Waffenbesitzkarte für jagdliche Vereinigungen beantragen
Wenn Sie als jagdliche Vereinigung Waffen und/oder Munition erwerben und besitzen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen.
Beschreibung
Wollen Sie erlaubnispflichtige Schusswaffen für eine jagdliche Vereinigung erwerben, können Sie beantragen, dass die hierfür erforderliche Waffenbesitzkarte nicht Ihnen persönlich, sondern der jagdlichen Vereinigung ausgestellt wird.
Sie müssen hierfür eine verantwortliche Person benennen, die waffenrechtlich zuverlässig und persönlich geeignet sein muss sowie die erforderliche Sachkunde nachweisen kann. Diese Person muss nicht vertretungsberechtigt sein, d.h. beispielsweise kein Mitglied des Vorstands. Scheidet die verantwortliche Person aus der jagdlichen Vereinigung aus, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitteilen und innerhalb von 2 Wochen eine neue verantwortliche Person benennen. Ansonsten entzieht Ihnen die zuständige Behörde die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarte).
Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.
Um die Erlaubnis zu erhalten, erlaubnisbedürftige Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen, muss die jagdliche Vereinigung juristische Person sein, d.h. beispielsweise im Vereinsregister eingetragen sein. Außerdem müssen Sie die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition nachweisen. Die von Ihnen benannte verantwortliche Person muss
- das entsprechende Alter haben sowie
- waffenrechtlich zuverlässig und
- persönlich geeignet sein sowie
- ihre Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition
nachweisen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Waffenbehörden
Zuständigkeit
Waffenbehörden
Ansprechpartner
Fachgebiet Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Beschreibung
Die Ordnungsbehörde ist für viele Bürgerinnen und Bürger der zentrale Ansprechpartner bei der Lösung von Problemstellungen im alltäglichen Leben. Hinter dem Begriff Ordnungsbehörde verbirgt sich eine Vielzahl von Aufgabenstellungen, die von unterschiedlichsten Ämtern bei den Gemeinden, Städten und Kreisen wahrgenommen werden.
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
Anzahl: 198 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Grevesmühlen Bahnhof
Linie:- Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof
- Haltestelle: Malzfabrik Grevesmühlen
Linie:- Bus: Malzfabrik Grevesmühlen
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 1565
23958 Wismar
Öffnungszeiten
Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Freitag: geschlossen Hinweis: Und nach telefonischer Terminvereinbarung.
Kontaktperson
Herr T. Brose
Frau J. Kuhn
Frau L. Hahn
Frau M. Flottmann
Fax: +49 3841 3040-83213
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-3213
Frau B. Schmuhl
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-3212
Fax: +49 3841 3040-83212
E-Mail: B.Schmuhl@nordwestmecklenburg.de
Formulare
Sprengstoff (1) - Abbrennen von pyrotechnische Gegenständen (§ 27 Sprengstoffgesetz) - Erteilung beantragen
Sprengstoff (2) - Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 - Ausnahmegenehmigung beantragen
Sprengstoff (4) - Unbedenklichkeitsbescheinigung - Erteilung beantragen
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Sachkundenachweis (verantwortliche Person)
- Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank und/oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort
Formulare
Online-Dienste vorhanden: nicht bekannt
Formulare vorhanden: nicht bekannt
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Die jagdliche Vereinigung muss juristische Person sein, d.h. beispielsweise im Vereinsregister eingetragen sein.
- Die verantwortliche Person muss mindestens 18 Jahre alt sein.
- Die verantwortliche Person muss waffenrechtlich zuverlässig sein.
Als waffenrechtlich unzuverlässig kann sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn- sie innerhalb der letzten 10 Jahre rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist oder in den letzten 10 Jahren Mitglied einer verbotenen Organisation war bzw. diese unterstützt hat.
- angenommen werden kann, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder unsachgemäß damit umgeht, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt oder Personen überlässt, die dazu nicht berechtigt sind.
