Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung

    Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden - Anspruch jährlich überprüfen

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.

    Beschreibung

    Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung, mit der die Jugendämter alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind unterstützen. Der Unterhaltsvorschuss hilft alleinerziehenden Eltern, die finanzielle Lebensgrundlage ihres Kindes zu sichern. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte. Sie haben auch Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind unter folgenden Voraussetzungen:

    • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
    • Sie erziehen Ihr Kind allein und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung
    • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind gar keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist.

    Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:

    • Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen,
    • Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder

    wenn Sie SGB II-Leistungen erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich haben.

    Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt.

    verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen.

    Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.

    Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.

    Teilen Sie der Unterhaltsvorschussstelle während des gesamten Zeitraums des Leistungsbezugs umgehend alle Änderungen der Verhältnisse mit. Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.

    Online-Dienst

    Unterhaltsvorschuss Online

    ID: L100027_136813038

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Unterhaltsvorschussstelle der Landkreise und kreisfreien Städte

    Ansprechpartner

    Jugendamt - Sachgebiet Unterhaltsvorschuss

    Adresse

    Hausanschrift

    St.-Georg-Straße 109

    18055 Rostock

    Haus II

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Kontaktperson

    • Kontaktangaben nach Nachnamen des Kindes von A-Z finden Sie unter dem Reiter "Verfahrensablauf"

    Version

    Technisch geändert am 22.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
    • gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile

    Voraussetzungen

    • Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
    • Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
    • Sie wohnen in Deutschland.
    • Der andere Elternteil zahlt keinen oder unregelmäßig Unterhalt für Ihr Kind, oder weniger als vereinbart.
    • Kinder zwischen 12 und 17 Jahren sind nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen.
    • Der alleinerziehende Elternteil Sie verfügen über ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 EUR monatlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verpflichtungsklage

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rostock: Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden - Anspruch jährlich überprüfen

    Die Unterhaltsvorschussleistung wird nur auf Antrag gezahlt. Den Antrag kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt oder der gesetzliche Vertreter des Kindes stellen. Der Antrag muss schriftlich bei dem Jugendamt der Hanse- und Universitätsstadt Rostock gestellt werden, wenn der Elternteil mit dem Kind in Rostock lebt.

    Bitte schicken Sie Ihren Antrag per Post oder werfen ihn in den Briefkasten des vorderen Gebäudes ein. Die Antragstellung nur per E-Mail ist nicht ausreichend.

    Kontakt nach Nachnamen des Kindes von A-Z

    Fristen

    Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern am 24.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.03.2024

    Stichwörter

    Jugendamt, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Alleinerziehend, Unterhaltsvorschussstelle, Sozialleistung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de