der Online-Service führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
    • Die erforderlichen Unterlagen können Sie digital übermitteln.

    Schriftlicher Antrag:

    • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer.
    • Laden Sie die Antragsformulare zur Erteilung einer Ausübungsberechtigung herunter.
    • Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie sie zusammen mit den erforderlichen Nachweisen Ihrer Kenntnisse an Ihre zuständige Handwerkskammer.
    • Ihr Antrag und die Nachweise werden von der Handwerkskammer geprüft. Sind die Nachweise nicht ausreichend, müssen Sie gegebenenfalls eine Sachkundenprüfung ablegen.

    Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung sowie einen Bescheid über die erfolgte Eintragung.

    Fristen

    Ein zulassungspflichtiges Handwerk können Sie erst ausüben, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Eine Ausübungsberechtigung muss daher entsprechend frühzeitig gestellt werden.

    Kosten

    Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Lassen Sie sich vor Antragstellung durch die Mitarbeiter der Handwerksrolle in Ihrer zuständigen Handwerkskammer beraten. Eine vorherige Terminvereinbarung für das Beratungsgespräch ist zweckmäßig.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer Erfurt am 17.01.2023

    Version

    Technisch erstellt am 30.04.2012 (von: Ina Uhlich)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)