• Rostock (Mecklenburg-Vorpommern)
Anzeige über eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage Entgegennahme

Immissionsschutz: Eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage anzeigen

Wenn Sie eine genehmigungsbedürftige Anlage errichten oder errichtet haben und diese Anlage bisher nicht genehmigt oder angemeldet wurde, müssen Sie dies der zuständigen Behörde fristgemäß melden.

Beschreibung

Kohlekraftwerke, Industriebetriebe, Tierintensivhaltungen und ähnliche Anlagen rufen im besonderen Maß Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen usw. hervor.

Um die Menschen und die Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, benötigen solche Anlagen für die Errichtung und den Betrieb eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Anlagen, die aufgrund ihrer Art und Größe einer Genehmigungspflicht unterliegen, sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BIm-SchV) abschließend aufgeführt.

Eine nicht genehmigungspflichtige Anlage, die bereits errichtet beziehungsweise mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung begonnen wurde, wird durch die Aufnahme in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verordnung (4. BImSchV) genehmigungspflichtig. In diesem Fall unterliegt die Anlage den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen und muss bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen 4. Bundesimmissionsschutzverordnung angemeldet werden.

Online-Dienst

Online-Dienst ELiA - Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung

ID: L100027_136275846

Beschreibung

Die Anwendung kann kostenfrei heruntergeladen und genutzt werden. Besondere technische Voraussetzungen für den Betrieb von ELiA sind nicht erforderlich.

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Vertrauensniveau

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Version

Technisch erstellt am 05.08.2024

Technisch geändert am 19.08.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

zuständige Stelle

Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilung 5

Ansprechpartner

Abteilung STALUMM 5

Adresse

Hausanschrift

Schlossplatz 6

18246 Bützow

Hausanschrift

An der Jägerbäk 3

18069 Rostock

Kontakt

Telefon Festnetz: BEHOERDENVERZEICHNIS

Version

Technisch erstellt am 13.03.2017

Technisch geändert am 26.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen und
  • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).

Voraussetzungen

  • Hierbei handelt es sich um eine Anzeigepflicht. Dieser kommen Sie als Anlagebetreiber oder Anlagebetreiberin nach, wenn Sie die Anmeldung fristgerecht bei der zuständigen Behörde einreichen.
  • Sofern die erforderlichen Unterlagen nicht bereits bei der Anmeldung übermittelt werden, können Sie diese innerhalb von weiteren zwei Monaten bei der zuständigen Behörde nachreichen.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

  • Sie melden die Anlage bei der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung, in der Ihre Anlage in den Katalog über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgenommen wurde, an.
  • Sie müssen dies schriftlich erledigen.
  • Sie fügen die erforderlichen Unterlagen bei. Alternativ können Sie die Unterlagen auch innerhalb von weiteren zwei Monaten ab der Anmeldung bei der zuständigen Behörde nachreichen.
  • Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang schriftlich oder elektronisch. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern.
  • Die zuständige Behörde kann Ihnen zusätzlich Anordnungen auferlegen, um sicherzustellen, dass Ihre Anlage die Pflichten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erfüllt bzw. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Fristen

Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden: 3 Monate (Die Anmeldung muss innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen 4. BImSchV erfolgen.)

Bearbeitungsdauer

1 Monat (Die zuständige Behörde muss innerhalb eines Monats nach vollständigem Zugang auf Ihre Anmeldung reagieren.)

Gültigkeitsgebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 07.02.2025

Version

Technisch erstellt am 18.04.2023

Technisch geändert am 13.02.2025

Stichwörter

4te BImSchV, genehmigungsbedürftige Anlage, Anhang 1, Katalog genehmigungsbedürftiger Anlagen, Genehmigungsbedürftig nach Gesetzesänderung, Nicht genehmigungsbedürftige Anlage

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021