Wohnberechtigungsschein beantragen
Wenn Sie eine Wohnung mieten wollen, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein.
Beschreibung
Ein Wohnberechtigungsschein wird benötigt, wenn jemand eine Wohnung mieten will, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Der Wohnberechtigungsschein ist eine Bescheinigung, die dem Antragsteller gegen Nachweis der Höhe seines Einkommens, das eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf, ausgestellt werden kann. Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der Nachweise des Einkommens des Wohnungssuchenden und seiner Haushaltsmitglieder.
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zuständige Stelle
örtlich zuständige Amtsvorsteher der Ämter, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte
Zuständigkeit
örtlich zuständige Amtsvorsteher der Ämter, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte
Hinweise für Rostock: Wohnberechtigungsschein
Örtlich zuständig ist die Hanse- und Universitätsstadt Rostock, hier das Bauamt mit dem Sachgebiet Wohnungswesen und Wohnraumförderung. Die Kontaktdaten finden Sie nebenstehend unter „Zuständige Stelle“.
Ansprechpartner
Bauamt | Sachgebiet Wohnungswesen und Wohnraumförderung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Kontakt
Formulare
Verdienstbescheinigung
Antrag Wohnberechtigungsschein
Bescheinigung über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Informationsblatt zum Wohnberechtigungsschein
Verbindliche Erklärung über die gemeinsame kindliche Betreuung
erforderliche Unterlagen
Nachweise über die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen
Hinweise für Rostock: Wohnberechtigungsschein
Einzureichende Unterlagen für die Einkommensprüfung:
Das Einkommen ist nachzuweisen. Dafür muss für jedes Haushaltsmitglied eine Einkommenserklärung (Formular "Antrag Wohnberechtigungsschein" - Anlage „Einkommenserklärung“) eingereicht werden. Die Einkünfte müssen zudem im Einzelnen nachgewiesen werden:
- bei Erwerbseinkommen im Angestelltenverhältnis durch eine Verdienstbescheinigung durch den Arbeitgeber (Formular „Verdienstbescheinigung“),
- bei selbständiger Tätigkeit durch eine Auskunft durch das Finanzamt (Formular "Bescheinigung über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit),
- bei Renten durch den aktuellen Rentenbescheid,
- bei Transferleistungen durch die aktuell gültigen Leistungsbescheide.
- Bei Unterhaltszahlungen z. B. an Studierende hat der Unterhaltsleistende mit Angabe der Höhe den Unterhalt formlos zu bestätigen.
- Gegebenenfalls sind auch Nachweise über die Schwerbehinderung, den Pflegegrad oder den Aufenthaltsstatus einzureichen.
Alle wesentlichen weiteren Informationen zu den einzureichenden Unterlagen sind dem „Informationsblatt zum Wohnberechtigungsschein“ zu entnehmen (zu finden unter „Formulare“).
Eine Checkliste zum Antrag ist dem Informationsblatt beigefügt.
Einzureichende Unterlagen für die Einkommensprüfung:
Das Einkommen ist nachzuweisen. Dafür muss für jedes Haushaltsmitglied eine Einkommenserklärung (Formular "Antrag Wohnberechtigungsschein" - Anlage "Einkommenserklärung") eingereicht werden. Die Einkünfte müssen zudem im Einzelnen nachgewiesen werden:
- bei Erwerbseinkommen im Angestelltenverhältnis durch eine Verdienstbescheinigung durch den Arbeitgeber (Formular "Verdienstbescheinigung"),
- bei selbständiger Tätigkeit durch eine Auskunft durch das Finanzamt (Formular "Bescheinigung über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit),
- bei Renten durch den aktuellen Rentenbescheid,
- bei Transferleistungen durch die aktuell gültigen Leistungsbescheide.
- Bei Unterhaltszahlungen z. B. an Studierende hat der Unterhaltsleistende mit Angabe der Höhe den Unterhalt formlos zu bestätigen.
- Gegebenenfalls sind auch Nachweise über die Schwerbehinderung, den Pflegegrad oder den Aufenthaltsstatus einzureichen.
Alle wesentlichen weiteren Informationen zu den einzureichenden Unterlagen sind dem "Informationsblatt zum Wohnberechtigungsschein" zu entnehmen (zu finden unter "Formulare").
