• Klein Upahl (Landkreis Landkreis Rostock, Mecklenburg-Vorpommern)
Sachverständige für Gegenproben Zulassung

Zulassung für Gegenprobensachverständige beantragen

Für die Untersuchung von Gegen- oder Zweitproben i. S. des LFGB (sowie Tabak und Tabakerzeugnisse) benötigen private Sachverständige eine Zulassung. Diese Zulassung erfolgt durch die für diese Tätigkeit zuständige Stelle des Landes, in dem sie ihren Hauptsitz haben.

Beschreibung

Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen.

Bei amtlichen Probenahmen auf der Basis des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB, ausgenommen Futtermittel) und des Tabakerzeugnisgesetzes ist ein Teil der Probe und, wenn dies nicht praktikabel ist, eine zweite Probe der gleichen Art (sowie vom selben Los und Hersteller) zurückzulassen, um dem Hersteller ein zweites Sachverständigengutachten zu ermöglichen. Diese Probe wird amtlich verschlossen oder versiegelt.

Zur Untersuchung dieser amtlich zurückgelassenen Gegen- oder Zweitproben sind ausschließlich zugelassene private Sachverständige befugt. 

Die Zulassung ist bei der zuständigen Stelle des Landes, in dem die Gegenprobensachverständigen ihren Hauptsitz haben, zu beantragen. 

Die Anforderungen an das Zulassungsverfahren sind bundeseinheitlich in der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (Gegenproben-Verordnung - GPV) geregelt.

Online-Dienst

Zulassung für Gegenprobensachverständige online beantragen

ID: L100027_132996977

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Version

Technisch erstellt am 07.03.2024

Technisch geändert am 19.08.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

zuständige Stelle

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpartner

Referat VI 530 - Überwachung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Kosmetika

Adresse

Hausanschrift

Dreescher Markt 2

19061 Schwerin

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Sprechzeiten: Mo. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr Di. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr Mi. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr Do. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr Fr.  09:00 - 11:30 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: BEHOERDENVERZEICHNIS

Telefon Festnetz: MVSERVICEPORTAL

Kontaktperson

Stichwörter

LM

Version

Technisch erstellt am 13.03.2017

Technisch geändert am 01.03.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021

erforderliche Unterlagen

  • Lebenslauf 
  • Ausbildungs- und Befähigungsnachweise
  • Erklärung, dass kein Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • amtliches Führungszeugnis 
  • Erklärung, dass kein Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 3 GPV vorliegt und die Tätigkeit unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt wird
  • Nachweise über eine 2-jährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 GPV)
  • Akkreditierungsnachweis (Urkunde / Anerkennung) des benannten Prüflabors
  • Verpflichtungserklärung (Anlage 3 zu § 3 Abs. 5 GPV)
  • Erlaubnis nach Infektionsschutzgesetz, sofern die Zulassung für mikrobiologische Untersuchungen beantragt wird

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Voraussetzungen

Als Gegenprobensachverständige dürfen nur Personen mit nachfolgender Berufsausbildung zugelassen werden:

  • staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker oder
  • approbierte Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Fachtierarztbefähigung im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder für öffentliches Veterinärwesen oder
  • Personen mit naturwissenschaftlichen Universitätsabschlüssen, wenn sie durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen

weitere Voraussetzungen:

  • mindestens zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung auf dem beantragten Untersuchungsgebiet
  • über ein geeignetes akkreditiertes Prüflaboratorium verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist
  • zuverlässig
  • nicht in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und -untersuchung tätig
  • frei von Interessenkollisionen bei der Durchführung der Tätigkeit als Gegenprobensachverständige / Gegenprobensachverständiger

Für Personen, die in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat (Niederlassungsstaat) rechtmäßig zur Ausübung des Berufs als Gegenprobensachverständiger niedergelassen sind und in Deutschland dauerhaft als Gegenprobensachverständiger tätig werden wollen, gelten die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GPV.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid können Sie vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage einreichen.

Verfahrensablauf

Ihren formlosen schriftlichen Antrag reichen Sie unter Angabe des Untersuchungsgebietes (Fachgebiet) sowie der Art der Erzeugnisse, für welche eine Zulassung erfolgen soll, beim zuständigen Ministerium für Klimaschutz, ländliche Räume, Landwirtschaft und Umwelt, ein. Die erforderlichen Unterlagen  sind beizufügen. Ferner sind die Anschrift Ihres Hauptsitzes und die Anschrift des Sitzes des benannten, akkreditierten Prüflaboratoriums, einschließlich der von der Akkreditierungsstelle vergebenen Registrierungsnummer mitzuteilen.

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die Zulassungsbehörde weitere Dokumente anfordern.

Die Zulassungsbehörde prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen der Gegenproben-Verordnung erfüllt sind und teilt Ihnen die Entscheidung mit. Die Zulassung wird für das beantragte Untersuchungsgebiet erteilt und ist gebührenpflichtig.

Die erteilten Zulassungen sind für das gesamte Bundesgebiet gültig.

Fristen

Die erforderlichen Unterlagen, mit Ausnahme der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahre (nachdem die Zulassung erloschen ist)

Bearbeitungsdauer

Nach Vorliegen aller Voraussetzungen dauert die Bearbeitung in der Regel vier Wochen. 

13 Wochen

Hinweise für Mecklenburg-Vorpommern: Sachverständige für Gegenproben Zulassung

13 Wochen

Kosten

  • Gebühr für die Erstzulassung in Mecklenburg-Vorpommern, 150,00 EUR
  • Gebühr für die Zulassung für Mecklenburg-Vorpommern neben einer bereits vorhandenen Zulassung für ein anderes Bundesland, 50,00 EUR

Verwaltungsgebühr 150.0 EUR

Hinweise für Mecklenburg-Vorpommern: Sachverständige für Gegenproben Zulassung

Verwaltungsgebühr 150.0 EUR

Dokumente

Eingehend

Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Dokumenttyp: Bescheinigung

Benötigte Signatur: Keine Signatur

Nachweise ausreichender Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung

Dokumenttyp: Nachweis

Bezeichnung: Nachweise über eine 2-jährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 GPV)

Benötigte Signatur: Keine Signatur

Erklärung über Interessenkonflikt

Dokumenttyp: Erklärung

Benötigte Signatur: Keine Signatur

Akkreditierungsnachweis

Dokumenttyp: Nachweis

Bezeichnung: Akkreditierungsnachweis (Urkunde / Anerkennung) des benannten Prüflabors

Benötigte Signatur: Keine Signatur

Erklärung über Straffreiheit

Dokumenttyp: Erklärung

Bezeichnung: Selbstauskunft

Benötigte Signatur: Keine Signatur

Verpflichtungserklärung

Dokumenttyp: Erklärung

Benötigte Signatur: Keine Signatur

Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden

Dokumenttyp: Registerauszug

Benötigte Signatur: Keine Signatur

Ausbildungs-/Befähigungsnachweis

Dokumenttyp: Nachweis

Benötigte Signatur: Keine Signatur

Lebenslauf (tabellarisch)

Dokumenttyp: Erklärung

Benötigte Signatur: Keine Signatur

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 02.05.2023

Version

Technisch erstellt am 06.06.2011

Technisch geändert am 26.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021