Verbot der Beseitigung oder Beschädigung landesgesetzlich geschützter Bäume Ausnahmegenehmigung

    Beseitigung oder Beschädigung landesgesetzlich geschützter Bäume beantragen

    Wenn Sie einen Baum fällen, zurückschneiden oder anderweitig beschädigen möchten, dann müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen vorher eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Bäume sind oft durch Landesrecht geschützt.

    Wenn Sie einen geschützten Baum fällen, zurückschneiden oder anderweitig beschädigen möchten, dann müssen Sie vorher eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Ob Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten, entscheidet die für Sie zuständige Naturschutzbehörde.

    Hinweise für Mecklenburgische Seenplatte: LK MSE_Baumfällgenehmigung_landesgesetzlich

    In der Regel ist in der Fällgenehmigung die Pflicht enthalten, wieder einen oder ggf. mehrere Bäume einheimischer Arten neu zu pflanzen. Eine Liste möglicher Baumarten (PDF) finden Sie unter https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/output/download.php?fid=2761.1277.1.

    Bei der Auswahl der Baumart sind die jeweiligen Standortbedingungen zu berücksichtigen.

    Online-Dienst

    Baumfällgenehmigung online beantragen

    ID: L100027_111166855

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    zuständige Stelle

    Untere Naturschutzbehörde der Landkreise oder der kreisfreien Städte

    Ansprechpartner

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Umweltamt / Natur- und Immissionsschutz

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 110264

    17042 Neubrandenburg

    Hausanschrift

    Zum Amtsbrink 2

    17192 Waren (Müritz)

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 3  Gebühren: nein
    • Parkplatz:
      Anzahl: 50  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Am Bürgerhaus
      Linien:
      • Bus: Citylinie
      • Bus: 3
      • Bus: 11/12 (dat Bus)
      • Bus: 2

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Die Mitarbeiter in den Fachämtern (einschließlich Führerscheinstelle) erreichen Sie: Montag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Bürgerservicezentren/Zulassungsstellen für alle Standorte Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 395 57087-65966

    Telefon Festnetz: +49 395 57087-4328

    E-Mail: info@lk-seenplatte.de

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

    Empfänger: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

    IBAN: DE74 1505 0200 0310 0073 05

    BIC: NOLADE21NBS

    Bankinstitut: Sparkasse Neubrandenburg-Demmin

    Formulare

    Antrag auf Fällung von Einzelbäumen

    Version

    Technisch geändert am 06.07.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    3.1 Bürgerdienste & Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Prenzlauer Straße 2

    17258 Feldberger Seenlandschaft

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:30 - 12:00 Uhr (Bürgerbüro und Meldestelle) Dienstag: 08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 039831 20807

    Telefon Festnetz: 039831 250-21

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag
    • Angaben zum Standort des Baums
    • Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin, falls Sie nicht selbst Eigentümer oder Eigentümerin sind

    Formulare

    • Formulare/Online-Dienste vorhanden:  Nein
    • Online-Dienst vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen notwendig: Nein

    Voraussetzungen

    • In der Regel sind alle Bäume geschützt, wenn sie in einer Höhe von 1,30 Metern vom Boden aus gemessen einen Stammumfang von 100 Zentimetern oder mehr haben.
    • Sie erhalten normalerweise eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen oder Zurückschneiden, wenn von dem Baum eine Gefahr ausgeht oder zum Beispiel ein Bauvorhaben sonst nicht realisiert werden könnte.
    • Sie müssen die Ausnahmegenehmigung vorher beantragen, sonst könnten sie eine Ordnungswidrigkeit begehen.
    • Für fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen brauchen Sie keine Ausnahmegenehmigung .
    • Auch für Bäume in Hausgärten brauchen Sie keine Ausnahmegenehmigung, außer es handelt sich bei dem Baum um eine Eiche, Ulme, Platane, Linde oder Buche.
    • Obstbäume sind nicht geschützt, außer es handelt sich um eine Walnuss oder Esskastanie.
    • Sie brauchen auch keine Ausnahmegenehmigung, wenn der Baum in einer Kleingartenanlage oder einem forstrechtlichen Wald steht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Baumschutz kann auf der Grundlage des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes für ein Bundesland oder für Teile eines Bundeslandes oder Stadtgebietes den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Feldgehölzen und Hecken (im Regelfall Feldhecken) umfassen.

