Anzeige des Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken Entgegennahme

    Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken anzeigen

    Wollen Sie eine Anlage zur Anwendung nichtionisierender Strahlungen am Menschen, zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken einsetzen? Dann müssen Sie diese Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) reguliert den gewerblichen Betrieb von Lasergeräten, intensiven Lichtquellen, Hochfrequenzgeräten, Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation und zur Magnetfeldstimulation sowie von Anlagen zur Stimulation des zentralen Nervensystems und Ultraschallgeräten. 

    Wer diese Geräte gewerblich zu kosmetischen und anderen nicht-medizinischen Zwecken einsetzt, muss seit Anfang 2021 neue Anforderungen an den Betrieb sowie Dokumentations- und Beratungspflichten erfüllen. Zudem muss der Betrieb verwendeter Geräte bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme muss der Betrieb der jeweiligen Anlage bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. 

    Einige Anwendungen dürfen nur noch von approbierten Ärzt*innen mit entsprechender Fort- und Weiterbildung ausgeführt werden (Arztvorbehalt).
    Für Anwendungen, die nicht unter Arztvorbehalt stehen, fordert die NiSV einen Nachweis über die entsprechende Fachkunde.

    Die konkreten Anforderungen für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde ergeben sich aus der NiSV und im Detail aus der Gemeinsamen Richtlinie des Bundes und der Länder (Fachkunderichtlinie).

    Online-Dienst

    MVSP_MV_Betrieb_von_Anlagen_zur_Anwendung_nichtionisierender_Strahlung_am_Menschen_zu_kosmetischen_oder_sonstigen_nichtmedizinischen_Zwecken_anzeigen

    ID: L100027_132476496

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    Version

    Technisch erstellt am 30.01.2024 (von: Roscher, Franziska)

    Technisch geändert am 21.05.2024 (von: Roscher, Franziska)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    zuständige Stelle

    An dieser Stelle muss eine Auswahl getroffen werden, um die letztlich zuständige Stelle zu ermitteln.

    Findet die Anwendung in einer Gesundheitseinrichtung statt?

    • Bei "Ja" klicken Sie auf "Weiter mit Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS)"
    • Bei "Nein" klicken Sie auf "Weiter mit örtlich zuständiges Gesundheitsamt"

    Ansprechpartner

    Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 502 - Schwerin - Fachgruppe NiSG-Anzeigen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Engels-Str. 47

    19061 Schwerin

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Version

    Technisch erstellt am 21.03.2024 (von: Fricke, Andreas)

    Technisch geändert am 12.11.2024 (von: POKAR, eLIAS-)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes Formular, dass Sie postalisch oder digital übermitteln können
    • Approbation
    • Nachweis der fachlichen Eignung
    • Nachweis einer geeigneten ärztlichen Fortbildung

    Hinweise für Nordwestmecklenburg: Spezielle Hinweise: Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken anzeigen

    „Bitte beachten Sie, dass die Vorlage eine Approbation nur bei Ärzten, die ihre Anmeldungen für ihre Anlagen in medizinischen Einrichtungen beim Landesamt für Gesundheit und Soziales beantragen, benötigt wird. Gleiches gilt für den Nachweis einer geeigneten ärztlichen Fortbildung“

    "Bitte beachten Sie, dass die Vorlage eine Approbation nur bei Ärzten, die ihre Anmeldungen für ihre Anlagen in medizinischen Einrichtungen beim Landesamt für Gesundheit und Soziales beantragen, benötigt wird. Gleiches gilt für den Nachweis einer geeigneten ärztlichen Fortbildung"

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Personen, die die Anlage betreiben und anwenden, müssen über die erforderliche Fachkunde verfügen.
    • Zudem müssen Sie den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mitteilen.

    Rechtsbehelf

    • Sofern Ihre Anzeige von der Behörde abgelehnt wird, stellt dies einen Verwaltungsakt dar, gegen den Sie einen Rechtsbehelf einlegen können. 
    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    In der Anzeige sind Name oder die Firma des Betreibers sowie die Anschrift der Betriebsstätte und die Angaben zur Identifikation der jeweiligen Anlage zu benennen.

    Der Anzeige müssen Sie einen Nachweis beifügen, der erkennen lässt, dass Sie oder die die Anlage anwendende Person über die erforderliche Fachkunde verfügt. 

    Nach Ablauf von 14 Tagen kann die Anlage in Betrieb genommen werden, soweit von der zuständigen Behörde keine gegenteilige Mitteilung erfolgt.

    Fristen

    Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches: 2 Wochen (vor Inbetriebnahme)

    Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 3 Jahre

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 14 Werktage

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Folgende Anwendungen dürfen ab dem 31. Dezember 2020 nur noch von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden:

    • Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Makeup
    • Behandlung von Gefäßveränderungen und von pigmentierten Hautveränderungen
    • Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird
    • Anwendungen mit optischer Strahlung, Hochfrequenz oder Ultraschall, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind
    • Stimulation des zentralen Nervensystems
    • Fettgewebereduktion 
    • Ablative Laseranwendungen
    • Magnetresonanzverfahren

    Dokumente

    Eingehend

    Approbationsurkunde

    Dokumenttyp: Urkunde

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Nachweis einer geeigneten ärztlichen Fortbildung

    Dokumenttyp: Nachweis

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Nachweis der fachlichen Eignung

    Dokumenttyp: Nachweis

    Bezeichnung: Fachkundennachweis

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern am 03.11.2023

    Version

    Technisch erstellt am 15.01.2024 (von: Herrera, Alejandro)

    Technisch geändert am 01.07.2024 (von: Barth, Kati)

    Stichwörter

    Fachkundenachweis, § 3 NISV, Laser, Anzeige, Hochfrequenz, Ultraschall, Nachweispflicht der Fachkunde, Betrieb, nichtionisierende Strahlung, Kosmetische Zwecke, Nichtmedizinische Zwecke, Elektrostimulation

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)