Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe Bescheinigung
Beschreibung
Nach § 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) ist die Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes zu versagen, wenn der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist (Unterrichtungsnachweis).
Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unterziehen:
- Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 der GewO selbständig ausüben wollen
- bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind
- die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen
- sonstige Unselbständige, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34 a Abs. 1 Satz 5 der GewO beschäftigt werden sollen
Die Unterrichtung für den Personenkreis Nr. 1 bis 3 erfordert mindestens 80 Unterrichtsstunden. Für den Personenkreis Nr. 4 sind mindestens 40 Unterrichtsstunden erforderlich. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten.
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zuständige Stelle
zuständige Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern
Ansprechpartner
Industrie- und Handelskammer zu Schwerin
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 18:00 Uhr Dienstag 08:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 18:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Fax: 0385 5103999
Telefon Festnetz: 0385 5103111(Direkt-Hotline)
Telefon Festnetz: 0385 51030
E-Mail: info@schwerin.ihk.de
Internet
Formulare
Anmeldung zur Unterrichtung im Bewachungsgewerbe
erforderliche Unterlagen
Anmeldung bei den Industrie- und Handelskammern Mecklenburg-Vorpommern
Rechtsgrundlage(n)
§ 34a Abs. 1a Nr. 2 Gewerbeordnung (GewO), §§ 4 - 8 Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV)
Verfahrensablauf
Die Unterrichtung erfolgt mündlich. Die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen.
Kosten
Gebührenpflichtig
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 21.03.2017