Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Sperrung

    Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Arbeitnehmer sperren oder freischalten

    Sie können durch Mitteilung an Ihr Finanzamt die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Kinderfreibeträge) sperren lassen. Ihr Beschäftigungsbetrieb wird Ihren Arbeitslohn dann nach Steuerklasse VI besteuern. 
     

    Beschreibung

    Nur Ihre aktuelle Arbeitgeberin bzw. Ihr aktueller Arbeitgeber ist zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale berechtigt (und verpflichtet). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt diese Berechtigung Ihres Arbeitgebers.

    Lassen Sie den Abruf für Ihren Arbeitgeber sperren, ist Ihr Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen. Dieses gilt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis noch besteht. 

    Sie können bei Ihrem zuständigen Finanzamt (s. weiterführende Informationen)
    •    Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benennen, die / der Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen darf (Positivliste),
    •    Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benennen, die / der die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht abrufen darf (Negativliste),
    •    die Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren lassen (Vollsperre). 

    Ist Ihr Unternehmen oder Betrieb aufgrund der Sperrung nicht befugt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen, ist dieses bzw. dieser verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI zu besteuern.

    Die Sperre wirkt frühestens ab dem Tag der Eingabe durch die Sachbearbeitung im Finanzamt; eine rückwirkende Sperrung ist nicht möglich. 

    Die Sperrung gilt so lange, bis Sie die Aufhebung der Sperrung beim Wohnsitzfinanzamt beantragen (s. weiterführende Informationen).
     

    Online-Dienst

    Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ändern

    ID: L100027_121264834

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau Basisregistrierung).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 11.04.2022 (von: Barth, Kati)

    Technisch geändert am 21.04.2023 (von: Barth, Kati)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    zuständige Stelle

    Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über das Internet, den Behördenwegweiser (Finanzamtssuche), s. weiterführende Informationen

    Ansprechpartner

    Online-Finanzamt „ELSTER“

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 15.08.2022 (von: Barth, Kati)

    Technisch geändert am 10.04.2024 (von: Barth, Kati)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Formulare

    Die Sperrung der ELStAM bzw. deren Freischaltung ist schriftlich auf dem amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Finanzamt zu beantragen (s. weiterführende Informationen).

    Rechtsgrundlage(n)

    § 39e Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG)

    Sie finden die Rechtsgrundlage im Internet auf der Seite des Bundesjustizministeriums

    https://www.gesetze-im-internet.de/estg/

    Rechtsbehelf

    Keine

    Verfahrensablauf

    Möchten Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, den Arbeitgeberabruf zu sperren, teilen Sie dieses Ihrem zuständigen Finanzamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit (s. weiterführende Informationen).

    Wenn Sie den gesperrten Arbeitgeberabruf wieder freischalten lassen wollen, teilen Sie dieses Ihrem zuständigen Finanzamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit (s. weiterführende Informationen). 

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Richtet sich nach der Auslastung des zuständigen Finanzamtes. 

    Kosten

    Keine

    Weitere Informationen

    Ihr örtlich zuständiges Finanzamt finden Sie im Internet über den Behördenwegweiser, Finanzamtssuche, auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern
    https://www.bzst.de/gemfa


    Das Formular "Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Sperrung / Freischaltung des Arbeitsgeberabrufs)" finden Sie im Internet auf der Seite der Bundesfinanzverwaltung unter "Steuern", "Lohnsteuer (Arbeitnehmer)"
    https://www.formulare-bfinv.de/

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde - Steuerverwaltung -  am 26.11.2020

    Version

    Technisch erstellt am 02.08.2022 (von: Burstein, Ulrike)

    Technisch geändert am 10.04.2024 (von: Barth, Kati)

    Stichwörter

    Sperre aufheben, Arbeitgeberabruf, Negativsperre, Elstam, Sperrung, Lohnsteuerkarte, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Vollsperre, Teilsperrung, ELStAM, Steuerkarte, Einkommensteuer, Freischaltung, Steuerklasse, Lohnsteuerabzugsmerkmale sperren, Positivliste, Abruf elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)