Versteigerergewerbe ErlaubnisOnline erledigen

    Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen

    Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, Grundstücke oder Rechte versteigern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist.

    Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

    Als Versteigerer dürfen Sie nicht:

    • auf Ihren Versteigerungen selbst oder durch eine andere Person für sich selbst bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut kaufen,
    • Angehörigen oder Ihren Angestellten gestatten, auf Ihren Versteigerungen zu bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
    • für eine andere Person auf Ihren Versteigerungen bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut kaufen, außer ein schriftliches Gebot der anderen Person liegt vor,
    • bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren versteigern, die Sie in Ihrem Handelsgeschäft führen, wenn dies nicht üblich ist,
    • Sachen versteigern,
      • an denen Sie ein Pfandrecht besitzen oder 
      • wenn sie zu den Waren gehören, die Sie in offenen Verkaufsstellen anbieten und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (Verbrauchsgüter).

    Online-Dienst

    Erlaubnis für das Versteigerergewerbe online beantragen

    ID: L100027_128027575

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • Mastercard
    • giropay
    • Paypal
    • Visa Karte

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständig für die Antragsbearbeitung ist das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der bzw. dem die Tätigkeit erfolgen soll.

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner ist das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der bzw. dem die Tätigkeit erfolgen soll.

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Gewerbeangelegenheiten

    Beschreibung

    Die Fachgruppe Gewerbeangelegenheiten bearbeitet alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Schwerin. Beispielsweise werden Dienstleistungen wie Gewerbeanmeldungen, Gewerbeummeldungen, Gewerbeabmeldungen, Gaststättenerlaubnisse, Gestattungen, Erteilung von Reisegewerbekarten, gewerbliche Versteigerungen, Gewerberegisterauskünfte, Spielhallenerlaubnisse, Bewachungserlaubnisse, Maklererlaubnisse, Gewerbeuntersagungsverfahren, Marktfestsetzungen, Ausnahmen nach Sonn- und Feiertagsgesetz und vieles mehr angeboten.
    Die jeweilige Dienstleistung ist über die Stichwortsuche filterbar. Dort werden Ihnen wesentliche Inhalte der einzelnen Dienstleistungen beschrieben. Und Sie erhalten Hinweise zu gesetzlichen Grundlagen, Antragsformularen, sonstigen Voraussetzungen, erforderlichen Dokumenten, Kosten und Ansprechpartnern.

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Packhof 2-6

    19053 Schwerin

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
      Anzahl: 30  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Tiefgarage Stadthaus
      Anzahl: 123  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz: Tiefgarage Stadthaus
      Anzahl: 4  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Stadthaus
      Linie:
      • Straßenbahn: 2
    • Haltestelle: Haltestelle Hauptbahnhof
      Linien:
      • Straßenbahn: 1, 4
      • Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
    • Haltestelle: Schwerin Hauptbahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Intercity

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde

    Kontakt

    Kontaktperson

    • Frau Andrea Stange (Sachbearbeiterin)
      Zuständig für
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: G-K

      Telefon Festnetz: +49 385 545-1914

      Fax: +49 385 545-2419

      E-Mail: AStange@Schwerin.de

    • Herr Bodo Händschke (Sachbearbeiter)
      Zuständig für
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: L-R

      Fax: +49 385 545-2419

      Telefon Festnetz: +49 385 545-1912

      E-Mail: BHaendschke@Schwerin.de

    • Frau Yvonne Mathy (Sachbearbeiterin)
      Zuständig für
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: S-Z

      Fax: +49 385 545-2419

      Telefon Festnetz: +49 385 545-1918

      E-Mail: YMathy@Schwerin.de

    • Herr David Ziegler (Sachbearbeiter)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: A-F

      Telefon Festnetz: +49 385 545-1915

      E-Mail: dziegler@schwerin.de

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34b Gewerbeordnung (GewO)
    Versteigerer/in - Erlaubnisantrag

    Stichwörter

    Amt für Gewerbe, Bußgeld, Bußgeldstelle, Demonstrationen, Gewerbe, Gewerbeamt, Gewerbeangelegenheiten, Kommunaler Ordnungsdienst, Ordnung, Ordnungsbehördliche Angelegenheiten, Ordnungsdienst, Veranstaltungen

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
    • Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie)
    • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
      • Unternehmenssitz in Deutschland:
        • Handelsregisterauszug für eingetragenes Unternehmen
        • gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
      • Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen
    • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
      • Wohnsitz in Deutschland:
        • Führungszeugnis
        • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für natürliche und ggf. juristische Person
      • Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen
      • Die Behörde kann Einzelfall weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
    • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
      • Wohnsitz in Deutschland:
        • Auszug aus der Schuldnerkartei
        • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
        • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
      • Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie in geordneten Vermögensverhältnissen leben

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen sind

    • persönliche Zuverlässigkeit und
    • geordnete Vermögensverhältnisse.

    Sie erhalten keine Erlaubnis, wenn

    • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie als antragstellende Person die Zuverlässigkeit nicht besitzen, die für den Gewerbebetrieb erforderlich ist.
      Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
    • Sie als antragstellende Person in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben.
      Dies ist in der Regel der Fall, wenn über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Sie in das Verzeichnis eingetragen sind, das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht geführt wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis für Versteigerungen müssen Sie schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Behörde beantragen. Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein. Neben der Erlaubniseinholung müssen Sie das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.

    Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden Auskunft- und Nachschaurechte. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

    Ferner unterliegen Sie als Versteigerer bei der Gewerbeausübung den Vorgaben der Versteigererverordnung (VerstV). Sie müssen z. B.

    • grundsätzlich bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anzufertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist
    • jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich unter Angabe von Ort und Zeitpunkt der Versteigerung sowie der Gattung der zu versteigernden Ware anzeigen
    • grundsätzlich für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts geben
    • über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung Buch führen

    Die zuständige Behörde bestellt auf Antrag besonders sachkundige Versteigerer allgemein öffentlich für bestimmte Arten von Versteigerungen. Als öffentlich bestellter Versteigerer müssen Sie einen Eid darauf leisten, dass Sie Ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden.

    Fristen

    Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.

    Kosten

    Die genaue Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Die Rahmengebühr beträgt in M-V 103,00 - 715,00 EUR.

    Unterstützende Institutionen

    Hinweise für Schwerin: Versteigerer/Versteigerin- Erlaubnis

    Industrie- und Handelskammer zu Schwerin
    Ludwig-Bölkow-Haus
    Graf-Schack-Allee 12
    19053 Schwerin
    Tel.: 0385 5103-0
    Fax: 0385 5103-999
    E-Mail: info@schwerin.ihk.de

    Handwerkskammer Schwerin
    Friedensstraße 4a
    19053 Schwerin
    Tel. 0385 - 74 17 0
    Fax 0385 - 71 60 51
    E-Mail: info@hwk-schwerin.de

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 27.04.2023

    Version

    Technisch geändert am 14.03.2024

    Stichwörter

    Versteigerungsgewerbe, öffentliche Bestellung und Vereidigung von Versteigerern

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de