Pflanzenschutzmittel: Sachkundenachweis für deren Abgabe beantragen
Eine Person benötigt einen Sachkundenachweis, wenn sie Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig oder über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen will.
Beschreibung
Die zuständige Behörde überprüft, ob Sie die Voraussetzungen zur Erlangung der Sachkunde im Pflanzenschutz erfüllen. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, hängt von der Tätigkeit ab, die Sie wahrnehmen wollen (z.B. Abgabe von Pflanzenschutzmitteln). Bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen erhält der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin einen Bescheid zur Bewilligung der Pflanzenschutz-Sachkunde. Nach Zahlung der Bearbeitungsgebühr erfolgen Druck und Versand des Sachkundenachweises durch einen externen Dienstleister.
Online-Dienst
Pflanzenschutz-Sachkundenachweis-Online
Beschreibung
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zuständige Stelle
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V
Abteilung Pflanzenschutzdienst
Postfach 10 20 64
18003 Rostock
Zuständigkeit
LALLF, Dezernat 420
Ansprechpartner
Dezernat LALLF 420
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Das LALLF verfügt über eine (Telefon)Zentrale, die rund um die Uhr besetzt ist: Telefonnummer 0385 588 61000 Sollte sich Ihr direkter Ansprechpartner nicht melden, wenden Sie sich bitte auch an diese Stelle. Die Annahme von Untersuchungsmaterial ist im Hauptsitz in Rostock (Thierfelderstr. 18) werktäglich von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr möglich. Zu beachten ist, dass für Beschwerdeproben, z.B. von Lebensmitteln, eine spezielle Verfahrensweise gilt. Diese Proben sind in den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Kreise und kreisfreien Städte, unter Angabe der Beschwerdegründe abzugeben!
Kontaktperson
Dr. Armin Hofhansel (Dezernatsleitung)
erforderliche Unterlagen
- Zeugnis über einen anerkannten Berufsabschluss oder
- Prüfungszeugnis über eine erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung (Sachkunde im Pflanzenschutz für die Abgabe) oder
- Zeugnis über ein abgeschlossenes Studium und einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte, aus der hervorgeht, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten Bestandteil der Ausbildung waren
- gegebenenfalls aktuelle Fortbildungsbescheinigung (nicht älter als 3 Jahre), Zeugnisse, die vor dem 14. Februar 2012 ausgestellt wurden, werden gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. § 74 Abs. 6 Nr. 1 PflSchG nicht anerkannt
- Bescheinigungen eines anderen EU-Mitgliedstaates mit beglaubigter Übersetzung
- gegebenenfalls formlose Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers, wenn dieser die Kosten für die Ausstellung übernimmt
Formulare
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
Voraussetzungen
Die Sachkunde weisen Sie
- mit einem Zeugnis über einen anerkannten Berufsabschluss nach dem 14. Februar 2012 (Florist/Floristin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen vom 28. Februar 1997) oder
- einem vom Pflanzenschutzdienst ausgestellten Prüfungszeugnis über eine erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung für die Abgabe oder
- mit einem Zeugnis über ein abgeschlossenes Studium nach dem 14. Februar 2012, in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte nach, aus der hervorgeht, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten Bestandteil der Ausbildung waren oder
- mit einer gültigen, beglaubigt übersetzten, Bescheinigung eines anderen EU-Mitgliedstaates (der Antragsteller aus anderen Staaten muss über die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen)
Sofern zwischen der Ausstellung des Zeugnisses und der Antragstellung mehr als drei Jahre liegen, muss zusätzlich ein aktueller Fortbildungsnachweis eingereicht werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Die Ausstellung eines Sachkundenachweises für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln ist online über www.pflanzenschutz-skn.de zu beantragen. Auch die für die Antragstellung notwendigen Dokumente müssen in dem System hochgeladen werden. Sollte dies nicht möglich sein, senden Sie eine Kopie an antrag.sachkunde@lallf.mvnet.de.
Es ist nicht erforderlich, zusätzlich den Antrag unterschrieben mit der Post an die Behörde zu senden.
Die Behörde überprüft die Angaben und Antragsunterlagen. Sind alle Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen für die Sachkunde erfüllt, erfolgt die Bearbeitung. Diese kann 4 bis 6 Wochen dauern. Dem Antragsteller gehen ein Bewilligungs- und Gebührenbescheid zu, nach Eingang der Zahlung erfolgen Druck und Versand des Sachkundenachweises durch einen externen Dienstleister. Der Druck erfolgt einmal im Monat.
Fristen
Sofern zwischen Zeugnisdatum und Antragstellung mehr als drei Jahre liegen, muss zusätzlich ein aktueller Fortbildungsnachweis (nicht älter als 3 Jahre) eingereicht werden.
Bearbeitungsdauer
4 - 8 Wochen
4 bis 8 Wochen
Kosten
27,00 EUR
Gebühr 27.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Der Druck des Sachkundenachweises (Chipkarte) erfolgt nach Eingang der Bearbeitungsgebühr durch einen externen Dienstleister (1 x im Monat).
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 13.10.2023
Stichwörter
Pestizid, Pflanzenschutz, Sachkundenachweis, Beratung, Sachkunde