- wenn sie in den letzten 5 Jahren mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam war.
- wenn sie wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen hat.
- Die verantwortliche Person muss persönlich geeignet sein.
Als persönlich nicht geeignet kann die verantwortliche Person unter anderem eingeschätzt werden, wenn- sie geschäftsunfähig ist.
- sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist.
- sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leidet.
- angenommen werden kann, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass sie andere oder sich selbst gefährdet.
- Die verantwortliche Person muss nachweisen, dass sie ausreichende Kenntnisse über Waffen und Munition sowie im Umgang damit besitzt (Sachkunde).
Um die Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nachweisen zu können, muss sie an einem entsprechenden Lehrgang teilgenommen haben. Der Lehrgang umfasst einen theoretischen und praktischen Teil. Am Ende des Lehrgangs wird eine Prüfung vor einer autorisierten Prüfungskommission abgelegt. Wurde die Prüfung bestanden, erhält die verantwortliche Person einen Nachweis, für welche Waffen und Munition die Sachkunde erworben wurde. Die verantwortliche Person kann die Sachkunde auch nur für die Waffen und Munition erlangen, die Sie als jagdliche Vereinigung erwerben und besitzen möchten.
Die Sachkunde kann auch durch eine bestandene Jägerprüfung nachgewiesen werden.
- Sie müssen nachweisen, dass Sie Waffen und Munition sicher aufbewahren können.
Das bedeutet generell, dass nur Berechtigte Zugriff auf Waffen und Munition haben dürfen. Bewahren Sie Ihre Waffen und Munition nicht sicher auf, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, für die eine Geldbuße von bis zu 10.000 EUR verhängt werden kann. Zudem kann dadurch die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person in Zweifel gezogen werden und der jagdlichen Vereinigung die Waffenbesitzkarte entzogen werden.
Bei der Antragstellung müssen Sie sowohl Angaben zum Aufbewahrungsort machen als auch zum Behältnis, in dem Sie Waffen und Munition aufbewahren wollen. Die Anforderungen an die Aufbewahrung richten sich nach § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde.
Grundsätzlich können Sie sich an folgenden Vorgaben orientieren:- Erlaubnispflichtige Munition müssen Sie in einem Stahlblechschrank/Behälter mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung aufbewahren.
- Um erlaubnispflichtige Langwaffen und Kurzwaffen aufzubewahren, benötigen Sie einen Waffenschrank. Welchen Waffenschrank Sie benötigen, richtet sich nach Anzahl und Art der Waffen und/oder Munition, die Sie erwerben und besitzen wollen.
- In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach der Norm DIN/EN 1143-1 mit bis zu 200 Kilogramm Gewicht dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen, bis zu 5 Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
- In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach der Norm DIN/EN 1143-1 mit über 200 Kilogramm Gewicht dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen, bis zu 10 Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
- In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad I nach der Norm DIN/EN 1143-1 dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
- Für den Ort, an dem Sie den Waffenschrank aufstellen dürfen, gelten grundsätzlich folgende Regelungen:
- Sie dürfen bis zu 3 Langwaffen auch in nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden, wie einer Jagdhütte oder einem Wochenendhaus aufbewahren. Hierfür benötigen Sie aber einen Waffenschrank mit dem Widerstandsgrad I.
- Leben Sie mit einer anderen Person, die ebenfalls zum Waffenbesitzt berechtigt ist, in einem gemeinsamen Haushalt, dürfen Sie die Waffen in einem gemeinsamen Waffenschrank aufbewahren.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und/oder Munition bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 15.09.2023
Stichwörter
Vereins-Waffenbesitzkarte, jagdliche Vereinigungen, Jagdverein, Antrag Waffenbesitzkarte Vereine, Antrag Waffenbesitz, Antrag Vereins-WBK, Vereins-WBK beantragen, Waffe erwerben