Zur Sachkenntnisprüfung zum Verkauf freiverkäuflicher Arzneimittel anmelden
Der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken darf gemäß § 50 des Arzneimittelgesetzes (AMG) nur betrieben werden, wenn das Unternehmen oder eine beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt.
Beschreibung
Der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken darf gemäß § 50 des Arzneimittelgesetzes (AMG) nur betrieben werden, wenn der Unternehmer/ die Unternehmerin oder eine beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine sachkundige Person anwesend sein. Die Industrie- und Handelskammern sind hier gemäß § 9 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln in Verbindung mit § 1 der Arzneimittel-Aufgabenübertragungsverordnung die prüfende Stelle.
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zuständige Stelle
Industrie- und Handelskammern (IHK) in Meckelnburg-Vorpommern
Ansprechpartner
Industrie- und Handelskammer zu Schwerin
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 18:00 Uhr Dienstag 08:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 18:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Fax: 0385 5103999
Telefon Festnetz: 0385 51030
Telefon Festnetz: 0385 5103111(Direkt-Hotline)
E-Mail: info@schwerin.ihk.de
Kontaktperson
QDIS - Unternehmensberatung für Datenschutz und Informationssicherheit: Marco Kunz (Fachperson für Datenschutz)
Internet
Formulare
Sachkenntnisprüfung im Einzelhandel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln - Anmeldung
Rechtsgrundlage(n)
- § 50 Arzneimittelgesetz (AMG)
- §§ 1-5 Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
- § 50 Arzneimittelgesetz (AMG)
- §§ 1-5 Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
- § 50 Arzneimittelgesetz
- Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (AMSachKV)
- Arzneimittel-Aufgabenübertragungsverordnung - AAÜVO) vom 17. November 1997
Verfahrensablauf
Die Sachkenntnisprüfung bei der IHK erfolgt schriftlich, teilweise am PC. Die Prüfungsdauer beträgt 75 Minuten.
Der Prüfungsbogen besteht aus 50 Single-Choice-Testfragen (je 1 Punkt) und 5 offenen Prüfungsfragen zu den Pflanzendrogen (Teedrogen, Arzneidrogen) aus der Drogenliste (Erkennen und Benennen der Droge, Hauptanwendungsgebiet und dazu passender Hauptinhaltsstoff, maximal je 3 Punkte pro Frage).
Insgesamt sind bei der Sachkundeprüfung 65 Punkte erreichbar (50 Punkte durch die Single-Choice-Testfragen, 15 Punkte durch die offenen Fragen zu den Teedrogen).
Es müssen mindestens 33 Punkte erreicht werden, um die Prüfung der Sachkenntnis zu bestehen. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von freiverkäuflichen Arzneimitteln sowie Kenntnisse über die für diese Arzneimittel geltenden Vorschriften besitzt.
Im einzelnen ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer
- das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel übersieht,
- die in freiverkäuflichen Arzneimitteln üblicherweise verwendeten Pflanzen und Chemikalien sowie die Darreichungsformen kennt,
- offensichtlich verwechselte, verfälschte oder verdorbene freiverkäufliche Arzneimittel erkennen kann,
- freiverkäufliche Arzneimittel ordnungsgemäß, insbesondere unter Berücksichtigung der Lagertemperatur und des Verfalldatums, lagern kann,
- über die für das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken und die Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel erforderlichen Kenntnisse verfügt,
- die mit dem unsachgemäßen Umgang mit freiverkäuflichen Arzneimitteln verbundenen Gefahren kennt,
- die für freiverkäufliche Arzneimittel geltenden Vorschriften des Arzneimittelrechts und des Rechts der Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens kennt.
Fristen
Anmeldefrist: mindestens 4 Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin
Hinweis: Die Sachkenntnisprüfung wird nur bei ausreichender Teilnehmerzahl durchgeführt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist individuell je nach Anmeldung.
Kosten
IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern: Prüfungsgebühr 65,00 Euro
IHK zu Rostock: Prüfungsgebühr 110,00 Euro
IHK zu Schwerin: Prüfungsgebühr 85,00 Euro
Prüfungsgebühr beträgt zwischen 65,00 Euro bis 110.00 Euro: Verwaltungsgebühr 65.00 EUR (Der Betrag ist in Vorkasse zu bezahlen)
Prüfungsgebühr beträgt zwischen 65,00 Euro bis 110.00 Euro: Verwaltungsgebühr 65.00 EUR (Der Betrag ist in Vorkasse zu bezahlen)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 10.07.2019
Stichwörter
Kräuter, Medikamente, Arzneimittelgesetz, Freiverkäufliche Medikamente, Arzneimittel, Medikamente verkaufen, Drogerie