Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe BescheinigungOnline erledigen

    Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe Bescheinigung

    Beschreibung

    Nach § 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) ist die Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes zu versagen, wenn der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist (Unterrichtungsnachweis).

    Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unterziehen:

    1. Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 der GewO selbständig ausüben wollen
    2. bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind
    3. die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen
    4. sonstige Unselbständige, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34 a Abs. 1 Satz 5 der GewO beschäftigt werden sollen

    Die Unterrichtung für den Personenkreis Nr. 1 bis 3 erfordert mindestens 80 Unterrichtsstunden. Für den Personenkreis Nr. 4 sind mindestens 40 Unterrichtsstunden erforderlich. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten.

    Online-Dienst

    Zur Unterrichtung im Bewachungsgewerbe anmelden IHK Schwerin

    ID: L100027_120736287

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

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    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    zuständige Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer zu Schwerin

    Adresse

    Hausanschrift

    Graf-Schack-Allee 12

    19053 Schwerin

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 18:00 Uhr Dienstag 08:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 18:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 0385 5103999

    Telefon Festnetz: 0385 5103111(Direkt-Hotline)

    Telefon Festnetz: 0385 51030

    E-Mail: info@schwerin.ihk.de

    Internet

    Formulare

    Anmeldung zur Unterrichtung im Bewachungsgewerbe

    Version

    Technisch geändert am 20.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Anmeldung bei den Industrie- und Handelskammern Mecklenburg-Vorpommern

    Rechtsgrundlage(n)

    § 34a Abs. 1a Nr. 2 Gewerbeordnung (GewO), §§ 4 - 8 Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV)

    Verfahrensablauf

    Die Unterrichtung erfolgt mündlich. Die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen.

    Kosten

    Gebührenpflichtig 

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 21.03.2017

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de