Eine Checkliste zum Antrag ist dem Informationsblatt beigefügt.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Einkommensgrenzenverordnung nicht übersteigt.
Hinweise für Rostock: Wohnberechtigungsschein
1. Einhaltung der Einkommensgrenze
Maßgebendes Einkommen ist das Gesamtjahreseinkommen des Haushalts. Zugrunde gelegt wird das Einkommen, das in den zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist. Folgende Einkommensgrenzen sind festgelegt:
Nach dem 1. Förderweg
1-Personenhaushalt: 18.000 EUR
2-Personenhaushalt: 27.000 EUR
3-Personenhaushalt: 33.150 EUR
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person: 6.150 EUR
Nach dem 2. Förderweg
1-Personenhaushalt: 24.000 EUR
2-Personenhaushalt: 36.000 EUR
3-Personenhaushalt: 44.200 EUR
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person: 8.200 EUR
Abzugsbeträge für Einkommenssteuer, Kranken-/Pflegeversicherung und gesetzliche Rentenversicherung werden gem. § 23 WoFG – sofern geleistet – pauschal mit jeweils 10 % berücksichtigt. Freibeträge gibt es gem. § 24 WoFG u. a. für schwerbehinderte Menschen (je nach Grad der Behinderung) oder pflegebedürftige Menschen sowie für Kinder. Entsprechende Nachweise (z. B. Schwerbehindertenausweis, Nachweis Pflegegrad) sind zu erbringen.
2. Keine Überschreitung der Vermögenswerte
Folgende Vermögenswerte dürfen zudem nicht überschritten werden:
- 60.000 EUR für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
- 30.000 EUR für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
Auch verwertbares Vermögen wie Immobilien zählen grundsätzlich zum Vermögen.
3. Zulässige Haushaltsmitglieder
Wer zusammen einen Haushalt bilden darf, ist gesetzlich geregelt. Gem. § 18 Abs. 2 WoFG sind dies u. a.: Ehepartner oder Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Partnerschaft, Verwandte in gerader Linie (wie Eltern, Kinder, Großeltern), Verwandte zweiten Grades der Seitenlinie (Bruder, Schwester) oder Verschwägerte.
Personen, die lediglich befreundet sind und gemeinsam eine Wohngemeinschaft bilden wollen, gehören nicht zu den zulässigen Haushaltsmitgliedern.
4. Weitere Antragsvoraussetzungen
Die Haushaltsmitglieder dürfen sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten. Nicht nur vorübergehend hält man sich als Ausländer in Deutschland auf, wenn man über eine Aufenthaltsgenehmigung von mind. einem Jahr verfügt. Als Nachweis ist die Kopie der Aufenthaltsgenehmigung jedes Haushaltsmitglieds einzureichen. Rechtlich und tatsächlich muss man zur Bewirtschaftung einer eigenen Wohnung in der Lage sein, z. B. indem man über ausreichend Einkommen verfügt oder grundsätzlich die gesundheitlichen Fähigkeiten für das selbständige Wohnen (mit oder ohne Unterstützung) aufweist.
1. Einhaltung der Einkommensgrenze
Maßgebendes Einkommen ist das Gesamtjahreseinkommen des Haushalts. Zugrunde gelegt wird das Einkommen, das in den zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist. Folgende Einkommensgrenzen sind festgelegt:
1-Personenhaushalt: 16.800 EUR
2-Personenhaushalt: 25.200 EUR
3-Personenhaushalt: 30.940 EUR
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person: 5.740 EUR
Abzugsbeträge für Einkommenssteuer, Kranken-/Pflegeversicherung und gesetzliche Rentenversicherung werden gem. § 23 WoFG - sofern geleistet - pauschal mit jeweils 10 % berücksichtigt. Freibeträge gibt es gem. § 24 WoFG u. a. für schwerbehinderte Menschen (je nach Grad der Behinderung) oder pflegebedürftige Menschen sowie für Kinder. Entsprechende Nachweise (z. B. Schwerbehindertenausweis, Nachweis Pflegegrad) sind zu erbringen.
