Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für heimatlose Ausländer

    Einbürgerung für heimatlose Ausländerinnen und Ausländer beantragen

    Als heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer können Sie sich unter erleichterten Voraussetzungen einbürgern lassen.

    Beschreibung

    Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

    Sie können unter anderem

    • Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Bundestag ausüben,
    • genießen als Unionsbürgerin oder Unionsbürger Freizügigkeit in der Europäischen Union und
    • können auch außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.

    Heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer sind Sie,

    • wenn Sie staatenlos sind oder
    • wenn Sie eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen,

    und 

    • Ihre Heimat im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg verlassen mussten und
    • sich zum 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.

    Denselben Status haben Sie auch, wenn Sie von heimatlosen Ausländern abstammen und sich zum 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.

    Als heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer haben Sie einen Anspruch auf Einbürgerung, sofern Sie sich seit mindestens 7 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten und nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind. Davon ausgenommen sind Verurteilungen zu einer Geldstrafe oder zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
    Die von Ihnen zu erfüllenden Voraussetzungen sind dabei im Vergleich zu den weiteren Einbürgerungsmöglichkeiten weniger umfangreich. Und die anfallende Gebühr ist geringer.

    Zudem können Ihre Ehepartnerin beziehungsweise Ihr Ehepartner sowie Ihre minderjährigen Kinder miteingebürgert werden, auch wenn diese noch nicht so lange in Deutschland leben wie Sie.

    Die Einbürgerung wird wirksam mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.

    Online-Dienst

    MVSP_LKVG_aw_einbuergerung

    ID: L100027_135952330

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 18.07.2024 (von: Rolf, Frank)

    Technisch geändert am 19.08.2024 (von: Boese, Kathrin)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Ansprechpartner

    32.1 SG Öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Aktuelles

    Wenn Sie erlaubnispflichtige Waffen und/oder Munition erwerben und besitzen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Die grüne Waffenbesitzkarte müssen Sie immer dann beantragen, wenn Sie eine erlaubnispflichtige Waffe erwerben wollen (z.B. durch Kauf bei einem Händler) und die speziellen Voraussetzungen für die Erteilung einer gelben oder roten Waffenbesitzkarte (s. „Verwandte Themen“) nicht erfüllen können. Erfüllen Sie alle Antragsvoraussetzungen, wird Ihnen die grüne Waffenbesitzkarte ausgestellt und darin eine Erwerbserlaubnis (ein sogenannter Voreintrag) eingetragen. Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, können dort weitere Waffen eingetragen werden. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz einer Waffe wird in der Regel unbefristet erteilt.

    Sportschützen dürfen in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erwerben.

    Wenn Sie als Jäger bereits eine erlaubnispflichtige Langwaffe erworben haben, müssen Sie den Erwerb innerhalb von 14 Tagen anzeigen und, sofern sie noch keine Waffenbesitzkarte haben, die Ausstellung einer solchen beantragen. Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, müssen Sie zusammen mit der Anzeige des Erwerbs die Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte beantragen (s. „Verwandte Themen“).

    Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

    Um eine grüne Waffenbesitzkarte zu erhalten, müssen Sie:

    • das entsprechende Alter haben sowie
    • Ihr Bedürfnis nachweisen,
    • die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und
    • persönliche Eignung besitzen,
    • Ihre Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition sowie
    • die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

    nachweisen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Feldstraße 85a

    17489 Greifswald

    Parkplatz:
    Gebühren: ja

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Hinweis: Mo., Mi. und Fr. nach Vereinbarung

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 23.12.2014 (von: Arndt, Olaf)

    Technisch geändert am 27.11.2024 (von: Zaikina-Regge, Maryna)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Reiseausweis für Ausländer
    • Geburtsurkunde
    • gegebenenfalls Heiratsurkunde oder Scheidungsurteil
    • Übersetzungen ausländischer Urkunden oder Dokumente durch eine zugelassene Übersetzerin oder einen zugelassenen Übersetzer
      • Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein
    • bei Personen unter 16 Jahren: 
      • Nachweis der gesetzlichen Vertretung
      • bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Eltern nur Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
    • weitere Unterlagen können im Einzelfall hinzukommen 

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie sind heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer, das bedeutet:
      • Sie sind staatenlos,
      • Sie besitzen eine fremde Staatsangehörigkeit,
    • und 
      • mussten Ihre Heimat im Zusammenhang dem 2. Weltkrieg verlassen und hielten sich zum 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf, oder
    • Sie stammen von heimatlosen Ausländerinnen oder Ausländern ab und hielten sich zum 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland auf.
    • Sie müssen einen Antrag auf Einbürgerung stellen
    • Sie müssen 
      • mindestens am 01.01.1991 geboren worden sein.
    • Sie halten sich seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet auf.
      • Ihre Ehepartnerin beziehungsweise Ihr Ehepartner und Ihre minderjährigen Kinder können auch dann mit Ihnen zusammen eingebürgert werden, wenn sie sich noch nicht seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
    • Sie wurden nicht zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder zu einer Bewährungsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt.
    • Es wird nicht wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt.
      • Falls doch, bleibt das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens ausgesetzt.
    • Sie verfolgen oder unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten und haben dies auch in der Vergangenheit nicht getan.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Ihren Antrag auf Einbürgerung können Sie schriftlich   bei der zuständigen Stelle einreichen:

    • Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen per Post ein.
    • Die zuständige Stelle prüft nach Eingang Ihres Antrags die Voraussetzungen und trifft eine Entscheidung.
    • Erfüllen Sie die Voraussetzungen, bekommen Sie persönlich eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Erst dann ist die Einbürgerung wirksam.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Kosten

    Es können weitere Gebühren anfallen, zum Beispiel für Übersetzungen ausländischer Urkunden in die deutsche Sprache.: Verwaltungsgebühr 51.0 EUR (Der Betrag ist in Vorkasse zu bezahlen)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 17.01.2023

    Version

    Technisch erstellt am 27.09.2022 (von: Kohl, Birgit)

    Technisch geändert am 04.04.2023 (von: Kohl, Birgit)

    Stichwörter

    Einbürgerungsanspruch, heimatloser Ausländer, Deutsche Staatsbürgerschaft, staatenlos, Deutsche Staatsangehörigkeit, Staatenlos

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)