Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen Erteilung

    Gewerbsmäßiges Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen: Genehmigung beantragen

    Die Entnahme, Be- und Verarbeitung wild lebender Pflanzen und Pilze bedarf einer behördlichen Genehmigung, wenn sie gewerbsmäßig erfolgt.

    Beschreibung

    Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf, unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter, der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

    Gewerbsmäßig ist in diesem Zusammenhang jede Entnahme und Verarbeitung zu verstehen, die den Umfang der in § 39 Abs. 3 BNatSchG benannten Nutzung übersteigt (pflegliche Entnahme in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf).

    Für die Entnahme besonders beziehungsweise besonders und streng geschützter Pflanzen wird zusätzlich eine Abweichungsentscheidung vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG benötigt. Für diese Entscheidung ist die örtlich zuständige Untere Naturschutzbehörde verantwortlich. Dieser Behörde obliegt auch die Entscheidung über die Ausnahmezulassung über eine gegebenenfalls mit der Entnahme verbundenen Beeinträchtigung geschützter Biotope oder von Schutzgebieten.

    Online-Dienst

    MVSP_MV_Gewerbsmäßiges_Entnehmen,_Be-_oder_Verarbeiten_wild_lebender_Pflanzen:_Genehmigung_beantragen

    ID: L100027_139286709

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    Version

    Technisch erstellt am 08.11.2024 (von: Roscher, Franziska)

    Technisch geändert am 06.12.2024 (von: Rolf, Frank)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    zuständige Stelle

    Wenden Sie sich an das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LUNG).

    Ansprechpartner

    Dezernat LUNG 210 - Natura 2000, Monitoring der biologischen Vielfalt

    Adresse

    Hausanschrift

    Goldberger Straße 12b

    18273 Güstrow

    Öffnungszeiten

    Mo. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Di.  09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Mi.  09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Do. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Fr. 09:00 - 11:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: BEHOERDENVERZEICHNIS

    Telefon Festnetz: MVSERVICEPORTAL

    Version

    Technisch erstellt am 25.04.2024 (von: POKAR, eLIAS-)

    Technisch geändert am 31.07.2024 (von: POKAR, eLIAS-)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    Dezernat LUNG 200 - Artenschutzvollzug, Rechtsangelegenheiten des Natur- und Immissionsschutzes, Staatliche Vogelschutzwarte

    Adresse

    Hausanschrift

    Goldberger Straße 12b

    18273 Güstrow

    Öffnungszeiten

    Mo. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Di.  09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Mi.  09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Do. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Fr. 09:00 - 11:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: BEHOERDENVERZEICHNIS

    Telefon Festnetz: MVSERVICEPORTAL

    Version

    Technisch erstellt am 25.04.2024 (von: POKAR, eLIAS-)

    Technisch geändert am 20.12.2024 (von: POKAR, eLIAS-)

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    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    Ihren Antrag versehen Sie mit den folgenden Inhalten:

    • Antragsteller, Betrieb / Einrichtung
    • Betroffene Arten und Mengen der zu entnehmenden Pflanzenteile in kg 
    • Beantragte Handlung: Naturentnahme oder Verarbeitung/Vermehrung 
    • Ort der Entnahme mit Flurstück, Größe der Fläche in Quadratmetern, Übersichtskarte 1:10.000 mit eingezeichnetem Entnahmeort
    • Zeitpunkt/Zeitraum
    • Technologie der Entnahme / Verarbeitung

    Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie stellt das folgende Antragsformular zur Verfügung. Ein formloser Antrag ist ebenfalls möglich.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Gewerbsmäßig ist in diesem Zusammenhang jede Entnahme und Verarbeitung zu verstehen, die den Umfang der in § 39 Abs. 3 BNatSchG benannten Nutzung übersteigt (pflegliche Entnahme in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf).

    Als Pflanzen in diesem Sinne gelten auch Flechten und Pilze sowie Entwicklungsformen von Pflanzen (Samen, Früchte, etc.).

    Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie Pflanzen, Pflanzenteile, Samen, Früchte, Pilze oder Flechten in mehr als nur geringen Mengen sammeln wollen, beantragen Sie das vorher beim LUNG.

    • Sie reichen die erforderlichen Informationen mit vollständigen Kontaktdaten ein.
    • Das LUNG entscheidet dann über den Antrag.

    Sie müssen auch den Eigentümer oder Nutzer des Waldes oder der Fläche fragen. Darüber entscheidet das LUNG nicht.

    Fristen

    Es gibt keine Frist. Sie brauchen die Genehmigung, bevor sie beginnen.

    Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 5 Jahre

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 4 Wochen

    Kosten

      Verwaltungsgebühr ab 22.0 EUR bis 1800.0 EUR

      Hinweise (Besonderheiten)

      • Das Eigentum ist zu beachten – der Eigentümer der Fläche muss der Entnahme zustimmen.
      • Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Sie darf den Bestand der betreffenden Art vor Ort nicht gefährden und den Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigen.
      • Für die Entnahme besonders beziehungsweise besonders und streng geschützter Pflanzen wird zusätzlich eine Abweichungsentscheidung vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG benötigt. Für diese Entscheidung ist die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde verantwortlich. Dieser Behörde obliegt auch die Entscheidung über die Ausnahmezulassung über eine gegebenenfalls mit der Entnahme verbundenen Beeinträchtigung geschützter Biotope oder von Schutzgebieten. 

      Dokumente

      Ausgehend

      Lageplan

      Dokumenttyp: Bericht

      Bezeichnung: Übersichtskarte 1:10.000 mit eingezeichnetem Entnahmeort

      Benötigte Signatur: Keine Signatur

      Antrag

      Dokumenttyp: Antrag

      Bezeichnung: Antragsformular gewerbsmäßige Entnahme und Verarbeitung von Wildpflanzen

      Benötigte Signatur: Keine Signatur

      Weitere Informationen

      Gültigkeitsgebiet

      Mecklenburg-Vorpommern

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 09.08.2024

      Version

      Technisch erstellt am 06.04.2010 (von: LNL-Import)

      Technisch geändert am 05.12.2024 (von: Schubert, Julia)

      Stichwörter

      Gewerbe, Pilze sammeln, Wildlebende Pflanzen: Gewerbliches Sammeln - Erlaubnis

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

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      Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

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      Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

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