2. Keine Überschreitung der Vermögenswerte
Folgende Vermögenswerte dürfen zudem nicht überschritten werden:
- 60.000 EUR für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
- 30.000 EUR für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
Auch verwertbares Vermögen wie Immobilien zählen grundsätzlich zum Vermögen.
3. Zulässige Haushaltsmitglieder
Wer zusammen einen Haushalt bilden darf, ist gesetzlich geregelt. Gem. § 18 Abs. 2 WoFG sind dies u. a.: Ehepartner oder Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Partnerschaft, Verwandte in gerader Linie (wie Eltern, Kinder, Großeltern), Verwandte zweiten Grades der Seitenlinie (Bruder, Schwester) oder Verschwägerte.
Personen, die lediglich befreundet sind und gemeinsam eine Wohngemeinschaft bilden wollen, gehören nicht zu den zulässigen Haushaltsmitgliedern.
4. Weitere Antragsvoraussetzungen
Die Haushaltsmitglieder dürfen sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten. Nicht nur vorübergehend hält man sich als Ausländer in Deutschland auf, wenn man über eine Aufenthaltsgenehmigung von mind. einem Jahr verfügt. Als Nachweis ist die Kopie der Aufenthaltsgenehmigung jedes Haushaltsmitglieds einzureichen. Rechtlich und tatsächlich muss man zur Bewirtschaftung einer eigenen Wohnung in der Lage sein, z. B. indem man über ausreichend Einkommen verfügt oder grundsätzlich die gesundheitlichen Fähigkeiten für das selbständige Wohnen (mit oder ohne Unterstützung) aufweist.
Rechtsgrundlage(n)
- § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)
- § 27 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
- Wohnungswesen-Zuständigkeitsverordnung Mecklenburg-Vorpommern (WWZustVO M-V
Hinweise für Rostock: Wohnberechtigungsschein
Verfahrensablauf
Antragstellung bei der zuständigen Behörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Sätze 2 und 3
Hinweise für Rostock: Wohnberechtigungsschein
Alle wesentlichen Informationen zum Wohnberechtigungsschein sind dem „Informationsblatt zum Wohnberechtigungsschein“ zu entnehmen (zu finden unter „Formulare“).
Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins können Sie gern elektronisch über unseren Online-Dienst (Link oben rechts auf dieser Seite) einreichen. Gleichfalls können Sie den vollständigen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen per E-Mail direkt an wohnungswesen@rostock.de oder postalisch an das Bauamt, Sachgebiet Wohnungswesen und Wohnraumförderung (Adresse siehe „Zuständige Stelle“) senden.
Alle wesentlichen Informationen zum Wohnberechtigungsschein sind dem "Informationsblatt zum Wohnberechtigungsschein" zu entnehmen (zu finden unter "Formulare").
Den vollständigen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen können Sie postalisch an das Bauamt, Sachgebiet Wohnungswesen und Wohnraumförderung (Adresse siehe "Zuständige Stelle") oder per E-Mail direkt an Frau Wölfel senden.
Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock erhebt für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR.
Die Gebühr wird per Gebührenentscheid mit Erteilung des Wohnberechtigungsscheins erhoben. Im Bescheid sind die Angaben zur Kontoverbindung, der Verwendungszweck sowie die Fälligkeit angeführt.
WICHTIG: Bislang war die Gebühr im Voraus zu entrichten. Dies ist nun nicht mehr der Fall. Falls die Gebühr jedoch bereits gezahlt wurde, ist sie nur EINMAL zu zahlen.
Bearbeitungsdauer
abhängig von der Vorlage der Einkommensnachweise
Kosten
Nach der Wohnungswesen-Kostenverordnung betragen die Gebühren über die Entscheidung zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines 6,00 bis 12,00 Euro.
Hinweise für Rostock: Wohnberechtigungsschein
Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock erhebt für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR.
Die Gebühr wird per Gebührenentscheid mit Erteilung des Wohnberechtigungsscheins erhoben. Im Bescheid sind die Angaben zur Kontoverbindung, der Verwendungszweck sowie die Fälligkeit angeführt.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 27.01.2020
Stichwörter
Wohnungstauschbescheinigungen, Wohnberechtigungsschein beantragen, Dringlichkeitsschein