Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Entgegennahme

    Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (gewerblich) anzeigen

    Das gewerbliche Abbrennen von diversen Feuerwerkskörpern muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden.

    Beschreibung

    Das Abbrennen von

    • Feuerwerkskörpern der Kategorie F3
    • von Großfeuerwerken der Kategorie F4 oder
    • von Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2 oder
    • sonstigen Feuerwerkskörpern der Kategorie P1 oder P2

    muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden. Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.

    Online-Dienst

    Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (gewerblich) online anzeigen

    ID: L100027_138534974

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Ansprechpartner

    Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 504 - Stralsund - Fachgruppe Sprengstoffanzeigen

    Adresse

    Hausanschrift

    Frankendamm 17

    18439 Stralsund

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 385 588-59982

    E-Mail: arbeitsschutz.stralsund@lagus.mv-regierung.de

    Kontaktperson

    • Anne Lehmann (Fachperson für Datenschutz)
      Hausanschrift

      Friedrich-Engels-Platz 5-8

      18055 Rostock

    Internet

    Formulare

    Abbrennanzeige eines Feuerwerks nach Sprengstoffgesetz

    Version

    Technisch geändert am 14.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie benötigen

    • eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder
    • einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder
    • eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz.

    In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:

    • Personalien der Verantwortlichen
    • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
    • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen
    • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

    Formulare

    • Formulare / Online-Dienste: ja
    • Schriftformerfordernis: Nein
    • Persönliches Erscheinen: Nein

    Voraussetzungen

    Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, reetgedeckte Gebäude oder Fachwerkhäuser befinden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Verwaltungsgebühr ab 30.00 EUR bis 150.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 04.09.2018

    Version

    Technisch geändert am 24.09.2024

    Stichwörter

    Runder Geburtstag, Sprenggesetz, Abbrennen, Kleinfeuerwerk, Feuerwerkskörper, Kanonenschläge, Sprengstoffgesetz, Böller, Festlichkeit, Hochzeit, Besondere Anlässe, Explosionsgefährliche Stoffe, Besonderer Anlass, Knaller, Vereinsfeier, Brennbar, Feuerwerk, Pyrotechnik, Raketen, Schwärmer, Firmenevent, Feuerwerksbatterien, Feuerwerksraketen, Firmen Event

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de