    Nach jeweiligem Landesrecht richtet sich die Rechtsform bei kommunalen Baumschutzregelungen (Verordnung oder Satzung) sowie die entsprechenden (Ausnahmegenehmigungs-)Verfahren. Die Struktur der Rechtsform (Verbote, Gebote, Ausnahmen und Befreiungen) erlaubt eine Einzelfallprüfung.

    Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder eine Ersatzzahlung werden im Regelfall festgelegt.

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie einen geschützten Baum fällen, zurückschneiden oder anderweitig beschädigen möchten, müssen Sie dazu im Voraus eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Reichen Sie dazu einen Antrag bei der für Sie zuständigen unteren Naturschutzbehörde ein und begründen Sie Ihr Vorhaben.

    Die Naturschutzbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung erfüllt sind. Sie erhalten von der Naturschutzbehörde nach Abschluss des Verfahrens entweder eine Ausnahmegenehmigung samt Kostenbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.

    Wenn Sie den Baum ohne eine Ausnahmegenehmigung fällen, zurückschneiden oder beschädigen, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie eingeleitet werden (Geldbuße bis zu 100.000 Euro) .

    Hinweise für Mecklenburgische Seenplatte: LK MSE_Baumfällgenehmigung_landesgesetzlich

    Link zum online-Fällantrag: https://geoport-lk-mse.de/baumfaellantrag/

    Diese Fachanwendung wurde gemeinsam mit dem Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern, der Firma GDI Service Rostock und der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises MSE erarbeitet. Sie beinhaltet ein digitales Formular zur Beantragung von Baumfällungen, das von privaten Personen, Firmen, Wohnungsverwaltungen usw. genutzt werden kann. Die Formularanwendung ist im Geoportal eingebunden und so konzipiert worden, dass bei der Antragstellung auch auf ein Luftbild zugegriffen und der Standort des Baumes ausgewählt werden kann. Ist ein Antrag gestellt, arbeitet die Verwaltung damit digital weiter.

    Wird bei der Bearbeitung festgestellt, dass über den jeweiligen Antrag nicht auf der Grundlage des Landesnaturschutzgesetzes M-V sondern einer gemeindlichen Baumschutzsatzung zu entscheiden ist, erhält das jeweilige Amt bzw. die Stadt eine elektronische Nachricht von der Naturschutzbehörde des Landkreises. Sobald die Bearbeitung abgeschlossen ist, bekommt der Antragsteller je nach Zuständigkeit eine Entscheidung entweder vom Landkreis oder von der Stadt bzw. vom Amt.

    Welche Vorteile bietet die online-Nutzung?

    Für Antragsteller ist es einfacher einen Antrag zu stellen, alle notwendigen Angaben werden im Formular abgefragt. Sie erhalten gleich bei Antragstellung eine Information über den jeweiligen Ansprechpartner in der Verwaltung, eventuelle Nachfragen, Terminabstimmungen usw. können gegenseitig unkompliziert erfolgen. Die Naturschutzbehörde wird sich unabhängig davon weiterhin vor einer Entscheidung vor Ort den Baum ansehen.

    Kosten

    Gebühr ab 22.00 EUR bis 600.00 EUR

    Unterstützende Institutionen

    Umweltverbände oder -vereine können fachwissenschaftlichen Hintergrund bieten, oder kennen sich in Verfahrensfragen aus.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 08.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Stichwörter

    Baumfällungen, Baumfällgenehmigung, Baumkataster, Baumpatenschaften, Baumschutz auf privatem Grund, Baumpatenschaft, Baumfällung auf privatem Grund

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English