Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen
Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis.
Beschreibung
Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen gewerbsmäßig eine Veranstaltung zur Schaustellung von Personen wie beispielsweise Striptease oder Tabledance durchführen wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis.
Auch wenn Sie Ihre Geschäftsräume für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen möchten, benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis.
Sie gilt generell nur für den genannten Raum und den Antragsteller persönlich.
Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.
Es wird nicht auf öffentliche Veranstaltungen abgestellt, so dass auch Darbietungen vor nur einem Zuschauer, die erlaubnispflichtig sind, erfasst werden.
In der Regel wird die Erlaubnis zur Schaustellung von Personen unbefristet erteilt. Sie kann jedoch auch befristet erteilt werden. Möchten Sie eine Verlängerung beantragen, so gelten für dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis.
Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden. Sie kann für einzelne aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis kann mit Auflagen (auch nachträglich) verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist.
Hinweise für Neubrandenburg: Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung
Aufnahme von Anträgen und Erteilung einer Erlaubnis zur Schaustellung von Personen
Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem o. ä. Charakter.
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Ansprechpartner
Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg - Gefahrenabwehr, Gewerbe und Verkehrsaufsicht
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0395 555-2469
Kontaktperson
Jeanne Behm
erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses mit einer Meldebescheinigung
- ggf. gültige Aufenthaltserlaubnis (bei nicht EUAngehörigen)
- Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und eventueller Einbauten, einschließlich Beschreibung der beabsichtigten Nutzung.
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O)
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- eventuell Handels oder sonstiger Registerauszug
- eventuell Baugenehmigung (bei erstmaliger Nutzung für Schaustellung von Personen)
- eventuell Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume
Hinweise für Neubrandenburg: Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung
ausgefüllter und unterschriebener Antrag
bei natürlichen Personen:
-
- aktuelles Führungszeugnis mit Belegart "O" *
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister*
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes*
- Nutzungsnachweis der Räume (z.B. Baugenehmigung)
- Grundriss
bei juristischen Personen:
-
- aktueller Registerauszug*
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person*
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die Person des gesetzlichen Vertreters*
- aktuelles Führungszeugnis des gesetzlichen Vertreters*
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes für die juristische Person*
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des gesetzlichen Vertreters*
- Nutzungsnachweis der Räume (z.B. Baugenehmigung)
- Grundriss
*nicht älter als 3 Monate
Formulare
- Formulare: Je nach Land vorhanden
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind:
- Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
- Die Schaustellungen dürfen den guten Sitten nicht zuwiderlaufen.
- Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa wenn dieser schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.
Rechtsgrundlage(n)
§ 33a Gewerbeordnung
§ 49 Gewerbeordnung
- § 33a Gewerbeordnung (GewO)
- § 11 Gewerbeordnung (GewO) (Datenschutzrechtlicher Hinweis)
- Gewerbekostenverordnung (GewKostVO M-V)
Hinweise für Neubrandenburg: Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung
- § 33 a Gewerbeordnung (GewO)
- § 11 Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbekostenverordnung
Rechtsbehelf
- Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
- Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht
Fristen
Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.
Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat.
Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
Genehmigungsfiktion: 3 Monate
Hinweise für Neubrandenburg: Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung
- ca. 4 bis 6 Wochen, abhängig von der Zuarbeit anderer Behörden bei der Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers und den räumlichen Voraussetzungen.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
- Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33 a GewO wird eine Gebühr in Höhe von 148,00 - 740,00 EUR nach der Gewerbekostenverordnung M-V erhoben.
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 EUR
- Führungszeugnis: 13,00 EUR
- Bescheinigung des Finanzamtes ergeht kostenfrei
- Auszug aus dem Schuldnerregister des Amtsgerichtes ergeht kostenfrei
Hinweise für Neubrandenburg: Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung
Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33a GewO wird eine Gebühr von 102,00 - 693,00 Euro nach der Gewerbekostenverordnung erhoben.
- Entstehen der Gebührenschuld mit Eingang des Antrages bei der Stadt Neubrandenburg
- zu zahlen: mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung
Tarifstelle 103 der Kostenverordnung des Landes M-V (GewKostVO M-V)
- bei zurückgezogenem Antrag: gemäß § 15 des Verwaltungskostengesetzes M-V (VwKostG M-V) i. V. m. GewKostVO M-V
- bei abgelehntem Antrag: gemäß § 15 des Verwaltungskostengesetzes M-V (VwKostG M-V) i. V. m. GewKostVO M-V
- Auszug Gewerbezentralregister in Höhe von 13,00 Euro
- Führungszeugnis in Höhe von 13,00 Euro
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes ergeht kostenfrei
- Auszug aus dem Schuldnerregister des Amtsgerichtes ergeht kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Die Erlaubnis ist unabhängig von einer ggf. ansonsten noch erforderlichen Gaststättenerlaubnis.
Der Verstoß gegen die Erlaubnispflicht und die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden; eine beharrliche Wiederholung des Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht kann als Vergehen mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
Hinweise für Neubrandenburg: Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung
- Der Antragsteller muss die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
- Die Schaustellungen dürfen den guten Sitten nicht zuwiderlaufen.
- Der Gewerbebetrieb darf in Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, insbesondere dürfen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit nicht zu befürchten sein.
- Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ist die Erlaubnis zu versagen.
- Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich verzögern durch:
- Eintragung im Führungszeugnis und damit verbundene Anforderung der Strafakte
- Eintragung im Gewerbezentralregister
- Nichtzahlung öffentlicher Beiträge und Gebühren
- Steuerrückstände
- begangene Ordnungswidrigkeiten
- anhängige Gewerbeuntersagungsverfahren
- unvollständige Antragsunterlagen
- Handelsregisterauszüge, die den beantragten Gegenstand nicht enthalten u. ä.
Hinweis:
Die Ausübung o. g. Tätigkeit ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Fortsetzung des unerlaubten Betriebes kann durch die zuständige Behörde verhindert werden.
Unterstützende Institutionen
Industrie- und Handelskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung einer amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 16.12.22
Stichwörter
Schaustellung Erlaubnis, Striptease, Veranstaltung, Schaustellung von Personen, Tabledance