Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständigen betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition Erteilung

    Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Waffenhandel beantragen

    Wenn Sie gewerbsmäßig Schusswaffen oder Munition kaufen und verkaufen möchten, benötigen Sie dafür eine Waffenhandelserlaubnis.

    Beschreibung

    Für den gewerbsmäßigen oder selbstständigen Handel mit Schusswaffen oder Munition benötigen Sie eine Waffenhandelserlaubnis. Diese erhalten Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Waffenbehörde.

    Der Waffenhandel beinhaltet auch das

    • das Verleihen,
    • Versteigern,
    • Vermieten,
    • Verpfänden,
    • Verwahren oder
    • Befördern von Waffen und Munition.

    Die Waffenhandelserlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

    Erhalten können die Erlaubnis

    • natürliche Personen (Einzelfirma)
    • juristischen Personen. Hierfür benötigen die verantwortliche Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter jeweils eine eigene Erlaubnis.

    Wenn der Waffenhandel durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betrieben werden soll oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis. Diese beantragen Sie ebenfalls bei der zuständigen Waffenbehörde. Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten diese Erlaubnis unter denselben Voraussetzungen.

    Zu diesen Voraussetzungen zählen unter anderem, der Nachweis

    • der Volljährigkeit,
    • der Zuverlässigkeit,
    • der persönlichen Eignung und
    • der Fachkunde.

    Ihre Erlaubnis verliert die Gültigkeit, wenn Sie die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach erteilter Erlaubnis begonnen haben oder Sie diese ein Jahr lang nicht ausgeübt haben. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

    Online-Dienst

    MVSP_MV_Erlaubnis_zum_gewerbsmäßigen_Waffenhandel_beantragen

    ID: L100027_131839698

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    Version

    Technisch erstellt am 05.01.2024 (von: Roscher, Franziska)

    Technisch geändert am 11.06.2024 (von: Barth, Kati)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    zuständige Stelle

    Waffenbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte

    Zuständigkeit

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Waffenbehörde.

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Ordnungsbehördliche Angelegenheiten

    Beschreibung

    In der Fachgruppe Ordnungsbehördliche Aufgaben werden Lärmbeschwerden, Verstöße gegen die Hundehalterverordnung und Abschleppvorgänge bearbeitet. Des Weiteren Angelegenheiten im Fischereiwesen, Bestattungswesen, Schornsteinfegerwesen, Jagdwesen, Waffenrecht und Sprengstoffgesetz.

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Packhof 2-6

    19053 Schwerin

    Behindertenparkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Behindertenparkplatz: Tiefgarage Stadthaus
    Anzahl: 4
    Gebühren: ja


    Parkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
    Anzahl: 30
    Gebühren: ja


    Parkplatz: Tiefgarage Stadthaus
    Anzahl: 123
    Gebühren: ja

    Haltestelle Hauptbahnhof

    Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)

    Straßenbahn: 1, 4


    Haltestelle Stadthaus

    Straßenbahn: 2


    Schwerin Hauptbahnhof

    Regionalbahn: Intercity

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde

    Formulare

    Abbrennanzeige eines Feuerwerks gem. § 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz

    Stichwörter

    Bußgeld, Bußgeldstelle, Demonstrationen, Gewerbe, Gewerbeangelegenheiten, Kommunaler Ordnungsdienst, Ordnung, Ordnungsbehördliche Angelegenheiten, Ordnungsdienst, Veranstaltungen

    Version

    Technisch erstellt am 25.03.2015 (von: Rüthers, Klaus)

    Technisch geändert am 23.09.2024 (von: Henschke, Christoph)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung Büchsenmacher-Handwerk oder Ausnahmegenehmigung

    Nachweis der Fachkundeprüfung nach § 22 Abs.1 WaffG von der Industrie- und Handelskammer

    Nachweis zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition

    Grundriss der Räumlichkeiten

    Lageplan der Räumlichkeiten

    Ablehnung- oder Erlaubnisbescheid bei früherer Beantragung einer Erlaubnis zur Waffenherstellung

    Formulare

    Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde Ihres Landkreises / Ihrer Kreisfreien Stadt oder im Internet.

    Voraussetzungen

    Sie sind volljährig, besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Fachkunde.

    •  

    Verfahrensablauf

    Die zuständige Waffenbehörde meldet den Prüfling zur Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 WaffG bei der IHK an. Nach bestandener Prüfung und dem Vorliegen aller weiteren, erforderlichen Voraussetzungen kann die Waffenhandelserlaubnis erteilt werden.

    Fristen

    Sofern alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sollte eine Bearbeitungsdauer von 3  Monaten ausreichend sein.

    Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahre

    Bearbeitungsdauer

    Sofern alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sollte eine Bearbeitungsdauer von 3  Monaten ausreichend sein.

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffengewerberechts M-V, in Kraft getreten am 01.02.2017.

    So beträgt nach Tarifstelle 100.2 die Gebühr für die Waffenhandelserlaubnis 107 bis 3.000 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Dokumente

    Eingehend

    Qualifikationsnachweis

    Dokumenttyp: Nachweis

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Sachkundenachweis

    Dokumenttyp: Bescheinigung

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Sonstige Nachweise

    Dokumenttyp: Nachweis

    Bezeichnung: Ablehnung- oder Erlaubnisbescheid bei früherer Beantragung einer Erlaubnis zum Waffenhandel

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    sonstige Unterlagen

    Dokumenttyp: Mitteilung

    Bezeichnung: Nachweis zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Grundriss

    Dokumenttyp: Erklärung

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Lageplan

    Dokumenttyp: Bericht

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Weitere Informationen

    Bemerkungen

    keine

    Unterstützende Institutionen

    Es unterstützen die Waffenbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte, die Industrie- und Handelskammern.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) / Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V am 21.12.2023

    Version

    Technisch erstellt am 06.04.2010 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 30.05.2024 (von: Zauber, Carola)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)