Anzeige über eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage Entgegennahme

    Immissionsschutz: Eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage anzeigen

    Wenn Sie eine genehmigungsbedürftige Anlage errichten oder errichtet haben und diese Anlage bisher nicht genehmigt oder angemeldet wurde, müssen Sie dies der zuständigen Behörde fristgemäß melden.

    Beschreibung

    Kohlekraftwerke, Industriebetriebe, Tierintensivhaltungen und ähnliche Anlagen rufen im besonderen Maß Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen usw. hervor.

    Um die Menschen und die Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, benötigen solche Anlagen für die Errichtung und den Betrieb eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Anlagen, die aufgrund ihrer Art und Größe einer Genehmigungspflicht unterliegen, sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BIm-SchV) abschließend aufgeführt.

    Eine nicht genehmigungspflichtige Anlage, die bereits errichtet beziehungsweise mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung begonnen wurde, wird durch die Aufnahme in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verordnung (4. BImSchV) genehmigungspflichtig. In diesem Fall unterliegt die Anlage den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen und muss bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen 4. Bundesimmissionsschutzverordnung angemeldet werden.

    Online-Dienst

    Online-Dienst ELiA - Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung

    ID: L100027_136275846

    Beschreibung

    Die Anwendung kann kostenfrei heruntergeladen und genutzt werden. Besondere technische Voraussetzungen für den Betrieb von ELiA sind nicht erforderlich.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 05.08.2024

    Technisch geändert am 19.08.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    zuständige Stelle

    Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilung 5

    Hinweise für Mecklenburg-Vorpommern: Anzeige über eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage Entgegennahme

    Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilung 5

    Ansprechpartner

    Abteilung STALUMM 5

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlossplatz 6

    18246 Bützow

    Hausanschrift

    An der Jägerbäk 3

    18069 Rostock

    Kontakt

    Telefon Festnetz: BEHOERDENVERZEICHNIS

    Version

    Technisch erstellt am 13.03.2017

    Technisch geändert am 17.03.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
    • Erläuterungen und
    • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Hinweise für Mecklenburg-Vorpommern: Anzeige über eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage Entgegennahme

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Hierbei handelt es sich um eine Anzeigepflicht. Dieser kommen Sie als Anlagebetreiber oder Anlagebetreiberin nach, wenn Sie die Anmeldung fristgerecht bei der zuständigen Behörde einreichen.
    • Sofern die erforderlichen Unterlagen nicht bereits bei der Anmeldung übermittelt werden, können Sie diese innerhalb von weiteren zwei Monaten bei der zuständigen Behörde nachreichen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage

    Auf ein Vorverfahren kann gem. § 13a Nr. 1 GerStrukGAG MV verzichtet werden.

    Hinweise für Mecklenburg-Vorpommern: Anzeige über eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage Entgegennahme

    • Widerspruch
    • Klage

    Auf ein Vorverfahren kann gem. § 13a Nr. 1 GerStrukGAG MV verzichtet werden.

    Verfahrensablauf

    • Sie melden die Anlage bei der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung, in der Ihre Anlage in den Katalog über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgenommen wurde, an.
    • Sie müssen dies schriftlich erledigen.
    • Sie fügen die erforderlichen Unterlagen bei. Alternativ können Sie die Unterlagen auch innerhalb von weiteren zwei Monaten ab der Anmeldung bei der zuständigen Behörde nachreichen.
    • Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang schriftlich oder elektronisch. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern.
    • Die zuständige Behörde kann Ihnen zusätzlich Anordnungen auferlegen, um sicherzustellen, dass Ihre Anlage die Pflichten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erfüllt bzw. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

    Fristen

    Antragsfirst: 3 Monate

    Innerhalb von 2 Monaten nach Erstattung der Anzeige sind Unterlagen nach § 10 Absatz 1 BImSchG über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage vorzulegen. 

    Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden: 3 Monate (Die Anmeldung muss innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen 4. BImSchV erfolgen.)

    Hinweise für Mecklenburg-Vorpommern: Anzeige über eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage Entgegennahme

    Antragsfirst: 3 Monate

    Innerhalb von 2 Monaten nach Erstattung der Anzeige sind Unterlagen nach § 10 Absatz 1 BImSchG über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage vorzulegen. 

    Bearbeitungsdauer

    1 Monat (Die zuständige Behörde muss innerhalb eines Monats nach vollständigem Zugang auf Ihre Anmeldung reagieren.)

    Kosten

    Für die Amtshandlung werden Gebühren erhoben. Die Höhe orientiert sich vor allem an den Errichtungskosten der Anlage oder dem Verwaltungsaufwand. Näheres regelt die Immissionsschutz-Kostenverordnung M-V.

    Hinweise für Mecklenburg-Vorpommern: Anzeige über eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage Entgegennahme

    Für die Amtshandlung werden Gebühren erhoben. Die Höhe orientiert sich vor allem an den Errichtungskosten der Anlage oder dem Verwaltungsaufwand. Näheres regelt die Immissionsschutz-Kostenverordnung M-V.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 07.02.2025

    Version

    Technisch erstellt am 18.04.2023

    Technisch geändert am 13.02.2025

    Stichwörter

    Katalog genehmigungsbedürftiger Anlagen, Nicht genehmigungsbedürftige Anlage, genehmigungsbedürftige Anlage, 4te BImSchV, Anhang 1, Genehmigungsbedürftig nach Gesetzesänderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021