Glücksspiel veranstalten und vermitteln Erlaubnis Online-Poker

    Erlaubnis beantragen, Online-Poker durchzuführen oder zu vermitteln

    Wenn Sie Online-Poker veranstalten möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnis beantragen. Die Erlaubnis kann online oder schriftlich beantragt werden.

    Beschreibung

    Sie können einen Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung von Online-Poker stellen.
    Online-Pokerspiele dürfen Sie in Deutschland nur mit einer gültigen Erlaubnis veranstalten.
    Das Erlaubnisverfahren enthält einen Hauptantrag für die allgemeine Erlaubnis.
    Antragstellende können die veranstaltenden Personen selbst oder Bevollmächtigte (Interne eines Unternehmens oder Externe, zum Beispiel Rechtsanwälte) sein.

    Online-Dienst

    Online-Poker und virtuelle Automatenspiele

    ID: L100027_126861901

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 23.05.2023 (von: Meier, Bettina)

    Technisch geändert am 12.08.2024 (von: Roscher, Franziska)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern - Glücksspielaufsicht in der Rolle der formalen Sichtung und Freigabe (begleitende Fachbehörde im Umsetzungsland).

    In der Rolle der inhaltlichen Verantwortung ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde zuständig.

    Zuständigkeit

    Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern - Glücksspielaufsicht in der Rolle der formalen Sichtung und Freigabe (begleitende Fachbehörde im Umsetzungsland).

    In der Rolle der inhaltlichen Verantwortung ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde zuständig.

    Ansprechpartner

    Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder, Anstalt des öffentlichen Rechts

    Adresse

    Hausanschrift

    Hansering 15

    06108 Halle (Saale)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0345 523520

    E-Mail: info@gluecksspiel-behoerde.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 19.04.2023 (von: Kohl, Birgit)

    Technisch geändert am 20.03.2024 (von: Barth, Kati)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Darstellung der Gesellschaftsstruktur 
    • Führungszeugnis 
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister 
    • Gewerbeanmeldung (Kopie)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung 
    • Bescheinigung des für die Steuer auf Online-Poker zuständigen Finanzamtes
    • Ausdruck aus dem gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder 
    • Sachkundenachweis 
    • Rechtmäßige Herkunft der erforderlichen Mittel 
    • Bescheinigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers beziehungsweise einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin
    • Darstellung der Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Abgabenpflichten (Wirtschaftlichkeitskonzept)
    • Zahlungsabwicklungskonzept
    • IT-Sicherheitskonzept
    • Geldwäschekonzept
    • Sozialkonzept
    • Vertriebskonzept
    • Werbekonzept
    • Darlegung, welche spielrelevanten Informationen den Spielern auf der Internetseite zur Verfügung gestellt werden und wie dies dargestellt ist
    • Darlegung, wie die Aufklärung über die Suchtrisiken der angebotenen Online-Pokerspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und die Beratungs- und Therapiemöglichkeiten erfolgen
    • Mitteilung der voraussichtlichen Höhe der Spieleinsätze in der Bundesrepublik Deutschland der nächsten 5 Jahre
    • Darstellung der Maßnahmen zur Verhinderung von Manipulationen
    • Ausdruck der Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Online-Poker im Internet
    • Erklärung Wirtschaftsprüfer beziehungsweise Wirtschaftsprüferin zur Leistungsfähigkeit 
    • Erklärung Steuerberater oder Steuerberaterin, Rechtsberater oder Rechtsberaterin, Erklärung Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin zur Leistungsfähigkeit 

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein. 

    Sie müssen Ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, um die Erlaubnis zur Veranstaltung virtueller Automatenspiele in Deutschland beantragen zu können.

    Darüber hinaus müssen Sie die Voraussetzungen des Glücksspielstaatsvertrages von 2021 erfüllen:

    • Erweiterte Zuverlässigkeit (kein unerlaubtes Glücksspiel, transparente Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse)
    • Leistungsfähigkeit (ausreichend Eigenmittel, Wirtschaftlichkeit, Versicherungsschutz)
    • Transparenz und Sicherheit des Glücksspiels

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können die Erlaubnis zur Durchführung der Veranstaltung von Online-Poker sowohl online als auch schriftlich beantragen. 

    Wenn Sie den Antrag auf Erlaubnis zur Durchführung von Online-Poker schriftlich beantragen wollen:

    • Bearbeiten Sie im ersten Schritt den „Hauptantrag“. 
    • Im Hauptantrag machen Sie Angaben zum Veranstaltenden, zu allen vertretungsbefugten und weiteren verantwortlichen Personen. Des Weiteren sind Angaben zur Zuverlässigkeit des Veranstaltenden und Angaben zum Vertrieb und zur Abwicklung zu tätigen. 
    • Sie müssen Ihren Antrag vollständig bearbeitet haben, bevor Sie diesen einreichen. Es ist zulässig, dass geforderte Dokumente nachgereicht werden, sofern sie bei der Antragstellung noch nicht vorlagen. Die zuständige Behörde kann Anträge jedoch nur dann abschließend bearbeiten, wenn alle Dokumente eingereicht wurden.
    • Im Zuge der Antragsbearbeitung durch die zuständige Behörde müssen Sie die Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von mindestens EUR 5 Millionen bis zu maximal EUR 50 Millionen sicherstellen.
    • Nachdem Sie den Hauptantrag gestellt haben, müssen Sie einen nachgelagerten Antrag für die einzelnen virtuellen Automatenspiele einreichen. Machen Sie dabei Angaben zum technischen Zugang zu den virtuellen Automatenspielen sowie allen Details (Name, Art, URL, Kategorie und die Spielregeln). Der nachgelagerte Antrag kann durch Sie unmittelbar nach dem Hauptantrag gestellt werden, spätestens jedoch zwei Wochen nach Erteilung der Erlaubnis bezogen auf den Hauptantrag.
    • Nach Abschluss der Prüfung und Bewilligung durch die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) erhalten Sie einen Erlaubnisbescheid postalisch.

    Wenn Sie den Antrag online beantragen wollen:

    • Legen Sie sich ein Unternehmens-/ Bürgerkonto online an. 
    • Den Erlaubnisbescheid erhalten Sie in diesem Fall direkt über Ihr Servicekonto.
    • Die Kommunikation mit der GGL funktioniert ebenso über Ihr Servicekonto.
    • Die restlichen Schritte sind mit dem schriftlichen Verfahren identisch.

    Hinweis:

    In der Rolle der formalen Sichtung und Freigabe (begleitende Fachbehörde im Umsetzungsland) ist das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern zuständig. Die Rolle der inhaltlichen Verantwortung liegt bei der Gemeinsame Glücksspielbehörde.

    Fristen

    Die Geltungsdauer beträgt in der Regel 5 Jahre.

    In begründeten Einzelfällen ist eine kürzere Dauer möglich.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens 3 Monate.

    Kosten

    Es können Kosten anfallen.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 09.12.2022

    Version

    Technisch erstellt am 21.04.2023 (von: Kohl, Birgit)

    Technisch geändert am 21.04.2023 (von: Kohl, Birgit)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)