Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburten

    Geburtsurkunde bei Hausgeburt beantragen

    Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung können Sie auf Antrag eine Geburtsurkunde für die Hausgeburt erhalten.

    Beschreibung

    Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung können Sie auf Antrag eine Geburtsurkunde für die Hausgeburt erhalten.

    Wenn Sie Ihr Kind zu Hause geboren haben, müssen Sie dem Standesamt die Geburt mündlich anzeigen.

    Folgende Personen sind verpflichtet, die Geburt innerhalb der ersten Woche zu melden:

    • der Vater des Kindes, sofern er sorgeberechtigt ist
    • die Hebamme, die bei der Geburt anwesend war
    • der Arzt, der bei der Geburt anwesend war
    • jede andere Person, die bei der Geburt anwesend war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist
    • die Mutter, sobald sie zur Anzeige imstande ist.

    Online-Dienst

    Geburtsurkunde beantragen

    ID: L100027_112082345

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    • Rechnung

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    Sprache

    Deutsch

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    zuständige Stelle

    Zuständige Stelle in Mecklenburg-Vorpommern ist Ihr zuständiges Standesamt.

    Zuständigkeit

    das Standesamt des Geburtsortes

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Teergang 2

    18356 Barth

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 18:00 Uhr Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 15:00 Uhr und nach Terminvereinbarung Terminanfragen werden von der Bürgerinformation angenommen und bearbeitet. Diese erreichen Sie in den folgenden Öffnungszeiten, telefonisch unter 038231 37 300 oder vor Ort im Rathaus Barth. Öffnungszeiten der Bürgerinformation Montag: 9:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 9:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: 9:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 9:00 - 16:00 Uhr Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 038231 37-164

    Fax: 038231 37-154

    E-Mail: standesamt@amt-barth.de

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Amt Barth

    Empfänger: Amt Barth

    IBAN: DE59 1505 0500 0000 0006 63

    BIC: NOLADE21GRW

    Bankinstitut: Sparkasse Vorpommern

    Version

    Technisch geändert am 14.03.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Bürgerinformation

    Adresse

    Hausanschrift

    Teergang 2

    18356 Barth

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 18:00 Uhr Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 15:00 Uhr und nach Terminvereinbarung Öffnungszeiten der Bürgerinformation Montag: 9:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 9:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: 9:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 9:00 - 16:00 Uhr Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 038231 37-300

    Fax: 038231 37-154

    E-Mail: buergerinfo@amt-barth.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 18.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • bei miteinander verheirateten Eltern
      • Geburtsurkunden
      • Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister
    • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
      • Geburtsurkunde der Mutter
      • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
        • Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
        • Geburtsurkunde des Vaters
        • ggf. die Sorgeerklärungen
    • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
    • eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.

    Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie erhalten die Geburtsurkunde auf Antrag.

    Sie müssen persönlich beim Standesamt des Geburtsortes erscheinen.

    Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie vom Standesbeamten, soweit die Namen des Kindes bereits feststehen, eine Geburtsurkunde, ansonsten eine Geburtsbescheinigung.

    Geburtsbescheinigungen werden einmalig für religiöse Zwecke und für die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft gebührenfrei ausgestellt. Für sonstige Zwecke erfolgt eine gebührenfreie Ausstellung, soweit dies auf Grund von Bundes- oder Landesrecht vorgesehen ist.

    Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
    Sollten Sie eine Geburtsurkunde beziehungsweise eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister benötigen, müssen Sie diese kostenpflichtig beim Standesamt beantragen.

    Fristen

    • Anzeige der Geburt: innerhalb einer Woche
      • Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
      • Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
    • Nachmeldung des Namens: innerhalb eines Monats

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Gebühr Personenstandsurkunde 15.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 18.03.2015

    Version

    Technisch geändert am 14.03.2024

    Stichwörter

    Personenstandsurkunde

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de