Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen Erteilung

    Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen beantragen

    Die Entnahme, Be- und Verarbeitung wild lebender Pflanzen und Pilze bedarf einer behördlichen Genehmigung, wenn sie gewerbsmäßig erfolgt.

    Beschreibung

    Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf, unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter, der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

    Gewerbsmäßig ist in diesem Zusammenhang jede Entnahme und Verarbeitung zu verstehen, die den Umfang der in § 39 Abs. 3 BNatSchG benannten Nutzung übersteigt (pflegliche Entnahme in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf).

    Für die Entnahme besonders beziehungsweise besonders und streng geschützter Pflanzen wird zusätzlich eine Abweichungsentscheidung vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG benötigt. Für diese Entscheidung ist die örtlich zuständige Untere Naturschutzbehörde verantwortlich. Dieser Behörde obliegt auch die Entscheidung über die Ausnahmezulassung über eine gegebenenfalls mit der Entnahme verbundenen Beeinträchtigung geschützter Biotope oder von Schutzgebieten.

    zuständige Stelle

    Wenden Sie sich an das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LUNG).

    Ansprechpartner

    Dezernat LUNG 210 - Natura 2000, Monitoring der biologischen Vielfalt

    Adresse

    Hausanschrift

    Goldberger Straße 12b

    18273 Güstrow

    Öffnungszeiten

    Mo. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Di. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Mi. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Do. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Fr. 09:00 - 11:30 Uhr

    Version

    Technisch geändert am 23.07.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Ihren Antrag versehen Sie mit den folgenden Inhalten:

    • Antragsteller, Betrieb / Einrichtung
    • Betroffene Arten und Mengen der zu entnehmenden Pflanzenteile in kg 
    • Beantragte Handlung: Naturentnahme oder Verarbeitung/Vermehrung 
    • Ort der Entnahme mit Flurstück, Größe der Fläche in Quadratmetern, Übersichtskarte 1:10.000 mit eingezeichnetem Entnahmeort
    • Zeitpunkt/Zeitraum
    • Technologie der Entnahme / Verarbeitung

    Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie stellt das folgende Antragsformular zur Verfügung. Ein formloser Antrag ist ebenfalls möglich.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Gewerbsmäßig ist in diesem Zusammenhang jede Entnahme und Verarbeitung zu verstehen, die den Umfang der in § 39 Abs. 3 BNatSchG benannten Nutzung übersteigt (pflegliche Entnahme in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf).

    Als Pflanzen in diesem Sinne gelten auch Flechten und Pilze sowie Entwicklungsformen von Pflanzen (Samen, Früchte, etc.).

    Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie Pflanzen, Pflanzenteile, Samen, Früchte, Pilze oder Flechten in mehr als nur geringen Mengen sammeln wollen, beantragen Sie das vorher beim LUNG.

    • Sie reichen die erforderlichen Informationen mit vollständigen Kontaktdaten ein.
    • Das LUNG entscheidet dann über den Antrag.

    Sie müssen auch den Eigentümer oder Nutzer des Waldes oder der Fläche fragen. Darüber entscheidet das LUNG nicht.

    Fristen

    Es gibt keine Frist. Sie brauchen die Genehmigung, bevor sie beginnen.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 4 Wochen

    Kosten

    • Gebührenrahmen: EUR 22,00 - EUR 1.800

    Verwaltungsgebühr ab 22.00 EUR bis 1800.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Das Eigentum ist zu beachten - der Eigentümer der Fläche muss der Entnahme zustimmen.
    • Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Sie darf den Bestand der betreffenden Art vor Ort nicht gefährden und den Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigen.
    • Für die Entnahme besonders beziehungsweise besonders und streng geschützter Pflanzen wird zusätzlich eine Abweichungsentscheidung vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG benötigt. Für diese Entscheidung ist die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde verantwortlich. Dieser Behörde obliegt auch die Entscheidung über die Ausnahmezulassung über eine gegebenenfalls mit der Entnahme verbundenen Beeinträchtigung geschützter Biotope oder von Schutzgebieten. 

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 09.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 16.08.2024

    Stichwörter

    Wildlebende Pflanzen: Gewerbliches Sammeln - Erlaubnis, Pilze sammeln, Gewerbe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de