Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen anzeigen
Das gewerbliche Abbrennen von diversen Feuerwerkskörpern muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Beschreibung
Das Abbrennen von
- Feuerwerkskörpern der Kategorie F3
- von Großfeuerwerken der Kategorie F4 oder
- von Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2 oder
- sonstigen Feuerwerkskörpern der Kategorie P1 oder P2
muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden. Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.
Online-Dienst
Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände
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zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern M-V
Ansprechpartner
Fachgebiet 31.10 - Allgemeine Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.
Kontakt
Internet
Formulare
Antrag auf Erteilung eines Feuerwerks
Anzeige über den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen (§ 14 Sprengstoffgesetz (SprengG)
Stichwörter
Apostille, feuerwerk, Gewerbeaufsicht, Heimaufsicht, Helmpflicht, Jagd, Jagdkataster, kleiner Waffenschein, Ordnung, Standesamtsaufsicht, Untere Jagdbehörde, Untere Waffenbehörde, Waffen
Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 504 - Stralsund
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 385 588-59982
Kontaktperson
Daniela Jaeschke (Fachperson für Datenschutz)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 385 588-59410
Internet
Formulare
Abbrennanzeige eines Feuerwerks nach Sprengstoffgesetz
erforderliche Unterlagen
Sie benötigen
- eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder
- einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder
- eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz.
In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:
- Personalien der Verantwortlichen
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
Formulare
Das Formular zur Abbrennanzeige steht online im Formularmanagement des Landes auch den Kommunen zur Verfügung.
Hinweise für Vorpommern-Rügen: Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk) - Anzeige
Den Antrag erhalten Sie je nach Wunsch per Post / Email oder persönlich von den jeweiligen Bürgerservicecentern unseres Landkreises:
- Carl-Heydemann-Ring 67, 18437 Stralsund
- Bahnhofstraße 12/13, 18507 Grimmen
- Scheunenweg 10, 18311 Ribnitz-Damgarten
- Störtebekerstraße 30, 18528 Bergen auf Rügen
Voraussetzungen
Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, reetgedeckte Gebäude oder Fachwerkhäuser befinden.
Rechtsgrundlage(n)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) - § 23 Absatz 3
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- § 23 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Landesverordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts (SprengZustLVO M-V))
- Tarifstelle 2.3 der Sprengstoffkostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (SprengKostVO M-V)
Kosten
Gebührenrahmen: 30,00 EUR bis 150,00 EUR
Hinweise für Vorpommern-Rügen: Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk) - Anzeige
Hinweise (Besonderheiten)
Aus einem begründeten Anlass können auch Privatpersonen, das heißt, Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein, das Abbrennen eines Kleinfeuerwerks (Kategorie F2) beantragen.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 04.09.2018