Genehmigung für störfallrelevante Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
Sie beabsichtigen, an einer genehmigungsbedürftigen Anlage störfallrelevante Änderungen vorzunehmen? Dann müssen Sie hierfür zuvor bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.
Beschreibung
Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, die einen Betriebsbereich darstellt oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und planen an der Anlage störfallrelevante Änderungen vorzunehmen?
Diese Vorhaben können dazu führen, dass durch die Änderung eine erhebliche Gefahrenerhöhung von der Anlage ausgelöst wird oder andere immissionsschutzrechtliche Anforderungen nicht mehr gewährleistet sind.
Vor diesem Hintergrund muss die immissionsschutzrechtliche Behörde diese Änderungen überprüfen.
Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Einer Genehmigung bedarf es jedoch dann nicht, wenn und soweit die Pflicht, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben gewährleistet wird.
Online-Dienst
Online-Dienst ELiA - Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung
Beschreibung
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zuständige Stelle
Die Zuständigkeit im Land liegt bei den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU) - Abteilung 5.
Ansprechpartner
Abteilung StALUVP 5 - Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Kontaktperson
Dr. René Bernitz
Postanschrift
Badenstraße 18
18439 Stralsund
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 385 588-68500
Ulrike Pietz (Dezernatsleitung)
erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Unterlagen
- Erläuterungen zur Anlage/Vorhaben
- Sonstige Unterlagen (ggf. bei der zuständigen Behörde erfragen (ELiA-Checkliste))
Rechtsgrundlage(n)
- § 16a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV)
- 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV)
- 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV)
- Landesverordnung über die Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörden
- Immissionsschutz-Kostenverordnung (ImmSchKostVO M-V)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine störfallrelevante Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage bei der zuständigen Behörde beantragen möchten, müssen Sie zunächst die Antragsunterlagen vollständig einreichen.
Sie können dies schriftlich oder elektronisch erledigen. Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch, prüft diesen auf Vollständigkeit und beteiligt gegebenenfalls weitere Fachbehörden.
Bei Bedarf wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
6 Monate für das förmliche Verfahren
3 Monate für das vereinfachte Verfahren
Kosten
Für die Amtshandlung werden Gebühren erhoben. Die Höhe orientiert sich vor allem an den Errichtungskosten der Anlage oder dem Verwaltungsaufwand. Näheres regelt die Immissionsschutz-Kostenverordnung M-V.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 17.07.2024
Stichwörter
Erhebliche Gefahrenerhöhung, Anlage ist Betriebsbereich, Anlage Bestandteil Betriebsbereich, Störfallrelevante Änderung, Unterschreitung angemessenen Sicherheitsabstands