Störfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
Wenn Sie an einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, eine störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung der Anlage planen, benötigen Sie eine Genehmigung.
Beschreibung
Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die zum Betriebsbereich gehört oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, errichten, betreiben oder ändern? Dann benötigen Sie eine Genehmigung, wenn die Auswirkungen störfallrelevant sind.
Stellt die zuständige Stelle bei der Prüfung Ihrer vorangegangenen Meldung über eine störfallrelevante Errichtung oder Änderung fest, dass Ihr Vorhaben störfallrechtliche Auswirkungen hat? Dann benötigen Sie ebenfalls eine Genehmigung.
Diese Vorhaben können dazu führen, dass durch die Errichtung oder Änderung eine erhebliche Gefahrenerhöhung von der Anlage ausgeht oder andere immissionsrechtliche Voraussetzungen nicht mehr gewährleistet sind.
Online-Dienst
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zuständige Stelle
Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilung 5
Hinweise für Mecklenburg-Vorpommern: Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Genehmigung
Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilung 5
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage
- erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen der Anlage
- sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen)
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hinweise für Mecklenburg-Vorpommern: Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Genehmigung
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Von der Anlage dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach technischem Stand vermeidbar sind.
- Unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen der Anlage müssen nach technischem Stand auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
- Die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle müssen ordnungsgemäß beseitigt werden.
- Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und die Belange des Arbeitsschutzes dürfen dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 23b Absatz 1 Satz 1 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG)
- Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)
- Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV)
- Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV)
- Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung (ImmSchZustLVO M-V)
- Immissionsschutz-Kostenverordnung (ImmSchKostVO M-V)
Hinweise für Mecklenburg-Vorpommern: Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Genehmigung
- Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)
- Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV)
- Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV)
- Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung (ImmSchZustLVO M-V)
- Immissionsschutz-Kostenverordnung (ImmSchKostVO M-V)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
- Klage
Fristen
Bevor die Anlage errichtet, betrieben oder geändert wird.
Bearbeitungsdauer
6 bis 7 Monate (Die zuständige Behörde muss innerhalb von sechs Monaten über eine Änderung und innerhalb von sieben Monaten über die Errichtung und den Betrieb entscheiden.)
Kosten
Für die Amtshandlung werden Gebühren erhoben. Die Höhe orientiert sich vor allem an den Errichtungskosten der Anlage oder dem Verwaltungsaufwand. Näheres regelt die Immissionsschutz-Kostenverordnung M-V.
Hinweise für Mecklenburg-Vorpommern: Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Genehmigung
Für die Amtshandlung werden Gebühren erhoben. Die Höhe orientiert sich vor allem an den Errichtungskosten der Anlage oder dem Verwaltungsaufwand. Näheres regelt die Immissionsschutz-Kostenverordnung M-V.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Sie den angemessenen Sicherheitsabstand in der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben bereits sichergestellt haben.
Weitere Informationen
Hinweise für Mecklenburg-Vorpommern: Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Genehmigung
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern 07.02.2025 am 18.07.2023
Hinweise für Mecklenburg-Vorpommern: Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Genehmigung
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern ; 07.02.2025 am 07.02.2025
Stichwörter
Anlage Bestandteil Betriebsbereich, Genehmigung, Anlage ist Betriebsbereich, Immissionsschutz, Anlage ändern, störfallrelevante Einrichtung Betrieb, Nicht genehmigungsbedürftige Anlage, Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren, Störfallrelevante Änderung
Metainformationen
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- Ursprungsportal: Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Genehmigung in Mecklenburg-Vorpommern
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