• Marlow (Landkreis Vorpommern-Rügen, Mecklenburg-Vorpommern)
Gewerbe Wiedergestattung

Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

Wurde Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt? Dann können Sie in der Regel nach Ablauf 1 Jahres die Wiedergestattung Ihrer gewerblichen Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

Beschreibung

In der Regel können Sie den Antrag auf Wiedergestattung Ihres Gewerbes erst nach 1 Jahr stellen. Dieser Zeitraum ist gesetzlich vorgeschrieben. Er gibt Ihnen die Möglichkeit, der Behörde durch eine geänderte Lebensweise zu zeigen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. 

Aus übergeordneten Gründen – beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art – kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wieder gestattet werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass die Wiederaufnahme des Gewerbes 

  • zusätzliche Arbeitsplätze schafft oder 
  • Gläubigern Ihres Betriebes den Schuldenabbau ermöglicht.

Allein der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.
Hinweis:
Wenn Sie die Tätigkeit nach der Wiedergestattung wieder aufnehmen, müssen Sie zumindest gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eine Gewerbeanzeige erstatten. Die Wiederaufnahme ist wie ein Neubeginn der Gewerbeausübung zu bewerten.

Sollte Ihnen zuvor wegen Unzuverlässigkeit eine Erlaubnis widerrufen worden sein, die für die Gewerbeausübung rechtlich erforderlich ist, so müssen Sie vor der Wiederaufnahme Ihrer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit erneut eine Erlaubnis beantragen. Dasselbe gilt, wenn zwischenzeitlich ein neues Erlaubniserfordernis eingeführt wurde.

Online-Dienst

Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung online beantragen

ID: L100027_131233279

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  • giropay

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Version

Technisch erstellt am 11.12.2023

Technisch geändert am 08.11.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

zuständige Stelle

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

In Mecklenburg-Vorpommern ist für die Antragsbearbeitung das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der bzw. dem die Tätigkeit erfolgen soll, zuständig.

Zuständigkeit

Ansprechpartner ist das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der bzw. dem die Tätigkeit erfolgen soll.

Ansprechpartner

Gewerberegister

Adresse

Hausanschrift

Am Markt 1

18337 Marlow

Kein Aufzug vorhanden

Ist nicht rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr ; Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 38221 41017

E-Mail: g.trompa@stadtmarlow.de

Zahlungsweisen

Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Überweisung

Bankverbindung

Stadt Marlow

Empfänger: Stadt Marlow

IBAN: DE15 1505 0500 0533 0011 29

BIC: NOLADE21GRW

Bankinstitut: Sparkasse Vorpommern

Stichwörter

Gewerbe, Gewerbeangelegenheiten, Gewerbeansiedlung, Gewerbemeldestelle

Version

Technisch erstellt am 13.12.2022

Technisch geändert am 26.03.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021

erforderliche Unterlagen

  • Nähere Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit
  • Angaben zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
  • Nachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind
  • Führungszeugnis 
  • Gewerbezentralregisterauszug 
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim zuständigen Amts- oder Insolvenzgericht)
  • aktuelle Bescheinigungen: der Gewerbesteuer-, Finanzämter und Sozialversicherungsträger

Besonderheiten bei Zahlungsrückständen:

Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuer-, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über

  • die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt- und Nebenforderung
  • den Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammt
  • nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung
  • die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg

Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel:
Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.

Formulare

  • Formulare: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja (soweit angeboten)
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Voraussetzungen

Die Gründe, die zur Untersagung geführt hatten, liegen nicht mehr vor.
Die zuständige Behörde muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Verfahrensablauf

Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen formlosen schriftlichen oder elektronischen (zum Beispiel per E-Mail) Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein. 
Die zuständige Behörde prüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wieder gestattet werden kann. Sie trifft hierfür eine Prognoseentscheidung bezogen auf eine künftige ordnungsgemäße Ausübung Ihres Gewerbes.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie den positiven Bescheid.

Fristen

  • Antragstellung: frühestens 1 Jahr nach Untersagung, in Ausnahmefällen auch früher möglich

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahre

Kosten

Die genaue Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Die Rahmengebühr beträgt 167,00 - 696,00 EUR.

Dokumente

Eingehend

Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis

Dokumenttyp: Registerauszug

Benötigte Signatur: Keine Signatur

Unbedenklichkeitsbescheinigung des Sozialversicherungsträgers

Dokumenttyp: Bescheinigung

Benötigte Signatur: Keine Signatur

Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

Dokumenttyp: Bescheinigung

Benötigte Signatur: Keine Signatur

Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden

Dokumenttyp: Registerauszug

Benötigte Signatur: Keine Signatur

Auszug aus Gewerbezentralregister GZR

Dokumenttyp: Registerauszug

Benötigte Signatur: Keine Signatur

Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde

Dokumenttyp: Bescheinigung

Benötigte Signatur: Keine Signatur

sonstige Unterlagen

Dokumenttyp: Mitteilung

Bezeichnung: Bescheid über Gewerbeuntersagung

Benötigte Signatur: Keine Signatur

Gültigkeitsgebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 17.04.2023

Version

Technisch erstellt am 03.04.2023

Technisch geändert am 26.02.2025

Stichwörter

Zuverlässigkeit, Gewerbeuntersagung, Gewerbetätigkeit, Gewerbe Wiedergestattung, Wiedergestattung, Wiedereröffnung Gewerbe, Untersagung der Gewerbeausübung, Wiederaufnahme Gewerbebetrieb, Unzuverlässigkeit, Wiedergestattung nach Untersagung, Untersagung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021