Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass ErteilungOnline erledigen

    Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen beantragen

    Sie möchten gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass Waren zum Sofortverkauf anbieten? Dann benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle und benötigen keine Reisegewerbekarte.

    Beschreibung

    Wenn Sie anlässlich einer Messe oder Ausstellung, eines öffentlichen Festes (z. B. Gemeindefest, Schützenfest, Einweihungsfeiern etc.) oder im Rahmen eines anderen besonderen Anlasses Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle, aber keine Reisegewerbekarte.

    Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Sollten Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, die zum Feilbieten bestimmter oder aller Waren berechtigt, reicht diese aus. In diesem Fall benötigen Sie keine zusätzliche Erlaubnis mehr für den Verkauf anlässlich der genannten Veranstaltungen.

    Nach Beantragung einer Erlaubnis entscheidet die zuständige Stelle, ob sie Ihrem Antrag zum Verkauf der Waren zustimmt. Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis für einen bestimmten Ort und für eine bestimmte Veranstaltung, also befristet.  

    Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie ersetzt keine sonstigen Erlaubnisse und Genehmigungen, die möglicherweise bei weiteren Behörden einzuholen sind (z.B. straßen- oder straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse - Sondernutzungsgenehmigung).  

    Sollen anlässlich der genannten Veranstaltungen die folgenden Waren feilgeboten werden, so ist keine Erlaubnis erforderlich (da bereits eine Erlaubnis oder Freistellung auf anderer Grundlage vorliegt):

    • Sie verkaufen selbst gewonnene Produkte der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei.
    • Sie verkaufen Waren in der Gemeinde, in der Sie mit Ihrem Wohnsitz gemeldet sind, oder in der Sie Ihre gewerbliche Niederlassung gemeldet haben. Diese Ausnahme greift aber nur dann, wenn die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner hat.
    • Sie verkaufen Milch und gegebenenfalls zusätzlich Milcherzeugnissen (z. B. Joghurt, Kefir, Butter, Käse etc.) und verfügen noch über eine Erlaubnis nach dem Milch- und Margarinegesetz.
    • Sie verkaufen Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs aus einem Verkaufswagen oder einem Verkaufsstand heraus ("mobiler Laden") und tun dies außerhalb festgesetzter Märkte (z. B. Wochenmärkte) in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen immer an derselben Stelle.
    • Sie verkaufen Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten. Zum Begriff der Druckwerke gehören nach dem Pressegesetz Schriften, besprochene Tonträger (z.B. Kassetten und sonstige Datenträger), bildliche Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger (Videokassetten und sonstige Datenträger) und Musikalien (Druckerzeugnisse mit Noten) mit Text und Erläuterungen. Für den Verkauf entsprechender Erzeugnisse an der Haustüre benötigen Sie allerdings eine Erlaubnis.

    Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein.

    Online-Dienst

    Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen online beantragen

    ID: L100027_130638167

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    Zahlungsweise

    • Mastercard
    • giropay
    • Paypal
    • Visa Karte

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständig für die Antragsbearbeitung in M-V ist das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der bzw. dem die Tätigkeit erfolgen soll.

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner ist in M-V das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der bzw. dem die Tätigkeit erfolgen soll.

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Gewerbeangelegenheiten

    Beschreibung

    Die Fachgruppe Gewerbeangelegenheiten bearbeitet alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Schwerin. Beispielsweise werden Dienstleistungen wie Gewerbeanmeldungen, Gewerbeummeldungen, Gewerbeabmeldungen, Gaststättenerlaubnisse, Gestattungen, Erteilung von Reisegewerbekarten, gewerbliche Versteigerungen, Gewerberegisterauskünfte, Spielhallenerlaubnisse, Bewachungserlaubnisse, Maklererlaubnisse, Gewerbeuntersagungsverfahren, Marktfestsetzungen, Ausnahmen nach Sonn- und Feiertagsgesetz und vieles mehr angeboten.
    Die jeweilige Dienstleistung ist über die Stichwortsuche filterbar. Dort werden Ihnen wesentliche Inhalte der einzelnen Dienstleistungen beschrieben. Und Sie erhalten Hinweise zu gesetzlichen Grundlagen, Antragsformularen, sonstigen Voraussetzungen, erforderlichen Dokumenten, Kosten und Ansprechpartnern.

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Packhof 2-6

    19053 Schwerin

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
      Anzahl: 30  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Tiefgarage Stadthaus
      Anzahl: 123  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz: Tiefgarage Stadthaus
      Anzahl: 4  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Stadthaus
      Linie:
      • Straßenbahn: 2
    • Haltestelle: Haltestelle Hauptbahnhof
      Linien:
      • Straßenbahn: 1, 4
      • Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
    • Haltestelle: Schwerin Hauptbahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Intercity

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde

    Kontakt

    Stichwörter

    Amt für Gewerbe, Bußgeld, Bußgeldstelle, Demonstrationen, Gewerbe, Gewerbeamt, Gewerbeangelegenheiten, Kommunaler Ordnungsdienst, Ordnung, Ordnungsbehördliche Angelegenheiten, Ordnungsdienst, Veranstaltungen

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort
    • Angaben zu Ort und Art des Verkaufsstandes sowie zum Warensortiment

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: ja (sofern angeboten)
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie möchten Waren (keine Dienstleistungen) auf einer bestimmten Veranstaltung oder zu einem bestimmten Anlass anbieten. Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein (verboten sind z.B. Edelmetalle, Edelsteine, Alkohol - mit bestimmten Ausnahmen).
    • Sie bieten die Waren auf der Veranstaltung selbst, zumindest aber am Rande der betreffenden Veranstaltung an. Es muss also ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu der Veranstaltung bestehen (z.B. auf dem Vorplatz oder den Zufahrtstraßen).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie beantragen die Erlaubnis unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
    • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen in Textform oder schriftlich mitgeteilt.

    Kosten

    Gebührenrahmen: 22 -127 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sofern Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sind, die Sie zum Feilbieten bestimmter oder Waren aller Art berechtigt, so benötigen Sie nicht auch noch die Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass entsprechende Waren feilbieten möchten.

    Die gewerberechtliche Erlaubnis ersetzt keine nach anderem Fachrecht (z.B. Straßenrecht) erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 24.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 15.04.2024

    Stichwörter

    Messen, Feste, Feilbieten von Waren, Verkaufsstand auf Veranstaltungen, Mobiler Warenverkauf, Warenverkauf im Reisegewerbe, Verkaufsstand auf Messen, Verkaufsstand auf Volksfesten, Volksfeste, Verkaufsstand, Veranstaltung, Kirmesstand

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de