Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen anzeigen
Das gewerbliche Abbrennen von diversen Feuerwerkskörpern muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Beschreibung
Das Abbrennen von
- Feuerwerkskörpern der Kategorie F3
- von Großfeuerwerken der Kategorie F4 oder
- von Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2 oder
- sonstigen Feuerwerkskörpern der Kategorie P1 oder P2
muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden. Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.
Hinweise für Mecklenburgische Seenplatte: Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände anzeigen - LK MSE
Zur vorbeugenden Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen in Folge nationalen und internationalen Artenschutzrechts (§ 44 BNatSchG) und unter Berücksichtigung des Lebensraumschutzes nach europäischen Schutzvorgaben (Europäische Vogelschutzgebiete) ist die untere Naturschutzbehörde der Landkreises durch den Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber so früh wie möglich in die Planung und Antragstellung einzubeziehen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf den Seiten des Naturschutzes/Immissionsschutz unter https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/Landkreis/Landratsamt/Fach%C3%A4mter/index.php?La=1&object=tx,2037.2041.1&kat=&kuo=2&sub=0
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Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände
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zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern M-V
Ansprechpartner
Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 503 - Neubrandenburg
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 385 588-59972
Kontaktperson
Daniela Jaeschke (Fachperson für Datenschutz)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 385 588-59410
Internet
Formulare
Abbrennanzeige eines Feuerwerks nach Sprengstoffgesetz
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Ordnungsamt / Allgemeines Ordnungsrecht
Adresse
Postfachadresse
Postfach 110264
17042 Neubrandenburg
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Die Mitarbeiter in den Fachämtern (einschließlich Führerscheinstelle) erreichen Sie: Montag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Bürgerservicezentren/Zulassungsstellen für alle Standorte Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Fax: +49 395 57087-65932
E-Mail: Ordnungsamt@lk-seenplatte.de
Internet
Formulare
Sprengstoff - Antrag zum Abbrennen eines Feuerwerkes § 24 (1) 1. SprengVO - LK MSE
Abbrennanzeige eines Feuerwerks nach Sprengstoffgesetz
erforderliche Unterlagen
Sie benötigen
- eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder
- einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder
- eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz.
In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:
- Personalien der Verantwortlichen
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
Formulare
Das Formular zur Abbrennanzeige steht online im Formularmanagement des Landes auch den Kommunen zur Verfügung.
Voraussetzungen
Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, reetgedeckte Gebäude oder Fachwerkhäuser befinden.
Rechtsgrundlage(n)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) - § 23 Absatz 3
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- § 23 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Landesverordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts (SprengZustLVO M-V))
- Tarifstelle 2.3 der Sprengstoffkostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (SprengKostVO M-V)
Kosten
Gebührenrahmen: 30,00 EUR bis 150,00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Aus einem begründeten Anlass können auch Privatpersonen, das heißt, Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein, das Abbrennen eines Kleinfeuerwerks (Kategorie F2) beantragen.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 04.09.2018