Sterbefall beim Standesamt anzeigen
Beschreibung
Jeder Sterbefall muss dem Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk der Tod eintrat, angezeigt werden. Der Standesbeamte nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunde aus.
Online-Dienst
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zuständige Stelle
das Standesamt des Sterbeortes
Ansprechpartner
Amt für Ordnung und Sicherheit Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz:
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag geschlossen Dienstag 09:00-11:30 Uhr und 12:30-18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00-11:30 Uhr und 12:30-15:00 Uhr Freitag geschlossen
Kontakt
Telefon Festnetz: 039727 25040(Zentrale)
E-Mail: m.unruh@amt-anklam-land.de
Internet
Stichwörter
Geburt, Geburtsurkunde, Hochzeit, Pass, Pass- und Meldeangelegenheiten, Passwesen, Personenstandswesen, Standesamt, Sterbefälle, Trauort, Trauung
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung des Verstorbenen (als Nachweis über den letzten Wohnsitz)
- Personalausweis oder Reisepass der den Sterbefall anzeigenden Person
- Todesbescheinigung des Arztes
Blatt A und B (nichtvertraulicher Teil) sowie Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) im Umschlag - Personenstandsurkunden des Verstorbenen - nur soweit die Personenstandsregister nicht beim bearbeitenden Standesamt geführt werden:
- Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls Nachweis über deren Auflösung
- sofern keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand, eine Geburtsurkunde
- In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z. B. Übersetzungen ausländischer Urkunden).
Voraussetzungen
Zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge:
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen gelten Sonderregelungen (siehe unter Verfahrensablauf).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Sterbefall muss beim Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk er eingetreten ist, grundsätzlich persönlich angezeigt werden. Haben Sie als anzeigepflichtige Person ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung beauftragt, wird dieses die Anzeige für Sie beim Standesamt erledigen.
Ist der Sterbefall in einer öffentlichen Einrichtung (z. B. Krankenhaus, Gefängnis, Alten- und Pflegeheim) sowie in einer sonstigen Einrichtung eingetreten, ist der Träger der Einrichtung zur schriftlichen Anzeige beim Standesamt verpflichtet.
Liegen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vor, benachrichtigt der Arzt, der den Tod bescheinigt, die Staatsanwaltschaft. Die Ermittlungsbehörde zeigt den Sterbefall beim Standesamt an.
Fristen
Der Sterbefall muss dem Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. Hierbei gilt der Samstag nicht als Werktag.
Kosten
Die im Zusammenhang mit der Anzeige des Sterbefalls erteilten Sterbeurkunden sind gebührenfrei, soweit dies auf Grund von Bundes- oder Landesrecht vorgesehen ist. Sofern die Beurkundung vom Standesamt zurückgestellt wird, weil noch nicht alle urkunds-relevanten Unterlagen vorliegen, stellt der Standesbeamte für die Bestattung dem Anzeigenden gebührenfrei eine Bescheinigung aus, dass die Anzeige ordnungsgemäß erfolgte.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 26.04.2021