Städtebauförderung Zuwendung für Rückbaumaßnahmen als Gesamtmaßnahme beantragen
Den Gemeinden können unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen fur den Ruckbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benotigter Wohnungen in Wohngebauden oder Wohngebaudeteilen gewährt werden
Beschreibung
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewahrt nach dieser Verwaltungsvorschrift, der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Landern und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungen fur den Ruckbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benotigter Wohnungen in Wohngebauden oder Wohngebaudeteilen.
Das Förderprogramm soll die Gemeinden, die Wohnungswirtschaft und die privaten und sonstigen Wohnungseigentümer gleichermaßen bei der Beseitigung der Wohnungsleerstände und deren Folgen unterstützen.
Die kommunalen Wohnungsmärkte sollen durch Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen stabilisiert werden. Rückbaumaßnahmen sind als Investitionen in die Zukunftsfähigkeit der Gemeinden und der Wohnquartiere anzusehen.
zuständige Stelle
- Landesförderinstitut
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Erklärung nach Nr. 1.1.2 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (VV-K)
- RUBIKON-Auszug
- bei Zuwendungsempfängern mit einer gefährdeten oder weggefallenen dauernden Leistungsfähigkeit die Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nach Nr. 1.1.2 VV-K
Voraussetzungen
- Sie müssen ein Fordergebiet raumlich abgrenzen.
- Die Festlegung des Fördergebiets muss als Stadtumbaugebiet, als Sanierungsgebiet oder als stadtebaulicher Entwicklungsbereich erfolgen.
- Sie müssen, unter Beteiligung der Bürger/innen, der Wohnungseigentümer/innen sowie im Benehmen mit den Umlandgemeinden, ein stadtebauliches Entwicklungskonzepts für Ihre gesamte Gemeinde erstellen.
- Die Ruckbaumaßnahmen Ihrer Gemeinde müssen den Zielsetzungen des Entwicklungskonzeptes entsprechen.
- Ihr stadtebauliches Entwicklungskonzept muss unter gesamtstadtischer und wohnungspolitischer Betrachtung Festlegungen zu den stadtebaulichen, wohnungswirtschaftlichen, infrastrukturellen, okonomischen, okologischen und sozialen Zielsetzungen enthalten.
- Ihr städtebauliches Entwicklungskonzept muss Maßnahmen des Klimaschutzes beziehungsweise zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grunen Infrastruktur, enthalten.
- Mindestens eine Ihrer Maßnahmen muss im Zuwendungszeitraum erfolgen.
- Sie müssen auf mogliche Entschadigung von Planungsschaden im Zuge der Realisierung der stadtebaulichen Entwicklungskonzepte oder Grobkonzepte verzichten.
- Sie müssen auf Anspruche nach § 155 Absatz 6 BauGB verzichten.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Gemeinden können auf Antrag vom Land Zuwendungen für den Rückbau in räumlich festgelegten Fördergebieten erhalten. Dazu ist ein Antrag beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern einzureichen.
Nach Eingang des Antrags prüft das Landesförderinstitut das Vorliegen der Voraussetzungen. Wenn die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen, schlägt das Landesförderinstitut dem Ministerium die Rückbaumaßnahme zur Aufnahme in das Förderprogramm "Wachstum und nachhaltige Erneuerung" vor.
Wird die Rückbaumaßnahme in das Programm aufgenommen, erhält die Gemeinde einen vorläufigen Zuwendungsbescheid für die Gesamtmaßnahme und kann nach Abschluss der einzelnen Rückbaumaßnahme die Auszahlung der Fördermittel abrufen.
Weitere Informationen zur Auszahlung der Zuwendung erhalten Sie unter der entsprechenden Leistung.
Fristen
Die Zuwendungsanträge sind jährlich bis zum 15. Januar einzureichen.
Bearbeitungsdauer
keine
Kosten
Im Rahmen der Bewilligung fallen Kosten in Höhe von 0,5 Prozent der an die Gemeinde bewilligten Zuwendungen des Bundes und des Landes an.
Hinweise (Besonderheiten)
- Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewahrung der Zuwendung besteht nicht.
- Die Bewilligungsbehorde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemaßen Ermessens im Rahmen der verfugbaren Haushaltsmittel.
- Der Ruckbau ist ausnahmsweise auch vor der Fertigstellung des stadtebaulichen Entwicklungskonzepts zuwendungsfahig, wenn die Gemeinde erklart, dass die Maßnahme den kunftigen Festlegungen des in Aufstellung befindlichen stadtebaulichen Entwicklungskonzepts entspricht.
- Von der Erarbeitung eines vollstandigen stadtebaulichen Entwicklungskonzepts als Zuwendungsvoraussetzung kann abgesehen werden, wenn der Aufwand hierfur in einem unangemessenen Verhaltnis zu dem Umfang der geplanten Ruckbaumaßnahmen steht. Ein unangemessenes Verhaltnis ist anzunehmen, wenn in der Gemeinde weniger als 100 Wohnungen ruckgebaut werden sollen. In diesem Fall genugt ein Grobkonzept.
- Die Zuwendung ist ausgeschlossen, wenn der Begunstigte vor Erteilung des Zuwendungsbescheides fur die Gesamtmaßnahme mit der Ruckbaumaßnahme begonnen hat. Baubeginn ist der Vertragsabschluss mit dem Bauunternehmen.
- Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn fur die Gesamtmaßnahme kann beim Landesforderinstitut beantragt werden, bevor der vorlaufige Zuwendungsbescheid fur die Gesamtmaßnahme erteilt wurde.
- Nach Aufnahme der Einzelmaßnahme in die Gesamtmaßnahme ist zwischen der Gemeinde und dem Begunstigten ein Fordervertrag uber die durchzufuhrenden Ruckbaumaßnahmen abzuschließen.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 26.07.2022
Stichwörter
Wachstum und nachhaltige Erneuerung, Projektförderung, Bund-Länder Städtebauförderung, Sanierungsgebiet, Förderung, Stadtentwicklung/ Stadterneuerung