Seuchenschutz Meldung

    Tierseuchenverdacht melden

    Die Anzeige von Tierseuchen ist erforderlich, damit die für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen einleitet. Dies dient der Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen.

    Beschreibung

    Als privater oder gewerblicher Tierhalter sind Sie verpflichtet, bestimmte Tierseuchen anzuzeigen. Eine Auflistung der anzeigepflichtigen Tierseuchen finden Sie auf der Übersichtsseite zum Thema "Tierseuchen" des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Anzeigepflichtig ist jedoch nicht nur der Ausbruch (also die Feststellung der Seuche durch einen Tierarzt), sondern bereits der bloße Verdacht auf einen Ausbruch.

    Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Tierseuche ausgebrochen sein könnte, melden Sie dies unverzüglich telefonisch oder persönlich dem zuständigen Veterinäramt Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.

    Folgende Angaben sind hierbei hilfreich:

    • Welche Seuche wird vermutet oder welche Symptome treten auf?
    • Art, Anzahl und Standort der Tiere
    • Besitzer der Tiere
    • eventuell betroffene Nachbarbestände
    • Wurden bereits Maßnahmen getroffen? Wenn ja, welche?
    • Wurden Tiere ge- oder verkauft?

    Außerdem müssen Sie sofort alle möglichen Maßnahmen treffen, um das Ausbreiten der Seuche zu verhindern (zum Beispiel "verdächtige" Tiere von den anderen absondern, darauf achten, dass keine Tiere den Standort verlassen).

    Nach der Anzeige wird der Verdacht vom zuständigen Veterinäramt untersucht. Handelt es sich tatsächlich um eine Tierseuche, werden die im Einzelfall notwendigen Gegenmaßnahmen (zum Beispiel Notschlachtung, Quarantäne) getroffen.

    Hinweise für Schwerin: Seuchenmeldung (Tierseuche)

    Weitere Informationen bietet die Webseite der Tierseuchenkasse M-V.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.

    Hinweise für Schwerin: Seuchenmeldung (Tierseuche)

    Der Landkreis Ludwigslust-Parchim nimmt in Kooperation die Angelegenheiten der Landeshauptstadt Schwerin wahr.

    Somit stehen Ihnen für Ihr Anliegen die Mitarbeiter/innen des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Verfügung.

    • Im speziellen Fall "Ratte melden" wird das Gesundheitsamt (Bereich Hygiene) kontaktiert.

    Ansprechpartner

    Landkreis Ludwigslust-Parchim - Veterinär- und Lebensmittelüberwachung

    Adresse

    Hausanschrift

    Garnisonsstraße 1

    19288 Ludwigslust

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1

    19370 Parchim

    Öffnungszeiten

    Montag 8 bis 13 Uhr Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr Freitag 8 bis 13 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03871 722-3929(Frau Jahns (Dezentraler Service / SB Tierseuchen))

    Telefon Festnetz: 03871 722-3900(Herr Dr. Henschel (FDL))

    Telefon Festnetz: 03871 722-3901(Frau Dinter (Dezentraler Service))

    Telefon Festnetz: 03871 722-3932(Frau Hahn (Dezentraler Service / Qualitätsmanagement))

    E-Mail: veterinaeramt@kreis-lup.de

    Formulare

    Muster Bestandsregister Schweine
    Bestandsregister für Geflügelhalter
    Bestandsregister für Schaf- und Ziegenhalter
    Begleitdokument für Schaf- und Ziegenhalter
    Muster Bestandsregister Rinder
    Schadnagerbekämpfungsplan
    Tierseuchenalarmplan des Betriebes
    Meldung über Anzahl und Standort von Bienenvölkern
    Checkliste für Kontrollen nach Schweinehaltungshygieneverordnung

    Stichwörter

    Lebensmittelüberwachung, Tierschutz, Tierseuchenbekämpfung, Verbraucherschutz

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Für die Meldung eines Tierseuchenverdachts sind keine Unterlagen erforderlich. 

    Voraussetzungen

    Für die Meldung eines Tierseuchenverdachts müssen keine Voraussetzungen erfüllt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es sind keine Rechtsmittel erforderlich.

    Verfahrensablauf

    Die Übermittlung des Verdachts einer Tierseuche kann telefonisch, formlos schriftlich, per E-Mail oder Fax an das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erfolgen.

    Nach Anzeige eines Tierseuchenverdachtes trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, die zur Bestätigung oder Ausräumung des Verdachtes sowie gegebenenfalls zur Bekämpfung der festgestellten Tierseuche erforderlich sind.

    Fristen

    Die Anzeige bei der zuständigen Behörde muss unverzüglich erfolgen.

    Hinweis:
    Nach dem Tierseuchengesetz können für Tierverluste, die durch Tierseuchen entstanden sind, Entschädigungen von der Tierseuchenkasse gewährt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Seuchenmeldung unverzüglich erstattet wurde.

    Bearbeitungsdauer

    Einer Tierseuchenverdachtsmeldung wird unverzüglich nachgegangen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 17.03.2023

    Version

    Technisch geändert am 24.04.2023

    Stichwörter

    Ungeziefer, Iltis, Bettwanzen, Marder, Ratten melden, Rattenplage

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de