Steuerberater und Steuerberaterin: Wiederbestellung beantragen
Beschreibung
Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden, wenn
- die Bestellung durch Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer erloschen ist. Wurde auf die Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens verzichtet, kann die Wiederbestellung in der Regel nicht vor Ablauf von acht Jahren erfolgen.
- im Falle des Erlöschens der Bestellung wegen rechtskräftiger Ausschließung aus dem Beruf die rechtskräftige Ausschließung im Gnadenwege aufgehoben wurde oder seit der rechtskräftigen Ausschließung mindestens acht Jahre verstrichen sind;
- die Bestellung widerrufen ist und die Gründe, die für den Widerruf maßgeblich waren (z.B. Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung) nicht mehr bestehen.
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zuständige Stelle
Wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer des Landes, in deren Bereich Sie beabsichtigen, Ihre berufliche Niederlassung oder regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind u.a. beizufügen:
- Bescheinigung (Original oder beglaubigte Abschrift) über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung,
- bei Wiederbestellung nach einem Widerruf Nachweise darüber, dass die Gründe, die für den Widerruf der Bestellung maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen,
- Passbild,
- aktuelles Führungszeugnis,
- der Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung. Je nach beabsichtigter Tätigkeit (selbstständige Tätigkeit, Tätigkeit als Angestellter oder freier Mitarbeiter bei einer Person oder Vereinigung u.a.) müssen unterschiedliche Nachweisunterlagen erbracht werden.
- Identifikationsdokument
Formulare
Füllen Sie den Antrag auf "Wiederbestellung als Steuerberater/in" nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck aus.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie können die Fristen bei der zuständigen Steuerberaterkammer erfragen.
Kosten
Für die Bearbeitung des Antrags auf Wiederbestellung hat der Bewerber eine Gebühr von EUR 150,00 an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine landespezifische Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern freigegeben. am 31.07.2017