Aufenthaltserlaubnis: Änderung oder Aufhebung der Wohnsitzregelung beantragen
Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind sowie einer Wohnsitzregelung unterliegen und umziehen möchten, ist dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Beschreibung
Wenn Sie als ausländische Person der Wohnsitzverpflichtung für einen bestimmten Ort unterliegen, können Sie bei einem Umzugswunsch in ein anderes Bundesland unter bestimmten Voraussetzungen diese Wohnsitzverpflichtung aufheben oder ändern lassen. Hierfür muss ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden.
Online-Dienst
MVSP_LKVG_at_nebenbestimmungen
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Zuständigkeit
Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Ansprechpartner
Landkreis Vorpommern-Greifswald - 32.2 SG Ausländerangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz:
Gebühren: nein
Parkplatz:
Gebühren: ja
Hausanschrift
Behindertenparkplatz:
Gebühren: nein
Parkplatz:
Gebühren: ja
Hausanschrift
Behindertenparkplatz:
Gebühren: nein
Parkplatz:
Gebühren: ja
Öffnungszeiten
Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Hinweis: Mo., Mi. und Fr. nach Vereinbarung
Kontakt
Fax: +49 3834 87609025(zentrale Faxnummer der Ausländerbehörde)
E-Mail: migration.greifswald@kreis-vg.de(Gruppenpostfach für den Standort Greifswald)
E-Mail: migration.anklam@kreis-vg.de(Gruppenpostfach für den Standort Anklam)
E-Mail: migration.pasewalk@kreis-vg.de(Gruppenpostfach für den Standort Pasewalk)
Weitere Informationen
Das Sachgebiet der Ausländerangelegenheiten wird an 3 Standorten (Anklam, Greifswald, Pasewalk) vertreten.
Stichwörter
abgeschlossen, abgeschlossenes Studium, Abschiebung, Angesteller, Antrag, Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, Antrag auf Aufenthaltstitel, Arbeitserlaubnis, Arbeitsmarktzugang, Arbeitsplatz, Arbeitsplatzsuche, Assistenzausbildung, Aufenthalt, Aufenthaltsbeendigung, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsrecht, Aufentshaltstitel, Ausbildung, Ausbildungsberuf, Ausbildungsbetrieb, Ausbildungsvertrag, Ausländer, Ausländerangelegenheiten, Ausländerbehörde, ausländisch, Ausländische Studierende, Ausreisepflicht, Aussetzung, Ausweis, beantragen, Bedingungen zur Studienaufnahme, Berufsausbildung, Beschäftigung, Beschäftigungserlaubnis, beschleunigtes Fachkräfteverfahren, betrieblich, Bildungseinrichtung, Blaue Karte EU, Bundesfreiwilligendienst, deutsch, Deutschkurs, Dringende, Ehemann, Einreise, Einwanderung, ersmalig, Erwerbstätigkeit, eu-bürger, Fachkraft, Familie, Familiennachzug, Ferienjob, Forscher, mobil, Forschung, Helferausbildung, Hochqualifizierte, Hochschulzugang, Identität, Identitätsklärung, kind, Mangelberuf, Nachzug, Niederlasssungserlaubnis, persönliche Gründe, qualifiziert, Qualifizierte, schulisch, Sprachkenntnisse, Staatlich anerkannter, Staatliche Hochschule, Studentenvisum, Studentische Nebentätigkeiten, Studiengang, Studienplatz, Studienvorbereitende Maßnahmen, Studienvorbereitender Sprachkurs, Studienvorbereitung, Studieren in Deutschland, Studium, subsidiär, Suche, Teilzeitstudium, Universität, verlängern, Verlängerung, Verlängerung der Arbeitserlaubnis, Verlängerung der Beschäftigungserlaubnis, Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, Vollzeitstudium, Wissenschaftler
erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen beziehen sich immer auf den jeweiligen Grund des Umzugswunsches. Die Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden. Die Voraussetzungen können auch durch einen Familienangehörigen des Antragstellers oder Antragstellerin erfüllt werden. Zu den nachfolgend genannten Unterlagen kann die zuständige Zuwanderungsbehörde im Einzelfall weitere Unterlagen von Ihnen anfordern.
