Prostitutionsveranstaltungen Organisation oder Durchführung Entgegennahme

    Prostitutionsveranstaltung anzeigen

    Sie möchten eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen? Dann müssen Sie dies zusätzlich zu ihrer bestehenden Erlaubnis nach § 12 ProstSchG der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzeigen.

    Prostitutionsveranstaltungen bezeichnen auf einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden.

    Prostitutionsveranstaltungen dürfen nur in geeigneten Gebäuden, Räumen und sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen  durchgeführt werden. Der Betriebsort und die Betriebszeiten der Prostitutionsveranstaltung dürfen den Anforderungen zum Schutz der während der Prostitutionsveranstaltung tätigen Personen, die sexuelle Dienstleistungen anbieten, der Kunden und Kundinnen, zum Schutz der Jugend und der Anwohner und Anwohnerinnen sowie der Anlieger und der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Ist der Schutz nicht gewährleistet, kann die zuständige Behörde die Prostitutionsveranstaltungen untersagen.

    Beachten Sie, dass zur Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung zudem eine Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erforderlich ist.

    Online-Dienst

    Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs oder eine Prostitutionsveranstaltung online anzeigen

    ID: L100027_136828020

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an Ihre kreisfreie Stadt oder den für Sie zuständigen Landkreis.

    Ansprechpartner

    Für Grieben wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie der Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen
    • Ggf. Kopie Stellvertretungserlaubnis
    • Betriebskonzept
    • Veranstaltungskonzept
    • Ggf. Ausweisdokument Veranstaltungsleitung
      (Hinweis: nur erforderlich, wenn die zugrundeliegende Erlaubnis nach § 12 ProstSchG inkl. der entsprechenden Nachweise in einem anderen Bundesland bzw. Kommune erteilt worden ist)
    • Unterlagen, die die Beschaffenheit der für die Veranstaltung genutzten Anlage und die Einhaltung der erforderlichen Mindeststandards darlegen (u.a. Grundrisszeichnung)
    • Einverständniserklärung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin der für die Veranstaltung genutzten Gebäude, Räume oder sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen,
    • Kopien der Anmelde bzw. Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die bei der Prostitutionsveranstaltung voraussichtlich tätig werden
    • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen

    Voraussetzungen

    Wenn Sie die Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen anzeigen möchten, müssen Sie:

    • eine gültige Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen vorweisen.
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch für Ihren Stellvertreter oder Ihre Stellvertreterin.
    • Die Prostitutionsveranstaltung muss vor Ort durch den Betreiber oder die Betreiberin oder die als Stellvertretung benannte Person geleitet werden (Veranstaltungsleitung).

    Zudem müssen

    • vor jeder einzelnen Prostitutionsveranstaltung ein Veranstaltungskonzept erstellt werden, das die räumlichen, organisatorischen und zeitlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Veranstaltung beschreibt und die Darlegungen des Betriebskonzepts konkretisiert und
    • die für die Veranstaltung vorgesehenen Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste oder mobile Anlagen die Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen gemäß § 18 bzw. 19 ProstSchG erfüllen und dürfen den Versagungsgründen gem. § 14 Abs. 2 ProstSchG nicht entgegenstehen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    grundsätzlich kein Rechtsbehelf - da nur Anzeigepflicht

    soweit Anzeigebezogen neue Verwaltungsakte erlassen werden

    • Widerspruch

    verwaltungsgerichtliche Klage nach erfolglosem Widerspruchsverfahren

    Verfahrensablauf

    Sie reichen die Anzeige und alle Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

    Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen.

    Sollten Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, kann die zuständige Stelle die Durchführung der angezeigten Prostitutionsveranstaltung untersagen.

    Fristen

    Prostitutionsveranstaltungen müssen der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn angezeigt werden.

    Ohne eine zugrunde liegende Erlaubnis nach § 12 ProstSchG kann die Anzeige zur Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nicht bearbeitet werden.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Verwaltungsgebühr ab 150.00 EUR bis 500.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:                

    Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen können.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 22.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 16.09.2024

    Stichwörter

    Sexparty mit Prostituierten, sexuelle Dienstleistungen offenen Teilnehmerkreis, Prostitutive Sexparty, BDSM-Party mit Prostituierten, Prostitutive Pornoparty, Pornodreh mit offenem Teilnehmerkreis

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de