Pfandleihgewerbe: Erlaubnis beantragen
Wenn Sie als Pfandleiher/in oder Pfandvermittler/in gewerbsmäßig tätig sein möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Der/Die Pfandleiher/in gewährt ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs.
Der/Die Pfandvermittler/in vermittelt Pfandgeschäfte, indem er/sie auf ihm/ihr übergebene Pfänder einen Vorschuss gewährt und die Pfänder in seinem/ihrem Namen bei einem Pfandleiher verpfändet.
Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder eines Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist.
Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Online-Dienst
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Zahlungsweise
- Mastercard
- giropay
- Paypal
- Visa Karte
Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
- Oberbürgermeister/in und Bürgermeister/in der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte
- Amtsvorsteher/in der Ämter bzw. Bürgermeister/in der amtsfreien Gemeinden
Zuständigkeit
Ansprechpartner ist das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der bzw. dem die Tätigkeit erfolgen soll.
Ansprechpartner
Einwohnermeldewesen, Gewerbe
Beschreibung
Aufgaben
- Paß- und Meldewesen
- Lohnsteuerkarten
- Jagd- und Fischereiangelegenheiten
- Tierschutz
- Tierseuchen
- Fundtiere
- Lebensmittelüberwachung
- Gewerbeordnung
- Katastrophenschutz
- Zivilschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag geschlossen Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Zusätzliche Öffnungszeiten oder Änderungen der Sprechzeiten werden auf der Internetseite des Amtes bekannt gegeben.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Heidegret Dähmlow (Sachbearbeiterin)
Postanschrift
Am Markt 1
18334 Bad Sülze
Fax: 038229 7129116
Telefon Festnetz: 038229 71116
E-Mail: hdaehmlow@recknitz-trebeltal.de
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bargeldzahlung
Stichwörter
Amt für Gewerbe, Ausweis, Einwohnermeldeamt, Einwohnermeldeamt, Einwohner, FIschereischein, Führungszeugnis, Gewerbe, Gewerbeamt, Gewerbeangelegenheiten, Gewerbeaufsicht, Gewerbemeldestelle, Gewerbesteuer, Meldeservice, Meldestelle, Meldewesen, Pass- und Meldeangelegenheiten, Personalausweis, Reisepass
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
- Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie)
- Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
- Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (zum Beispiel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen.
- Unternehmenssitz in Deutschland:
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
- Wohnsitz in Deutschland:
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für natürliche und gegebenenfalls juristische Person
- Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen
- Die Behörde kann im Einzelfall weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
- Wohnsitz in Deutschland:
- Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten
- Wohnsitz in Deutschland:
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
- Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis
- Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland als Nachweis, dass Sie über die erforderlichen Mittel und Sicherheiten verfügen
- Wohnsitz in Deutschland:
- Versicherungsnachweis
- Grundriss der für den Gewerbebetrieb vorgesehenen Räume
Voraussetzungen
Wenn Sie als Pfandleiher/in tätig werden wollen, müssen Sie besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen.
- Sie müssen erforderliche Mittel oder Sicherheiten für die ersten sechs Monate nachweisen. Dies können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein.
- Ferner müssen Sie eine Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung abschließen und bei Antragstellung vorlegen. Für Schmuckwaren muss ein Tresor vorhanden sein.
- Ihre Räumlichkeiten müssen Sie gegen Einbruch durch eine Alarmanlage sichern.
- Bei Autopfandleihen muss die Frage der möglichen Umweltgefahren durch die Abstellflächen der Fahrzeuge geklärt werden.
Die Erlaubnis wird versagt, wenn:
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
- Der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher oder Pfandvermittler müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein.
Fristen
Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.
Bearbeitungsdauer
13 Wochen
Kosten
- Die genaue Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Die Rahmengebühr beträgt: 167,00 - 715,00 EUR.
Verwaltungsgebühr ab 167.00 EUR bis 715.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Der/Die Pfandleiher/in muss der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume er/sie für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er/sie jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.
Der/Die Pfandleiher/in ist zur Buchführung verpflichtet.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 08.07.2021
Stichwörter
Geschäft eines Pfandleihers, Geschäft eines Pfandvermittlers, Pfandleiher