Asylberechtigte, geflüchtete oder anerkannte subsidiär schutzbedürftige Person
- Erwerbstätigkeit
- Arbeitsvertrag oder Arbeitsplatzangebot über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden, durch die mindestens ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs gemäß des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson erzielt wird
- Studien- oder Ausbildungsplatz
- Ausbildungsvertrag oder Studienbescheinigung
- Wohnort der mit Ihnen in einer Ehe befindlichen Person/Lebenspartnerschaft/minderjährigen Kindes
- Meldebescheinigung
- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunde
- Sonstige Gründe zur Vermeidung einer Härte
- ausführliche Begründung
- Ärztliches Attest
- Integrationsmaßnahme
- Bescheinigung über die Teilnahme an einem Integrationskurs, einem Berufssprachkurs nach, einer Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme gemäß des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Sonstige ausländische Person, die einer Wohnsitzregelung unterliegt
- Erwerbstätigkeit
- Arbeitsvertrag
- die letzten drei Gehaltsabrechnungen
- Studien- oder Ausbildungsplatz
- Ausbildungsvertrag
- Bestätigung der Arbeit gebenden Person, dass die Ausbildungsstelle angetreten worden ist
- Studienbescheinigung
- Integrationskurse
- Berufssprachkurse
- Qualifizierungsmaßnahmen
- Weiterbildungsmaßnahmen
- Wohnort der mit Ihnen in einer Ehe befindlichen Person/Lebenspartnerschaft/minderjährigen Kindes
- Meldebescheinigung
- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunde
- Vaterschaftsanerkennung
- gemeinsame Sorgeerklärung
- Sonstige humanitäre Gründe
- z. B. ärztliche Atteste
- ausführliche schriftliche Begründung
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen können auch durch einen Familienangehörigen des Antragstellers oder Antragstellerin erfüllt werden.
Asylberechtigte, geflüchtete oder anerkannte subsidiär schutzbedürftige Person
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (mindestens 15 Stunden wöchentlich und ein Nettoeinkommen von mindestens 820,00 EUR (Stand: April 2022)) oder ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen
- Ausbildungs- oder Studienplatz
- Die mit Ihnen in eine Ehe befindlichen Personen, Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft oder das minderjährige Kind, mit dem Sie verwandt sind und als Familie zusammenleben oder zusammengelebt haben, lebt an einem anderen Wohnort.
- Vermeidung einer Härte (z. B. humanitäre Gründe)
Sonstige ausländische Person, die einer Wohnsitzregelung unterliegt
- ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen
- Ausbildungs- oder Studienplatz
- Die mit Ihnen in eine Ehe befindlichen Person, Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft oder das minderjährige Kind lebt an einem anderen Wohnort.
Sonstige humanitäre Gründe
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
- Wenn Sie die Änderung oder Aufhebung einer Wohnsitzauflage Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen möchten, müssen Sie hierfür zunächst einen Antrag bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde stellen.
- Bitte besprechen Sie vorab, welche Unterlagen Sie Ihrem Antrag beifügen müssen.
- Die Ausländerbehörde prüft Ihren Antrag und bittet in der Regel die Zuwanderungsbehörde des neuen Wohnortes um Einverständnis.
- Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid.
Fristen
Genehmigungsfiktion
Sollte die Zuwanderungsbehörde des neuen Wohnortes nicht innerhalb von vier Wochen auf die Anfrage der Zuwanderungsbehörde des aktuellen Wohnortes reagieren, wird automatisch die Zustimmung erteilt und die antragstellende Person darf umziehen.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer der Bearbeitung ist abhängig von der Ausländerbehörde.
Kosten
Kostenhöhe (variabel): von 0 bis 50,00 EUR
Vorkasse:
Bezeichnung der Kosten:
Bemerkung:
Sollten Sie Sozialleistungen beziehen, ist dieser Antrag kostenfrei.
Befreiung und Ermäßigung siehe Aufenthaltsverordnung.
Hinweise (Besonderheiten)
- Ein persönliches Vorsprechen ist erforderlich.
- Ein Umzug ist erst nach erfolgte Zustimmung Ihrer bisherigen Zuwanderungsbehörde möglich. Bitte vermeiden Sie daher, bereits umzuziehen, solange Ihnen diese Zustimmung noch nicht vorliegt.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 15.11.2023
Stichwörter
Wohnsitzregelung aufheben, Wohnsitzregelung löschen, Wohnsitzauflage löschen, Schutzberechtige, Wohnsitzverpflichtung löschen, Aufenthaltserlaubnis, Wohnsitzregelung ändern, Wohnsitz, Aufenthaltstitel, Wohnsitzauflage ändern, Wohnsitzwechsel, Asylberechtigte, Schutzberechtigter, Flüchtling, Wohnsitzauflage aufheben, elektronischer Aufenthaltstitel - eAT, Wohnortzuweisung, Asylberechtigter, Wohnsitzverpflichtung aufheben, Wohnsitzverpflichtung ändern, Umzug