Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Waffenhandel beantragen
Wenn Sie gewerbsmäßig Schusswaffen oder Munition kaufen und verkaufen möchten, benötigen Sie dafür eine Waffenhandelserlaubnis.
Beschreibung
Für den gewerbsmäßigen oder selbstständigen Handel mit Schusswaffen oder Munition benötigen Sie eine Waffenhandelserlaubnis. Diese erhalten Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Waffenbehörde.
Der Waffenhandel beinhaltet auch das
- das Verleihen,
- Versteigern,
- Vermieten,
- Verpfänden,
- Verwahren oder
- Befördern von Waffen und Munition.
Die Waffenhandelserlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Erhalten können die Erlaubnis
- natürliche Personen (Einzelfirma)
- juristischen Personen. Hierfür benötigen die verantwortliche Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter jeweils eine eigene Erlaubnis.
Wenn der Waffenhandel durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betrieben werden soll oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis. Diese beantragen Sie ebenfalls bei der zuständigen Waffenbehörde. Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten diese Erlaubnis unter denselben Voraussetzungen.
Zu diesen Voraussetzungen zählen unter anderem, der Nachweis
- der Volljährigkeit,
- der Zuverlässigkeit,
- der persönlichen Eignung und
- der Fachkunde.
Ihre Erlaubnis verliert die Gültigkeit, wenn Sie die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach erteilter Erlaubnis begonnen haben oder Sie diese ein Jahr lang nicht ausgeübt haben. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Online-Dienst
Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Waffenhandel online beantragen
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Zahlungsweise
- Mastercard
- giropay
- Paypal
- Visa Karte
Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Waffenbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
Zuständig für die Antragsbearbeitung ist die Waffenbehörde des örtlich zuständigen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.
Zuständigkeit
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Waffenbehörde.
Ansprechpartner ist die Waffenbehörde des örtlich zuständigen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt
Ansprechpartner
Fachgebiet 31.10 - Allgemeine Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.
Kontakt
Internet
Stichwörter
Apostille, feuerwerk, Gewerbeaufsicht, Heimaufsicht, Helmpflicht, Jagd, Jagdkataster, kleiner Waffenschein, Ordnung, Standesamtsaufsicht, Untere Jagdbehörde, Untere Waffenbehörde, Waffen
erforderliche Unterlagen
Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung Büchsenmacher-Handwerk oder Ausnahmegenehmigung
Nachweis der Fachkundeprüfung nach § 22 Abs.1 WaffG von der Industrie- und Handelskammer
Nachweis zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition
Grundriss der Räumlichkeiten
Lageplan der Räumlichkeiten
Ablehnung- oder Erlaubnisbescheid bei früherer Beantragung einer Erlaubnis zur Waffenherstellung
Hinweise für Vorpommern-Rügen: Waffenhandel gewerbsmäßig - Erlaubnis
- Angaben zu Betriebs- und Geschäftsräumen mit Aufbewahrungskonzept
Formulare
Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde Ihres Landkreises / Ihrer Kreisfreien Stadt oder im Internet.
Hinweise für Vorpommern-Rügen: Waffenhandel gewerbsmäßig - Erlaubnis
Voraussetzungen
Sie sind volljährig, besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Fachkunde.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Vorpommern-Rügen: Waffenhandel gewerbsmäßig - Erlaubnis
Verfahrensablauf
Die zuständige Waffenbehörde meldet den Prüfling zur Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 WaffG bei der IHK an. Nach bestandener Prüfung und dem Vorliegen aller weiteren, erforderlichen Voraussetzungen kann die Waffenhandelserlaubnis erteilt werden.
Hinweise für Vorpommern-Rügen: Waffenhandel gewerbsmäßig - Erlaubnis
Prüfung der Voraussetzungen nach Antragseingang, falls erforderlich Abfrage weiterer Nachweise. Zusätzlich zur Abfrage der Zuverlässigkeit erfolgen u. a. Abfragen beim Gewerbezentralregister der Industrie- und Handelskammer, des Schuldnerverzeichnisses beim zuständigen Amtsgericht, ggf. bei weiteren zuständigen Waffenbehörden und die teilweise Unterrichtung dieser Behörden bei Erteilung der Erlaubnis. Mindestens eine persönliche Vorsprache (entweder zur Antragsabgabe oder zur Erteilung von Erlaubnissen) ist im Sinne des Waffengesetzes vonnöten.
Fristen
Sofern alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sollte eine Bearbeitungsdauer von 3 Monaten ausreichend sein.
Bearbeitungsdauer
Sofern alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sollte eine Bearbeitungsdauer von 3 Monaten ausreichend sein.
Kosten
Die Kosten richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffengewerberechts M-V, in Kraft getreten am 01.02.2017.
So beträgt nach Tarifstelle 100.2 die Gebühr für die Waffenhandelserlaubnis 107 bis 3.000 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Hinweise für Vorpommern-Rügen: Waffenhandel gewerbsmäßig - Erlaubnis
Das Verbot des § 35 Abs. 3 WaffG bleib unberührt.
Weitere Informationen
Bemerkungen
keine
Unterstützende Institutionen
Es unterstützen die Waffenbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte, die Industrie- und Handelskammern.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) / Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V am 21.12.2023