Wohnberechtigungsschein beantragen
Wenn Sie eine Wohnung mieten wollen, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein.
Beschreibung
Ein Wohnberechtigungsschein wird benötigt, wenn jemand eine Wohnung mieten will, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Der Wohnberechtigungsschein ist eine Bescheinigung, die dem Antragsteller gegen Nachweis der Höhe seines Einkommens, das eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf, ausgestellt werden kann. Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der Nachweise des Einkommens des Wohnungssuchenden und seiner Haushaltsmitglieder.
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zuständige Stelle
örtlich zuständige Amtsvorsteher der Ämter, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte
Zuständigkeit
örtlich zuständige Amtsvorsteher der Ämter, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Wohngeld/ Bildung und Teilhabe
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 123 Gebühren: ja - Behindertenparkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Parkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 30 Gebühren: ja - Behindertenparkplatz: Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 4 Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle: Schwerin Hauptbahnhof
Linie:- Regionalbahn: Intercity
- Haltestelle: Haltestelle Stadthaus
Linie:- Straßenbahn: 2
- Haltestelle: Haltestelle Hauptbahnhof
Linien:- Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
- Straßenbahn: 1, 4
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde
Kontakt
Telefon Festnetz: 0385 545-2130
E-Mail: Fachdienst-Soziales@schwerin.de
Kontaktperson
Frau Christin Augustin (Fachgruppenleiterin)
Telefon Festnetz: +49 385 545-2146
E-Mail: caugustin@schwerin.de
Herr David Tippelt (Sachbearbeiter)
Zuständig für
- Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: A, Ba - Ber
Telefon Festnetz: +49 385 545-2227
E-Mail: dtippelt@schwerin.de
Frau Bianca Zielke (Sachbearbeiterin)
Zuständig für
- Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Df - Dz, E, F, Ga
Telefon Festnetz: +49 385 545-2230
E-Mail: bzielke@schwerin.de
Frau Mirjam Löser (Sachbearbeiterin)
Zuständig für
- Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Gb - Gz, Ha - Hec
Telefon Festnetz: +49 385 545-2217
E-Mail: mloeser@schwerin.de
Frau Ina Thoms (Sachbearbeiterin)
Zuständig für
- Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Hed - Hz, I, J, Ka - Kae
Telefon Festnetz: +49 385 545-2138
E-Mail: ithoms@schwerin.de
Frau Angela Pieper-Diers (Sachbearbeiterin)
Zuständig für
- Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Sif - Sz, T, U, Va - Vi
Telefon Festnetz: +49 385 545-2128
E-Mail: apieper-diers@schwerin.de
Frau Silke Boeck (Sachbearbeiterin)
Zuständig für
- Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Prj - Pz, Q, R, Sa - Schel
Telefon Festnetz: +49 385 545-2140
E-Mail: sboeck@schwerin.de
Herr Nico Bagemihl (Sachbearbeiter)
Zuständig für
- Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Schem - Sie
Telefon Festnetz: +49 385 545-2122
E-Mail: nbagemihl@schwerin.de
Frau Michaela Grabowski (Sachbearbeiterin)
Zuständig für
- Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Sn-Sz, T, U, V, Wa-Wag
Telefon Festnetz: +49 385 545-2228
E-Mail: mgrabowski@schwerin.de
Frau Anne-Maria Grygas (Sachbearbeiterin)
Zuständig für
- Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Muf - Mz, N, O, Pa - Pri
Telefon Festnetz: +49 385 545-2231
E-Mail: agrygas@schwerin.de
Herr Florian Bernhard Swazina (Sachbearbeiter)
Zuständig für
- Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Kem-Kz, La-Lah
Telefon Festnetz: +49 385 545-2136
E-Mail: fswazina@schwerin.de
Frau Franziska Jabs (Sachbearbeiterin)
Zuständig für
- Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Wah-Wz, X, Y, Z
Telefon Festnetz: +49 385 545-2233
E-Mail: fjabs@schwerin.de
Frau Katrin Pickmann (Sachbearbeiterin)
Zuständig für
- Personen, deren Nachname beginnt mit: Bes - Bz, Ca - Cz, Da - De
Telefon Festnetz: +49 385 545-2081
E-Mail: kpickmann@schwerin.de
Frau Haack Franziska (Sachbearbeiterin)
Zuständig für
- Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Kaf - Kra
Telefon Festnetz: +49 385 545-2130
E-Mail: fhaack@schwerin.de
Frau Anica Skalecki (Sachbearbeiterin)
Zuständig für
- Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Vj - Vz, W, X, Y, Z
Telefon Festnetz: +49 385 545-2178
E-Mail: ascalecki@schwerin.de
Bankverbindung
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE22 2003 0000 0019 0453 85
BIC: HYVEDEMM300
Bankinstitut: HypoVereinsbank
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE73 1405 2000 0370 0199 97
BIC: NOLADE21LWL
Bankinstitut: Sparkasse Mecklenburg-Schwerin
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE88 1203 0000 1009 8115 20
BIC: BYLADEM1001
Bankinstitut: Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE63 1404 0000 0202 7845 00
BIC: COBADEFF140
Bankinstitut: Commerzbank AG
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE72 1409 1464 0000 0288 00
BIC: GENODEF1SN1
Bankinstitut: VR-Bank e.G. Schwerin
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE62 1307 0000 0309 6500 00
BIC: DEUTDEBRXXX
Bankinstitut: Deutsche Bank AG
Formulare
Antrag Wohnberechtigungsschein
erforderliche Unterlagen
Nachweise über die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Einkommensgrenzenverordnung nicht übersteigt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Antragstellung bei der zuständigen Behörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Sätze 2 und 3
Bearbeitungsdauer
abhängig von der Vorlage der Einkommensnachweise
Kosten
Nach der Wohnungswesen-Kostenverordnung betragen die Gebühren über die Entscheidung zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines 6,00 bis 12,00 Euro.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 27.01.2020
Stichwörter
Dringlichkeitsschein, Wohnberechtigungsschein beantragen, Wohnungstauschbescheinigungen