Anzeige des Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken EntgegennahmeOnline erledigen

    Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken anzeigen

    Wollen Sie eine Anlage zur Anwendung nichtionisierender Strahlungen am Menschen, zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken einsetzen? Dann müssen Sie diese Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) reguliert den gewerblichen Betrieb von Lasergeräten, intensiven Lichtquellen, Hochfrequenzgeräten, Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation und zur Magnetfeldstimulation sowie von Anlagen zur Stimulation des zentralen Nervensystems und Ultraschallgeräten. 

    Wer diese Geräte gewerblich zu kosmetischen und anderen nicht-medizinischen Zwecken einsetzt, muss seit Anfang 2021 neue Anforderungen an den Betrieb sowie Dokumentations- und Beratungspflichten erfüllen. Zudem muss der Betrieb verwendeter Geräte bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme muss der Betrieb der jeweiligen Anlage bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. 

    Einige Anwendungen dürfen nur noch von approbierten Ärzt*innen mit entsprechender Fort- und Weiterbildung ausgeführt werden (Arztvorbehalt).
    Für Anwendungen, die nicht unter Arztvorbehalt stehen, fordert die NiSV einen Nachweis über die entsprechende Fachkunde.

    Die konkreten Anforderungen für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde ergeben sich aus der NiSV und im Detail aus der Gemeinsamen Richtlinie des Bundes und der Länder (Fachkunderichtlinie).

    Online-Dienst

    Betrieb von Anlagen zur Anwendung nicht ionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nicht medizinischen Zwecken online anzeigen

    ID: L100027_132476496

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • Mastercard
    • giropay
    • Paypal
    • Visa Karte

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau Basisregistrierung).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    An dieser Stelle muss eine Auswahl getroffen werden, um die letztlich zuständige Stelle zu ermitteln.

    Findet die Anwendung in einer Gesundheitseinrichtung statt?

    • Bei "Ja" klicken Sie auf "Weiter mit Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS)"
    • Bei "Nein" klicken Sie auf "Weiter mit örtlich zuständiges Gesundheitsamt"

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Hygiene/ Infektionsschutz

    Beschreibung

    Der Amtsärztliche Dienst nimmt auf Antrag Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellt hierüber Gutachten, Zeugnisse, Atteste/Bescheinigungen. Gesetze und Rechtsverordnungen legen die Zuständigkeit des Amtsärztlichen Dienstes fest.

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Packhof 2-6

    19053 Schwerin

    Parkplätze

    • Parkplatz: Tiefgarage Stadthaus
      Anzahl: 123  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Tiefgarage Stadthaus
      Anzahl: 4  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
      Anzahl: 30  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Stadthaus
      Linie:
      • Straßenbahn: 2
    • Haltestelle: Haltestelle Hauptbahnhof
      Linien:
      • Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
      • Straßenbahn: 1, 4
    • Haltestelle: Schwerin Hauptbahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Intercity

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde

    Kontaktperson

    • Frau Christine Schulrath (Gesundheitsaufseherin)

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2868

      E-Mail: cschulrath@schwerin.de

    Bankverbindung

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE73 1405 2000 0370 0199 97

    BIC: NOLADE21LWL

    Bankinstitut: Sparkasse Mecklenburg-Schwerin

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE88 1203 0000 1009 8115 20

    BIC: BYLADEM1001

    Bankinstitut: Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE63 1404 0000 0202 7845 00

    BIC: COBADEFF140

    Bankinstitut: Commerzbank AG

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE72 1409 1464 0000 0288 00

    BIC: GENODEF1SN1

    Bankinstitut: VR-Bank e.G. Schwerin

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE62 1307 0000 0309 6500 00

    BIC: DEUTDEBRXXX

    Bankinstitut: Deutsche Bank AG

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE22 2003 0000 0019 0453 85

    BIC: HYVEDEMM300

    Bankinstitut: HypoVereinsbank

    Stichwörter

    Amtsarzt, Gesundheit, Gesundheitsamt, Hygiene

    Version

    Technisch geändert am 06.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 502 - Schwerin - Fachgruppe NiSG-Anzeigen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Engels-Str. 47

    19061 Schwerin

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 385 588-59962

    E-Mail: arbeitsschutz.schwerin@lagus.mv-regierung.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes Formular, dass Sie postalisch oder digital übermitteln können
    • Approbation
    • Nachweis der fachlichen Eignung
    • Nachweis einer geeigneten ärztlichen Fortbildung

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Personen, die die Anlage betreiben und anwenden, müssen über die erforderliche Fachkunde verfügen.
    • Zudem müssen Sie den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mitteilen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Sofern Ihre Anzeige von der Behörde abgelehnt wird, stellt dies einen Verwaltungsakt dar, gegen den Sie einen Rechtsbehelf einlegen können. 
    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    In der Anzeige sind Name oder die Firma des Betreibers sowie die Anschrift der Betriebsstätte und die Angaben zur Identifikation der jeweiligen Anlage zu benennen.

    Der Anzeige müssen Sie einen Nachweis beifügen, der erkennen lässt, dass Sie oder die die Anlage anwendende Person über die erforderliche Fachkunde verfügt. 

    Nach Ablauf von 14 Tagen kann die Anlage in Betrieb genommen werden, soweit von der zuständigen Behörde keine gegenteilige Mitteilung erfolgt.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 14 Werktage

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Folgende Anwendungen dürfen ab dem 31. Dezember 2020 nur noch von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden:

    • Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Makeup
    • Behandlung von Gefäßveränderungen und von pigmentierten Hautveränderungen
    • Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird
    • Anwendungen mit optischer Strahlung, Hochfrequenz oder Ultraschall, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind
    • Stimulation des zentralen Nervensystems
    • Fettgewebereduktion 
    • Ablative Laseranwendungen
    • Magnetresonanzverfahren

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern am 03.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 18.03.2024

    Stichwörter

    Ultraschall, Anzeige, Hochfrequenz, nichtionisierende Strahlung, Betrieb, Laser, Fachkundenachweis, Nichtmedizinische Zwecke, Elektrostimulation, § 3 NISV, Kosmetische Zwecke, Nachweispflicht der Fachkunde

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English