Erlaubnis für Versicherungsberater Erteilung

    Erlaubnis zur Arbeit als Versicherungsberater beantragen

    Wenn Sie gewerbsmäßig als selbstständiger Versicherungsberater tätig werden möchten, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK).

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig als selbstständiger Versicherungsberater tätig werden möchten, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist. Ebenso können auch nachträglich Auflagen geändert, ergänzt und aufgenommen werden.

    Mit der Erlaubnis ist der Versicherungsberater berechtigt, seine Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall rechtlich zu beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten.

    Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Versicherungsberater dürfen von den Versicherungsunternehmen keine Provision oder Zuwendungen annehmen.

    Versicherungsberater müssen sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister bei der für sie zuständigen IHK eintragen lassen. Die Registrierung kann auch zeitgleich mit dem Antrag auf Erlaubniserteilung erfolgen.

    Online-Dienst

    Erlaubnis zur Arbeit als Versicherungsberater online beantragen

    ID: L100027_129409802

    Online erledigen

    Zahlungsweise

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    • Visa Karte

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Wenden Sie sich an Ihre zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) in Rostock, Schwerin oder Neubrandenburg.

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer zu Schwerin

    Adresse

    Hausanschrift

    Graf-Schack-Allee 12

    19053 Schwerin

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 18:00 Uhr Dienstag 08:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 18:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 0385 5103999

    Telefon Festnetz: 0385 51030

    Telefon Festnetz: 0385 5103111(Direkt-Hotline)

    E-Mail: info@schwerin.ihk.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
    • Führungszeugnis Belegart "0G", bei juristischen Personen aller geschäftsführenden Gesellschafter/s
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, bei juristischen Personen auch des/der geschäftsführenden Gesellschafter/s
    • Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie
    • Bescheinigung in Steuersachen
    • Nachweis für die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation gemäß § 5 Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) oder ein erfolgreich abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau (BWV)
    • gegebenenfalls Nachweis über die Delegation des Sachkundenachweises auf vetretungsberechtigte Aufsichtspersonen gemäß § 34d Abs. 5 S. 4 Gewerbeordnung (GewO)
    • Registerauszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
    • Gewerbeanmeldung (aktuelle Kopie)
    • Ausländische Staatangehörige benötigen, sofern sie nicht EU-Angehörige sind, eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit berechtigt.
       
      Besonderheit für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c GewO:
      Soweit eine Erlaubnis nach § 34c GewO besteht und diese nicht älter als 3 Monate ist, brauchen die folgenden Nachweise: Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowie Bescheinigung in Steuersachen nicht eingereicht werden, wenn eine Kopie der Erlaubnisurkunde (gemäß § 34c GewO) beigefügt und kein Widerrufs-, Rücknahme- oder Strafverfahren anhängig ist. 
       
      Ausnahme für zugelassene Kreditinstitute:
      Bei nach dem Kreditwesengesetz (KWG) zugelassenen Kreditinstituten werden weder die persönlichen Vermögensverhältnisse des Vorstandes beziehungsweise der Geschäftsführung noch die geordneten Vermögensverhältnisse des Kreditinstitutes geprüft, da dies bereits über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) erfolgt ist. 
      Den Nachweis über den Abschluss oder das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie erhalten Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen, dieser darf nicht älter als drei Monate sein.

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der Industrie- und Handelskammer über Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis kann Widerspruch eingelegt werden.

    Verfahrensablauf

    Um eine Erlaubnis als Versicherungsberater zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) einreichen.

    • Gleichzeitig mit Ihrem Antrag können Sie auch die Eintragung in das Vermittlerregister beantragen.
    • Die zuständige IHK prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
    • Liegen alle Erlaubnisvoraussetzungen vor, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Fristen

    Die Erlaubnis gilt unbefristet.

    Bearbeitungsdauer

    Bei Vorliegen aller Unterlagen wird der Antrag abschließend bearbeitet. Dies kann einige Wochen dauern.

    13 Wochen

    Kosten

    Für die Erlaubnis wird eine Gebühr erhoben.

    Die Gebühren ergeben sich aus den Gebührentarifen der Industrie- und Handelskammern.

    Für ein Führungszeugnis sowie einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister fallen jeweils EUR 13,00 an.

    Gebühr 230.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hier finden Sie eine Übersicht über die der Sachkundeprüfung gleichgestellten Berufsabschlüsse:

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 11.09.2019

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de