Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (gewerblich) anzeigen
Das gewerbliche Abbrennen von diversen Feuerwerkskörpern muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Beschreibung
Das Abbrennen von
- Feuerwerkskörpern der Kategorie F3
- von Großfeuerwerken der Kategorie F4 oder
- von Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2 oder
- sonstigen Feuerwerkskörpern der Kategorie P1 oder P2
muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden. Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.
Online-Dienst
Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (gewerblich) online anzeigen
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- giropay
- Paypal
- Visa Karte
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zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Ansprechpartner
Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 504 - Stralsund - Fachgruppe Sprengstoffanzeigen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 385 588-59982
Kontaktperson
Anne Lehmann (Fachperson für Datenschutz)
Hausanschrift
Internet
Formulare
Abbrennanzeige eines Feuerwerks nach Sprengstoffgesetz
erforderliche Unterlagen
Sie benötigen
- eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder
- einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder
- eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz.
In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:
- Personalien der Verantwortlichen
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
Formulare
- Formulare / Online-Dienste: ja
- Schriftformerfordernis: Nein
- Persönliches Erscheinen: Nein
Voraussetzungen
Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, reetgedeckte Gebäude oder Fachwerkhäuser befinden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 23 Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- § 23 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Landesverordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts (SprengZustLVO M-V))
- Tarifstelle 2.3 der Sprengstoffkostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (SprengKostVO M-V)
Kosten
Verwaltungsgebühr ab 30.00 EUR bis 150.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 04.09.2018
Stichwörter
Runder Geburtstag, Sprenggesetz, Abbrennen, Kleinfeuerwerk, Feuerwerkskörper, Kanonenschläge, Sprengstoffgesetz, Böller, Festlichkeit, Hochzeit, Besondere Anlässe, Explosionsgefährliche Stoffe, Besonderer Anlass, Knaller, Vereinsfeier, Brennbar, Feuerwerk, Pyrotechnik, Raketen, Schwärmer, Firmenevent, Feuerwerksbatterien, Feuerwerksraketen, Firmen Event