Handwerk: Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen und Facharbeiter oder Facharbeiterinnen mit qualifizierter Berufserfahrung beantragen
Wenn Sie eine Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Handwerk absolviert haben und qualifizierte Berufserfahrung haben, können Sie sich in den meisten zulassungspflichtigen Handwerken selbstständig machen oder eine Betriebsleiterfunktion ausüben.
Beschreibung
Wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert und einschlägige Berufserfahrung erworben hat, kann sich in vielen zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen oder eine Betriebsleiterfunktion ausüben. Die Berufsqualifikation muss in dem Handwerk erworben worden sein, das ausgeübt werden soll. Bei bestimmten Handwerken genügt es, wenn die Berufsqualifikation in einem mit ihm verwandten Handwerk erworben wurde, was sich der Verordnung über verwandte Handwerke entnehmen lässt.
Neben einer Gesellen- oder Abschlussprüfung ist zudem der Nachweis einschlägiger Berufserfahrung erforderlich, die nach der Ausbildung erworben sein muss. Erforderlich ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn der betreffenden Person eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen wurden, was durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer geeigneter Weise zu belegen ist. Die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen mit qualifizierter Berufserfahrung kommt nicht für Schornsteinfeger und Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) in Betracht.
Online-Dienst
Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen und Facharbeiter oder Facharbeiterinnen mit qualifizierter Berufserfahrung online beantragen
Online erledigen
Zahlungsweise
- Mastercard
- giropay
- Paypal
- Visa Karte
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau Basisregistrierung).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt. Ist dieser Unternehmenssitz noch nicht bestimmt, so ist die Handwerkskammer zuständig, in deren Bezirk der Antragstellerwohnsitz liegt.
Ansprechpartner
Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Neubrandenburg: begrenzte Außenparkplätze
Anzahl: k.A. Gebühren: nein - Parkplatz: Rostock: Tiefgarage/Außenstellplätze
Anzahl: k.A. Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Neubrandenburg: "Bahnhof DB"
- Haltestelle: Rostock: "Puschkinplatz/Handwerkerbildungszentrum"
Linie:- Bus: 22, 23
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Neubrandenburg: begrenzte Außenparkplätze
Anzahl: k.A. Gebühren: nein - Parkplatz: Rostock: Tiefgarage/Außenstellplätze
Anzahl: k.A. Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Neubrandenburg: "Bahnhof DB"
- Haltestelle: Rostock: "Puschkinplatz/Handwerkerbildungszentrum"
Linie:- Bus: 22, 23
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Fax: +49 395 5593-169(Hauptverwaltungssitz Neubrandenburg)
Telefon Festnetz: +49 395 5593-0(Hauptverwaltungssitz Neubrandenburg)
Telefon Festnetz: +49 381 4549-0(Hauptverwaltungssitz Rostock)
Fax: +49 381 4549-139(Hauptverwaltungssitz Rostock)
E-Mail: info@hwk-omv.de
Internet
Stichwörter
Handwerkskammer OMV
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung
- Identifikationsnachweis
- Nachweis über erworbene formale Berufsqualifikationen (Gesellenbrief, Abschlusszeugnis)
- Nachweis über mindestens sechsjährige, antragsbezogene Berufserfahrung, davon mindestens vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung. Der Nachweis über eine leitende Stellung in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil kann zum Beispiel durch Arbeitszeugnisse und Stellenbeschreibungen erbracht werden.
Formulare
ja
Voraussetzungen
- Sie müssen eine Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Abschlussprüfung in dem zu betreibenden Handwerk nachweisen können.
- Sie waren nach der Gesellenprüfung mindestens 6 Jahre in dem Handwerk tätig.
- Von den 6 Jahren waren Sie in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil mindestens 4 Jahre in einer leitenden Position.
- Eine leitende Stellung beinhaltet eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse, welche durch Arbeitszeugnisse oder Stellenausschreibungen nachgewiesen werden können.
- Sie verfügen über betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen eine Ablehnung des Antrags steht der Rechtsweg offen. Je nach Bundesland, in dem der Antrag gestellt wurde, ist zunächst ein Vorverfahren durchzuführen. Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen.
Fristen
Ein zulassungspflichtiges Handwerk können Sie erst ausüben, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Eine Ausübungsberechtigung muss daher entsprechend frühzeitig gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
keine
Kosten
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 05.06.2023
Stichwörter
Handwerkerregister, Gesellin, Facharbeiter, Eintragung Handwerksrolle, Handwerk Selbstständigkeit, Geselle, Handwerkskammer, Eintragung als Handwerker, Handwerksrolleneintragung, Handwerk selbstständig ausüben, Facharbeiterin, Handwerkerverzeichnis, Ausübungsberechtigung, Eintragung Handwerker, zulassungspflichtiges Handwerk, Handwerksrolle, Handwerksregister, Handwerk ohne Meistertitel, Handwerk ausüben