Versteigerung anzeigen

     Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies den zuständigen Stellen anzeigen. Näheres erfahren Sie hier.  

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies den zuständigen Stellen spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin anzeigen.  

    Die Anzeige ist zum einen bei der zuständigen Behörde, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll und zum anderen bei der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, zu erstatten. 

    Ausnahmsweise können Sie eine Fristverkürzung beziehungsweise die Zulassung einer Ausnahme beantragen: 

    • Verkürzung der Anzeigefrist von mindestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut  
    • Ausnahme von der Verpflichtung, das Versteigerungsgut für mindestens zwei Stunden besichtigen zu lassen (wenn Sie den Bieterinnen und Bietern in anderer Weise hinreichend Gelegenheit geben, das Versteigerungsgut zu beurteilen) 

    Wenn Sie eine Fristverkürzung beziehungsweise die Zulassung einer Ausnahme beantragen, können Gebühren anfallen. 

    Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.

    Online-Dienst

    Fristverkürzung für Anzeige einer Versteigerung nach §3 VerstV online beantragen

    ID: L100027_133528220

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • Visa Karte
    • Mastercard
    • giropay
    • Paypal

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 10.04.2024

    Technisch geändert am 03.06.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    zuständige Stelle

    • Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.  

    Ansprechpartner

    Amt Dömitz-Malliß - Gewerbe

    Adresse

    Hausanschrift

    Slüterplatz 2

    19303 Dömitz

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 17:30 Uhr Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 15:30 Uhr Hinweis: Terminvereinbarung außerhalb der Öffnungszeiten. Öffnungszeiten Kooperatives Bürgerbüro: Montag 09:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 15:00 Uhr Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 18.00 Uhr Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 18.00 Uhr Freitag 09:00 – 12:00 Uhr Hinweis: Terminvereinbarung bitte innerhalb der Öffnungszeiten.

    Bankverbindung

    Amt Dömitz-Malliß

    Empfänger: Amt Dömitz-Malliß

    IBAN: DE12 2586 3489 3400 6648 00

    BIC: GENODEF1WOT

    Bankinstitut: Volksbank Osterburg-Lüchow-Dannenberg

    Amt Dömitz-Malliß

    Empfänger: Amt Dömitz-Malliß

    IBAN: DE10 1203 0000 1020 7919 66

    BIC: BYLADEM1001

    Bankinstitut: Deutsche Kreditbank Berlin

    Amt Dömitz-Malliß

    Empfänger: Amt Dömitz-Malliß

    IBAN: DE58 1405 2000 1530 0000 05

    BIC: NOLADE21LWL

    Bankinstitut: Sparkasse Mecklenburg-Schwerin

    Version

    Technisch erstellt am 28.05.2013

    Technisch geändert am 04.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021

    erforderliche Unterlagen

    • Angaben zu Ort und Zeitpunkt (d. h. Beginn und Ende) der Versteigerung, 
    • Bezeichnung der Warengattung, 
    • Erlaubnisurkunde für das Versteigerergewerbe nach der  Gewerbeordnung, sofern sie nicht bereits vorliegt. 
    • Versicherung, dass die Anzeige samt Unterlagen in Abschrift auch der zuständigen Industrie- und Handelskammer übersandt wird. 

    Weitere erforderliche Unterlagen und Informationen sind auf Verlangen herauszugeben. 

    Anlass der Versteigerung sowie Namen und Anschriften der Auftraggeberinnen und Auftraggeber, 

    Für die nach der Versteigerungsverordnung  zulässige Versteigerung ungebrauchter Sachen sind zusätzlich folgende Angaben oder Unterlagen erforderlich: 

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein 

    • Onlineverfahren möglich: ja (soweit vorhanden) 

    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Um eine Versteigerung bei der zuständigen Behörde anzeigen zu können, müssen Sie eine gültige Erlaubnis zur Ausübung eines Versteigerergewerbes nach der Gewerbeordnung besitzen.  

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein),  

    • verwaltungsgerichtliche Klage 

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Versteigerung der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich oder elektronisch spätestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin anzeigen. 

    Sofern keine Einwände geäußert werden, kann die Versteigerung stattfinden. 

    Die Frist beginnt mit dem vollständigen Eingang der schriftlichen bzw. elektronischen Anzeige bei der Behörde zu laufen. Fehlt in der Anzeige eine der geforderten Angaben und muss die Behörde sie daher gesondert anfordern, beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn die fehlenden Angaben mitgeteilt werden, so dass die geplante Versteigerung entsprechend verschoben werden muss. 

    Fristen

    Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigererungstermin schriftlich oder elektronisch erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang Ihrer vollständigen Versteigereranzeige.  

    Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahre

    Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahre

    Bearbeitungsdauer

    Sie können mit der Versteigerung beginnen, wenn Sie die Versteigereranzeige rechtzeitig erstattet und vor dem Versteigerungstermin keine entgegenstehende Mitteilung der zuständigen Behörde erhalten haben. 

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine neue Versteigerung dürfen Sie am Ort der vorhergehenden Versteigerung erst dann beginnen, wenn die vorhergehende Versteigerung vor mindestens fünf Werktagen beendet wurde. Keine Versteigerung darf die Dauer von sechs Tagen überschreiten. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen, insbesondere bei Grundstücksversteigerungen, gegebenenfalls nach Einholen einer Stellungnahme bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer, Ausnahmen von den vorgenannten Fristen zulassen. 

    Eine Nachmeldung einzelner Versteigerungsgegenstände ist möglich, wenn die Voraussetzungen nach der Versteigererverordnung erfüllt sind. Die Nachmeldung (Anzeige) hat unverzüglich zu erfolgen. 

    Dokumente

    Eingehend

    Erlaubnis für Versteigerungen

    Dokumenttyp: Erlaubnis

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Teilnahmebedingungen

    Dokumenttyp: Mitteilung

    Bezeichnung: Liste aller Waren zur Versteigerung (optional)

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Erlaubnis für Versteigerungen

    Dokumenttyp: Erlaubnis

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Teilnahmebedingungen

    Dokumenttyp: Mitteilung

    Bezeichnung: Liste aller Waren zur Versteigerung (optional)

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Version

    Technisch erstellt am 15.06.2023

    Technisch geändert am 18.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021