Immissionsschutz: Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder Änderung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen melden
Wenn Sie an einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, eine störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung der Anlage planen, müssen Sie dies anmelden.
Beschreibung
Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsfreie Anlage, die ein Betriebsbereich beziehungsweise Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und planen an dieser eine störrelevante Änderung?
Oder planen Sie eine störfallrelevante Errichtung und den Betrieb einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist?
Diese Vorhaben können dazu führen, dass durch die Errichtung oder Änderung eine erhebliche Gefahrenerhöhung von der Anlage ausgeht oder andere immissionsrechtliche Voraussetzungen nicht mehr gewährleistet sind.
Die Immissionsschutzbehörden müssen deshalb über diese Änderungen informiert werden, damit die immissionsrechtlichen Voraussetzungen überprüft werden können. Hierfür müssen Sie Ihr Vorhaben vor der Durchführung bei der zuständigen Behörde anmelden. Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Online-Dienst
Online-Dienst ELiA - Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung
Beschreibung
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Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilung 5
Hinweise für Mecklenburg-Vorpommern: Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Entgegennahme
Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilung 5
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen und
- sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen)
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hinweise für Mecklenburg-Vorpommern: Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Entgegennahme
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Eine störfallrelevante Errichtung und der Betrieb sowie eine störfallrelevante Änderung einer Anlage ist bei der zuständigen Behörde anzumelden, wenn:
- es sich bei der Anlage um eine nicht genehmigungspflichtige Anlage handelt, die entweder Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist,
- eine störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung geplant ist und
- nicht schon eine Genehmigung für eine störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage beantragt wurde.
Ein störfallrelevantes Genehmigungsverfahren einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ist erforderlich und zu beantragen, wenn:
- der angemessene Sicherheitsabstand der Anlage erstmalig unterschritten wird,
- räumlich noch weiter unterschritten wird oder
- eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.
Handlungsgrundlage(n)
- § 23a Absatz 1 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)
- Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV)
- Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV)
- Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung (ImmSchZustLVO M-V)
- Immissionsschutz-Kostenverordnung (ImmSchKostVO M-V)
Hinweise für Mecklenburg-Vorpommern: Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Entgegennahme
- Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)
- Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV)
- Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV)
- Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung (ImmSchZustLVO M-V)
- Immissionsschutz-Kostenverordnung (ImmSchKostVO M-V)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Verfahrensablauf
- Sie zeigen die störfallrelevante Errichtung oder Änderung der nicht genehmigungsbedürftigen Anlage bei der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme beziehungsweise vor der Durchführung Ihres Vorhabens an.
- Sie können dies mit Hilfe des EliA-Dienstes oder schriftlich erledigen. Sie fügen der Anmeldung die erforderlichen Unterlagen bei.
- Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang der Anmeldung und der beigefügten Unterlagen. Gegebenenfalls fordert die Behörde weitere und/oder zusätzliche Unterlagen an.
- Spätestens zwei Monate nach Eingang der Anmeldung sowie der vollständigen Unterlagen teilt Ihnen die zuständige Behörde mit, ob Ihr Vorhaben genehmigungsbedürftig ist oder nicht.
- Teilt Ihnen die zuständige Behörde mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, können Sie als Betreiber/Träger oder Betreiberin/Trägerin des Vorhabens die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung unmittelbar nach der Mitteilung der Behörde vornehmen.
- Kommt die Behörde aber zum Ergebnis, dass Ihr Vorhaben einer Genehmigung bedarf, müssen Sie anschließend die Genehmigung für eine störfallrelevante Errichtung oder störfallrelevante Änderung beantragen.
Fristen
- vor Durchführung des geplanten Vorhabens
Bearbeitungsdauer
2 Monate (Die Bearbeitungsdauer beginnt nach Eingang der Anmeldung und der vollständigen Unterlagen.)
Kosten
Für die Amtshandlung werden Gebühren erhoben. Die Höhe orientiert sich vor allem an den Errichtungskosten der Anlage oder dem Verwaltungsaufwand. Näheres regelt die Immissionsschutz-Kostenverordnung M-V.
Hinweise für Mecklenburg-Vorpommern: Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Entgegennahme
Für die Amtshandlung werden Gebühren erhoben. Die Höhe orientiert sich vor allem an den Errichtungskosten der Anlage oder dem Verwaltungsaufwand. Näheres regelt die Immissionsschutz-Kostenverordnung M-V.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 07.02.2025
Stichwörter
Störfallrelevante Errichtung Betrieb, Anlage Bestandteil Betriebsbereichs, Nicht genehmigungsbedürftige Anlage, Störfallrelevante Änderung, Anlage ist Betriebsbereich, Anzeige, störfallrelevant errichten
Metainformationen
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- Ursprungsportal: Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Entgegennahme in Mecklenburg-Vorpommern
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