Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständigen betriebenen Herstellung/Bearbeitung/Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition Erteilung

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung beantragen

    Wenn Sie gewerbsmäßig Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder Instand setzen möchten, benötigen Sie dafür eine Waffenherstellungserlaubnis.

    Beschreibung

    Für die gewerbsmäßige oder selbstständige Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition benötigen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis. Diese erhalten Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Waffenbehörde. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

    Die Erlaubnis wird nur für eine natürliche Person (Einzelfirma) erteilt. Bei juristischen Personen benötigen die verantwortliche Geschäftsführerin beziehungsweise der verantwortliche Geschäftsführer oder die persönlich haftende Gesellschafterin beziehungsweise der Gesellschafter jeweils eine eigene Erlaubnis.

    Wenn das Waffenherstellungsgewerbe durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betrieben werden soll oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann benötigen Sie hierfür  eine Stellvertretungserlaubnis.  Diese beantragen Sie ebenfalls bei der zuständigen Waffenbehörde. Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten diese Erlaubnis unter denselben Voraussetzungen.

    Zu diesen Voraussetzungen zählen unter anderem, der Nachweis

    • der Volljährigkeit,
    • der Zuverlässigkeit,
    • der persönlichen Eignung und
    • der Fachkunde.

    Ihre Erlaubnis verliert die Gültigkeit, wenn Sie die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach erteilter Erlaubnis begonnen haben oder Sie diese ein Jahr lang nicht ausgeübt haben. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

    Online-Dienst

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung online beantragen

    ID: L100027_131775474

    Online erledigen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständig für die Antragsbearbeitung ist die Waffenbehörde des örtlich zuständigen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt

    Zuständigkeit

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Waffenbehörde.

    Ansprechpartner

    Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Ordnung

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1

    19092 Schwerin

    Hausanschrift

    Putlitzer Straße 25

    19370 Parchim

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 13:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03871 722-3020(Herr Wornien (FGL))

    E-Mail: sebastian.wornien@kreis-lup.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung Büchsenmacher-Handwerk oder Ausnahmegenehmigung

    Nachweis zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition

    Grundriss der Räumlichkeiten

    Lageplan der Räumlichkeiten

    Ablehnung- oder Erlaubnisbescheid bei früherer Beantragung einer Erlaubnis zur Waffenherstellung

    Formulare

    Formulare erhalten sie bei der zuständigen Waffenbehörde Ihres Landkreises / Ihrer Kreisfreien Stadt oder im Internet.

    Voraussetzungen

    Sie sind volljährig, besitzen die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Fachkunde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Zuständig ist die für den Geschäftssitz zuständige Waffenbehörde der Landkreise / kreisfreien Städte in M-V.

    Fristen

    Sofern alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sollte eine Bearbeitungsdauer von 3 Monaten ausreichend sein.

    Bearbeitungsdauer

    Sofern alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sollte eine Bearbeitungsdauer von 3 Monaten ausreichend sein.

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffengewerberechts M-V, in Kraft getreten am 01.02.2017.

    So beträgt nach Tarifstelle 100.1 die Gebühr für die Waffenherstellungserlaubnis 107 bis 3.000 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Weitere Informationen

    Bemerkungen

    keine

    Unterstützende Institutionen

    Es unterstützen die Waffenbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte, die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 21.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 18.01.2024

    Stichwörter

    Genehmigung, Waffe, Erlaubnis, Schusswaffe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de