• Bartenshagen-Parkentin (Landkreis Landkreis Rostock, Mecklenburg-Vorpommern)
Gewerbe Anmeldung

Gewerbe anmelden

Wenn Sie den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfangen wollen, müssen Sie dieses der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

Beschreibung

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei

  • Neuerrichtung eines Betriebs,
  • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
  • Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
  • Übernahme eines bestehenden Betriebs, z.B. durch Kauf oder Pacht,
  • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
  • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neueinrichtung).

Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.

  • Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 GewO genannten Tätigkeiten.

Dies sind unter anderem:

  • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
  • Freie Berufe (u.a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
  • Erziehung von Kindern gegen Entgelt
  • Unterrichtswesen

Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Online-Dienst

Gewerbe online anmelden

ID: L100027_121079058

Beschreibung

Dieser Onlinedienst wird für Ihre Behörde zentral angezeigt und Ihnen automatisch elektronisch zugestellt. Sollten Sie für Ihre Behörde für diese Leistung einen eigenen Onlinedienst erstellen und veröffentlichen, wird der eigene Onlinedienst angezeigt.

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Zahlungsweise

  • Rechnung

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Version

Technisch erstellt am 29.03.2022

Technisch geändert am 08.11.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021

zuständige Stelle

  • Oberbürgermeister/Bürgermeister der kreisfreien Städte und der großen kreisangehörigen Städte
  • Amtsvorsteher des Amtes bzw. Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden

Ansprechpartner

Gewerbeamt

Adresse

Hausanschrift

Kammerhof 3

18209 Bad Doberan

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 -11:30 Uhr, 14:00 -16:00 Uhr Mittwoch 09:00 -11:30 Uhr Donnerstag 09:00 -11:30 Uhr, 14:00 -18:00 Uhr Hinweis: Sprechzeiten außerhalb der Öffnungszeiten: nach telefonischer Vereinbarung ; Dienstag 09:00 -11:30 Uhr, 14:00 -16:00 Uhr Mittwoch 09:00 -11:30 Uhr Donnerstag 09:00 -11:30 Uhr, 14:00 -18:00 Uhr Hinweis: Sprechzeiten außerhalb der Öffnungszeiten: nach telefonischer Vereinbarung

Kontakt

Telefon Festnetz: 038203 701-35

Telefon Festnetz: 038203 701-36

E-Mail: gewerbe@doberan-land.de

E-Mail: b.peters@doberan-land.de

Version

Technisch erstellt am 01.11.2022

Technisch geändert am 20.04.2023

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021

erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung
  • Nachweis der Identität (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
  • bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (z.B. elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren)
  • Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften, wie z. B. OHG, KG)
  • Beiblatt Vertretungsberechtigte

Formulare

Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder im Internet.

Voraussetzungen

Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind bei:

  • Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende
  • Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter
  • KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
  • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter

Handlungsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.

Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen.

Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.

Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular "Gewerbe-Anmeldung" (GewA 1). Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.

Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den sogenannten "Gewerbeschein"), sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Sprechen Sie persönlich vor, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.

Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie z.B. das Finanzamt, die Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer, das Registeramt und die Berufsgenossenschaft weiter.

Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z.B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

Das Verfahren kann auch über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

Fristen

Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches: 7 Tage

Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches: 7 Tage

Bearbeitungsdauer

  • Bei persönlicher Vorsprache: sofort
  • Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen

Kosten

Für die Gewerbeanmeldung fallen nach der Gewerbekostenverordnung M-V vom 1. September 2023 Verwaltungsgebühren in Höhe von 32,00 Euro an.

Gebühr 32,00 EUR

Gebühr 32,00 EUR

Dokumente

Eingehend

Vollmacht

Dokumenttyp: Erklärung

Benötigte Signatur: Keine Signatur

Identifikationsdokument

Dokumenttyp: Ausweis

Bezeichnung: Wenn der Personalausweis eingereicht wird, ist die Vor- und Rückseite notwendig.

Benötigte Signatur: Keine Signatur

Registerauszug

Dokumenttyp: Registerauszug

Benötigte Signatur: Keine Signatur

Registerauszug

Dokumenttyp: Registerauszug

Benötigte Signatur: Keine Signatur

Identifikationsdokument

Dokumenttyp: Ausweis

Benötigte Signatur: Keine Signatur

Vollmacht

Dokumenttyp: Erklärung

Benötigte Signatur: Keine Signatur

Weitere Informationen

Bei der Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.

Was ist ein Gewerbe:

Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte, auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.

Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten, freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. illegales Glücksspiel).

Unterstützende Institutionen

  • Industrie- und Handelskammern (IHK)
  • Handwerkskammern (HwK)
  • Landkreise und kreisfreie Städte
  • zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde

Gültigkeitsgebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 19.02.2019

Version

Technisch erstellt am 21.11.2009

Technisch geändert am 30.05.2024

Stichwörter

Fabrik, Gewerbetreibende/r, Firmenanmeldung, Zulassung Gewerbe, Wirtschaftserlaubnis, Gewerbeuntersagung, Geschäftsanmeldung, Kleingewerbeanmeldung, Laden, Unternehmen, Untersagung Gewerbe, Gewerbeangelegenheiten, Gewerbe anmelden, Gewerbe Anmeldung, Betriebsanmeldung, Betrieb, Unternehmensanmeldung, Produktionsstätte, Ordnungsamt, Gewerbeanmeldung, Erlaubnispflichtige Gewerbe, Reisegewerbe, Geschäft, Gewerbe, Gewerbeschein, Anmeldung, Gewerbebetrieb, Gewerbeanzeige

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021