Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Wenn Sie eine Wohnung mieten wollen, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein.

    Beschreibung

    Ein Wohnberechtigungsschein wird benötigt, wenn jemand eine Wohnung mieten will, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Der Wohnberechtigungsschein ist eine Bescheinigung, die dem Antragsteller gegen Nachweis der Höhe seines Einkommens, das eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf, ausgestellt werden kann. Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der Nachweise des Einkommens des Wohnungssuchenden und seiner Haushaltsmitglieder.

    Online-Dienst

    LHSN Wohnberechtigungsschein beantragen

    ID: L100027_129721398

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 29.09.2023 (von: Henschke, Christoph)

    Technisch geändert am 15.02.2024 (von: Henschke, Christoph)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    örtlich zuständige Amtsvorsteher der Ämter, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte

    Zuständigkeit

    örtlich zuständige Amtsvorsteher der Ämter, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Wohngeld/ Bildung und Teilhabe

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Packhof 2-6

    19053 Schwerin

    Behindertenparkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Behindertenparkplatz: Tiefgarage Stadthaus
    Anzahl: 4
    Gebühren: ja


    Parkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
    Anzahl: 30
    Gebühren: ja


    Parkplatz: Tiefgarage Stadthaus
    Anzahl: 123
    Gebühren: ja

    Haltestelle Hauptbahnhof

    Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)

    Straßenbahn: 1, 4


    Haltestelle Stadthaus

    Straßenbahn: 2


    Schwerin Hauptbahnhof

    Regionalbahn: Intercity

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde

    Bankverbindung

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE22 2003 0000 0019 0453 85

    BIC: HYVEDEMM300

    Bankinstitut: HypoVereinsbank

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE73 1405 2000 0370 0199 97

    BIC: NOLADE21LWL

    Bankinstitut: Sparkasse Mecklenburg-Schwerin

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE63 1404 0000 0202 7845 00

    BIC: COBADEFF140

    Bankinstitut: Commerzbank AG

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE88 1203 0000 1009 8115 20

    BIC: BYLADEM1001

    Bankinstitut: Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE72 1409 1464 0000 0288 00

    BIC: GENODEF1SN1

    Bankinstitut: VR-Bank e.G. Schwerin

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE62 1307 0000 0309 6500 00

    BIC: DEUTDEBRXXX

    Bankinstitut: Deutsche Bank AG

    Formulare

    Version

    Technisch erstellt am 09.03.2020 (von: Henschke, Christoph)

    Technisch geändert am 05.09.2024 (von: Henschke, Christoph)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    Nachweise über die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen

    Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

    Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Einkommensgrenzenverordnung nicht übersteigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Antragstellung bei der zuständigen Behörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Sätze 2 und 3

    Bearbeitungsdauer

    abhängig von der Vorlage der Einkommensnachweise

    Kosten

    Nach der Wohnungswesen-Kostenverordnung betragen die Gebühren über die Entscheidung zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines 6,00 bis 12,00 Euro.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 27.01.2020

    Version

    Technisch erstellt am 22.12.2011 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 05.09.2024 (von: Barth, Kati)

    Stichwörter

    Wohnungstauschbescheinigungen, Wohnberechtigungsschein beantragen, Dringlichkeitsschein

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)